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Datenschutzreglement

Köniz · 13982 · communal act

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Datenschutzreglement4
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 11
  7. Art. 12
  8. Art. 13
  9. Art. 14 Datenschutzreglement der Gemeinde Köniz 152.04
  10. Art. 15

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10 provisions

Art. 1 Datenschutzreglement4

Geltungsbereich Dieses Reglement regelt die Datenbearbeitung durch die Gemeindebehörden.

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Art. 2

Listenauskünfte a) Grundsatz 1 Die systematisch geordnete Bekanntgabe von Personendaten aus sämtlichen Registern der Gemeinde ist grundsätzlich nicht gestattet. 2 Eine Bekanntgabe zu kommerziellen Zwecken ist in jedem Fall untersagt.

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Art. 3

b) Ausnahmen 1 Im Umfang, der von Artikel 6 und 7 festgelegt wird, dürfen Listenauskünfte erteilt werden an:5 – die politischen Ortsparteien; – ortsansässige Vereine, die kulturelle, gesellige, sportliche oder gemeinnützige Ziele verfolgen; – Personen oder Institutionen, welchen der Bezug von Listenauskünften durch das übergeordnete Recht gestattet ist. 2 Allen Interessierten dürfen folgende Listenauskünfte erteilt werden: – …6 1 BSG 152.04 2 BSG 152.040.1 3 101.1 4 Ingress und Titel Fassung vom 8. Dezember 2014 5 Fassung vom 8. Dezember 2014 6 Aufgehoben am 8. Dezember 2014 152.04 Datenschutzreglement der Gemeinde Köniz – Listenauskünfte über politische Ortsparteien, ortsansässige Vereine und gemeinnützige Institutionen. Sie enthalten den Namen der Organisation sowie Funktion, Name und Adresse der jeweiligen Kontaktperson. – Listenauskünfte aus Behördenverzeichnissen. 3 Die Empfänger/innen von Listenauskünften nach Absatz 1 haben eine Erklärung zu unterzeichnen, dass sie die erhaltenen Personendaten nur für den angegebenen eigenen Zweck verwenden.7

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Art. 4

c) Verfahren 1 Die erstmalige Bekanntgabe einer Listenauskunft erfolgt ausschliesslich durch Verfügung. Diese setzt ein schriftliches Gesuch voraus. 2 Die registerführende Abteilung führt die Anhörung nach Artikel 7 Absatz 2 durch, erteilt die Listenauskünfte und erlässt alle damit zusammenhängenden Verfügungen.8

