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Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates

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Art. 4

Übrige Leistungen 1 Dienstlich bedingte Auslagen werden den Mitgliedern des Regierungsrates vom Kanton ersetzt. 2 Im Übrigen regelt der Regierungsrat die Einzelheiten des Auslagenersatzes und den Anspruch auf die Benutzung der kantonalen Infrastruktur zu dienstlichen Zwecken durch Verordnung. 2 Berufliche Vorsorge * Art. 5 * 1 Die Bernische Pensionskasse (BPK) versichert die Mitglieder des Regierungsrates gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. * 2 Sofern nachfolgend keine besonderen Regelungen getroffen werden, gelten für die Mitglieder des Regierungsrates die gleichen Bestimmungen wie für das übrige bei der BPK versicherte Kantonspersonal. Art. 6 * … 2a Finanzielle Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Amt * Art. 7 Grundsatz * 1 Beim Ausscheiden aus dem Amt haben die Mitglieder des Regierungsrates Anspruch auf * a * Gehaltsfortzahlung, b * Fortzahlung der Familien- und Betreuungszulagen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach den für das Kantonspersonal geltenden Bestimmungen erfüllt sind, c * Versicherungsschutz gemäss Artikel 7c. 2–3 … * 4 Die Bestimmungen des Personalrechts betreffend die Auszahlung des Gehalts sowie der Familien- und Betreuungszulagen gelten über das Ausscheiden aus dem Amt hinaus sinngemäss weiter. * Art. 7a * Höhe 1 Die Höhe des fortgezahlten Gehalts beträgt 65 Prozent des Gehalts gemäss Artikel 1 Absatz 1 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt. 2 Familien- und Betreuungszulagen werden auf einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent ausgerichtet. 3 153.31 Art. 7b * Entstehung, Dauer und Ende 1 Der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung sowie auf Fortzahlung der Familien- und Betreuungszulagen entsteht im ersten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Amt. 2 Er erlischt spätestens 36 Monate nach seiner Entstehung. 3 Er endet früher auf Ende des Monats, in dem a das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates das reglementarische ordentliche Rentenalter der BPK erreicht, b das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates Anspruch auf eine ganze Rente aufgrund einer Invalidität hat, c das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates stirbt; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gehaltsfortzahlung für Familienangehörige (Art. 67 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG]1)). Art. 7c * Versicherungsschutz 1 Während der Dauer der Gehaltsfortzahlung bleibt das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates bei der BPK gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert. 2 Das für die Versicherung massgebende Gehalt entspricht dem fortgezahlten Gehalt gemäss Artikel 7a Absatz 1. 3 Der Kanton richtet dem ausgeschiedenen Mitglied des Regierungsrates während der Dauer der Gehaltsfortzahlung ergänzende Leistungen zur Aufrechterhaltung des berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsschutzes aus, deren Höhe a sich nach dem Vorsorgereglement der BPK richtet, b höchstens dem Total aller Spar- und Risikobeiträge auf der Differenz zwischen dem Gehalt gemäss Artikel 1 Absatz 1 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt und dem fortgezahlten Gehalt gemäss Artikel 7a Absatz 1 entspricht. Art. 8–10 * … 1) BSG 153.01 153.31 4 Art. 11 Voraussetzungen für eine Kürzung und Höhe der Kürzung * 1 Erzielt das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates ein Erwerbs-, Erwerbsersatz- oder Renteneinkommen, das zusammen mit dem fortgezahlten Gehalt das Gehalt gemäss Artikel 1 Absatz 1 übersteigt, so wird das fortgezahlte Gehalt um den übersteigenden Betrag gekürzt. * 2 Die ergänzenden Leistungen für die Aufrechterhaltung des berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsschutzes gemäss Artikel 7c Absatz 3 werden angepasst, falls das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates ein Einkommen erzielt, das den für die Versicherungspflicht massgebenden Mindestbetrag nach der Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge übersteigt. * 3 Erhält das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates Familien- oder Betreuungszulagen, so werden die fortgezahlten Zulagen um die entsprechenden Beträge gekürzt. * Art. 11a * Verfahren und Art der Kürzung 1 Das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates teilt der zuständigen Stelle der Staatskanzlei das erzielte Erwerbs-, Erwerbsersatz- und Renteneinkommen jährlich schriftlich mit. 2 Die zuständige Stelle der Staatskanzlei kann vom ausgeschiedenen Mitglied des Regierungsrates zusätzliche Auskünfte und Unterlagen verlangen. 3 Die Kürzung erfolgt durch Rückforderung oder durch Verrechnung mit künftigen Leistungen. 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 12 Übergangsbestimmung 1 Die vorsorgerechtlichen Sonderregelungen gelten für alle Ansprüche, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen. 2 Für bereits zugesprochene vorsorgerechtliche Leistungen gilt das bisherige Recht weiterhin. Art. 13 Änderung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden geändert: 1. Gesetz vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz, PG2)): 2) Aufgehoben durch Personalgesetz vom 16. 9. 2004; BSG 153.01 5 153.31 2. Gesetz vom 30. Juni 1993 über die Bernische Pensionskasse (BPKG3)): Art. 14 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 07.09.2021 * Art. T1-1 * 1 Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung wiedergewählten Mitglieder des Regierungsrates bleibt das bisherige Recht unter Vorbehalt von Absatz 2 anwendbar bis 31. Mai 2026. 2 In Abweichung von Artikel 11 des bisherigen Rechts werden zur Berechnung von Rentenkürzungen auch Erwerbseinkommen berücksichtigt, die das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates nach Vollendung des 60. Altersjahrs erzielt, wobei Artikel 11a sinngemäss Anwendung findet. 3 Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits ausgeschiedenen Mitglieder des Regierungsrates bleibt das bisherige Recht anwendbar. Bern, 27. März 2002 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl 3) BSG 153.41 153.31 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 27.03.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung 02-65 07.09.2021 01.06.2022 Erlasstitel geändert 22-019 07.09.2021 01.06.2022 Art. 1 Titel geändert 22-019 07.09.2021 01.06.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 22-019 07.09.2021 01.06.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 22-019 07.09.2021 01.06.2022 Titel 2 geändert 22-019

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Art. 4

Übrige Leistungen 1 Dienstlich bedingte Auslagen werden den Mitgliedern des Regierungsrates vom Kanton ersetzt. 2 Im Übrigen regelt der Regierungsrat die Einzelheiten des Auslagenersatzes und den Anspruch auf die Benutzung der kantonalen Infrastruktur zu dienstlichen Zwecken durch Verordnung. 2 Berufliche Vorsorge * Art. 5 * 1 Die Bernische Pensionskasse (BPK) versichert die Mitglieder des Regierungsrates gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. * 2 Sofern nachfolgend keine besonderen Regelungen getroffen werden, gelten für die Mitglieder des Regierungsrates die gleichen Bestimmungen wie für das übrige bei der BPK versicherte Kantonspersonal. Art. 6 * … 2a Finanzielle Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Amt * Art. 7 Grundsatz * 1 Beim