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Art. 5

d) Sperrung 1 Jede Person kann von der Gemeinde verlangen, dass sie ihre Daten für Listenauskünfte an private Personen gebührenfrei sperrt. Der Nachweis eines schützenswerten Interesses ist nicht erforderlich. 2 Die Anordnung der Datensperre wird dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin schriftlich bestätigt. Art. 610 e) aus der Einwohnerkontrolle 1 Listen aus der Einwohnerkontrolle dürfen folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Beruf, Geschlecht, Adresse, Zivilstand, Heimatort, Datum des Zu- und Wegzuges, Jahrgang. 2 In der Liste aufgeführte Personen werden vor der Bekanntgabe nicht angehört. 3 Der Bezug von Listenauskünften aus der Einwohnerkontrolle ist gebührenpflichtig. Der Gemeinderat regelt die Höhe der Gebühren in einer Verordnung. Art. 7 f) aus andern Datensammlungen 1 Die Gemeinde gibt Listen aus andern Datensammlungen bekannt, wenn: 7 Fassung vom 8. Dezember 2014 8 Fassung vom 8. Dezember 2014 9 Fassung vom 22. Juni 2009 10 Marginalie sowie Absätze 1 und 3 Fassung vom 8. Dezember 2014 Datenschutzreglement der Gemeinde Köniz 152.04 a) sie keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten; b) keine besonderen Geheimhaltungspflichten (insbesondere Stimmgeheimnis, Steuergeheimnis, Sozialhilfegeheimnis) entgegenstehen;11 c) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen; d) keine überwiegenden privaten Interessen (insbesondere Schutz des persönlichen Geheimbereiches, des Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses) entgegenstehen. 2 Die Gemeinde gibt allen in der Liste aufgeführten Personen vor der erstmaligen Bekanntgabe einer bestimmten Listenauskunft Gelegenheit, sich zu äussern. Sie führt diese Anhörung durch eine Bekanntmachung im Anzeiger oder auf andere geeignete Weise durch. Bei weiteren gleichartigen Gesuchen unterbleibt eine erneute Anhörung. Art. 812 Einzelauskünfte a) aus der Einwohnerkontrolle 1 Bei Einzelauskünften aus der Einwohnerkontrolle dürfen neben den Angaben gemäss Artikel 6 Absatz 1 noch der neue Wohnort nach dem Wegzug, der Titel sowie die Sprache bekanntgegeben werden.13 2 Für Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle genügt eine formlose Anfrage an die Einwohnerdienste.14 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat aber ein schützenswertes Interesse glaubhaft zu machen. 3 Die Erteilung von Einzelauskünften aus der Einwohnerkontrolle ist gebührenpflichtig. Der Gemeinderat regelt die Höhe der Gebühren in einer Verordnung.15 … 4 ... Art. 8a16 b) aus andern Datensammlungen 1 Die Gemeinde erteilt Einzelauskünfte aus andern Datensammlungen, so weit die Bestimmungen der kantonalen Datenschutz- und Informationsgesetzgebung dies erlauben. 11 Fassung vom 8. Dezember 2014 12 Marginalie sowie Absätze 1 bis 3 Fassung 8. Dezember 2014; Absatz 4 aufgehoben am 8. Dezember 2014 13 Fassung vom 8. Dezember 2014 14 Fassung vom 8. Dezember 2014 15 Fassung vom 8. Dezember 2014 16 Eingefügt am 8. Dezember 2014 152.04 Datenschutzreglement der Gemeinde Köniz 2 Formlose Anfragen werden durch die fachlich zuständige Organisationseinheit, Akteneinsichtsgesuche durch die fachlich zuständige Abteilung, beantwortet. Art. 917 Sperrung von Daten 1 Neben der Datensperre gegenüber Listenauskünften (vgl. Art. 5) kann jedermann von der Gemeinde verlangen, dass sie seine Daten gegenüber Auskünften an Private entweder generell oder mit spezieller Begründung gebührenfrei sperrt. Bei den beiden letztgenannten Formen ist ein schützenswertes Interesse nachzuweisen. 2 Die Anordnung der Datensperre wird dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin schriftlich bestätigt. Art. 9a18 Allgemeiner Zugriff der Gemeindeverwaltung 1 Die folgenden Daten der Einwohnerkontrolle und der Adressverwaltung der Gemeinde dürfen der ganzen Gemeindeverwaltung durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden: a) Name, b) Vorname, c) Geburtsdatum, d) Adresse, e) Geschlecht oder Juristische Person, f) Heimatort(e) oder Geburtsort, g) Zuzugs- und Wegzugsdatum, h) Tod, i) Datensperre, k) Einwohnercode, l) Einwohnerpersonennummer. 2 Folgende Suchkriterien sind zulässig: a) Name, b) Vorname, c) Geburtsdatum, d) Adresse, e) Einwohnercode. 17 Fassung vom 22. Juni 2009 18 Eingefügt am 8. Dezember 2014 Datenschutzreglement der Gemeinde Köniz 152.04 3 Der Gemeinderat kann diesen Zugriff mittels Verordnung Dritten, die für die Gemeinde öffentliche Aufgaben erfüllen, zur Verfügung stellen. Art. 9b19 Verwaltungsinterne Datenbearbeitung a) Einwohner- /Adressdaten 1 Zusätzlich zum allgemeinen Zugriff nach Artikel 9a dürfen Daten der Einwohnerkontrolle und der Adressverwaltung durch ein Abrufverfahren verwaltungsinternen Organisationseinheiten und Dritten, die für die Gemeinde öffentliche Aufgaben erfüllen, im Rahmen der Erforderlichkeit zugänglich gemacht werden. 2 Der Gemeinderat bestimmt mittels Verordnung die berechtigten Organisationseinheiten, die abrufbaren Daten und die zulässigen Suchkriterien. 3 Der Gemeinderat kann diesen Zugriff mittels Verordnung Dritten, die für die Gemeinde öffentliche Aufgaben erfüllen, zur Verfügung stellen. 4 Mit entsprechenden organisatorischen und technischen Datensicherheitsmassnahmen ist das unbefugte Bearbeiten zu verhindern. Art. 9c20 b) Daten aus dem Vollzug von SHG / KESG 1 Verwaltungsinterne Organisationseinheiten, die Aufgaben in den Bereichen der letztwilligen Verfügungen, des Siegelungs- und Bestattungswesens sowie der Erbgangssicherung erfüllen, dürfen durch ein Abrufverfahren im Rahmen der Erforderlichkeit auf Daten des Sozialdienstes und der kommunalen Dienste gemäss Artikel 22 des kantonalen Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)21 zugreifen: a) bei Erblasserinnen und Erblassern: auf Daten zur Person, zu laufenden Massnahmen und hängigen Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie den finanziellen Belangen, b) bei Erbinnen und Erben: auf Daten zur Person sowie zu laufenden Massnahmen und hängigen Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes. 2 Der Gemeinderat bestimmt die berechtigten Organisationseinheiten mittels Verordnung. 19 Eingefügt am 8. Dezember 2014; Marginalie Fassung vom 18. September 2017 20 Eingefügt am 18. September 2017 21 BSG 213.316 152.04 Datenschutzreglement der Gemeinde Köniz Art. 1022 Aufsichtsstelle 1 Das Parlament bezeichnet jeweils für vier Jahre auf Vorschlag des Gemeinderates eine von der Gemeindeverwaltung unabhängige Stelle als Aufsichtsstelle für Datenschutz gemäss Artikel 33 KDSG. Die Wiederwählbarkeit richtet sich nach Artikel 26 der Gemeindeordnung. 2 Die Aufsichtsstelle erfüllt die ihr in Artikel 34 KDSG zugewiesenen Aufgaben. 3 Sie berichtet dem Parlament jährlich über ihre Tätigkeit. Art. 10a23 Das Register der Datensammlungen wird im Internet veröffentlicht.

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Art. 11

Gebühren a) Register der Datensammlungen Die Einsichtnahme in das Register der Datensammlungen ist gebührenfrei.

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Art. 12

b) Einsicht in eigene Akten 1 Jede Person kann gebührenfrei Auskünfte verlangen und Einsicht nehmen in Daten, die über sie bearbeitet werden (Art. 21 KDSG).24 2-4 …25

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Art. 13

c) Berichtigung und weitere Ansprüche 1 Gutheissende Verfügungen über die Berichtigung, Vernichtung oder Beseitigung der Folgen der Widerrechtlichkeit von unrichtigen, nicht notwendigen oder widerrechtlich bearbeiteten Personendaten sind gebührenfrei (Art. 23 und 24 KDSG). 2 Für abweisende Verfügungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 100 bis 400 Franken erhoben. 22 Fassung vom 8. Dezember 2014 23 Eingefügt am 8. Dezember 2014 24 Fassung vom 22. Juni 2009 25 Fassung vom 22. Juni 2009

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Art. 14 Datenschutzreglement der Gemeinde Köniz 152.04

Verfahren; Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen, die durch die Abteilungen gestützt auf dieses Reglement erlassen werden, kann innert 30 Tagen schriftlich beim Gemeinderat Beschwerde geführt werden. 2 Der Gemeinderat holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Aufsichtsstelle ein. Art. 14a26 Verordnung 1 Der Gemeinderat regelt in einer Verordnung die Bekanntgabe öffentlich zugänglicher Informationen mit Personendaten im Internet und mittels internetähnlicher Dienste. 2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.

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Art. 15

Inkrafttreten 1 Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements. 2 Es hebt das Datenschutzreglement vom 15. September 1989 auf. Köniz, 7. Dezember 1998 Im Namen des Grossen Gemeinderates Der Präsident: Der Sekretär: Lorenz Bussard Matthias Burkhalter 26 Eingefügt am 8. Dezember 2014

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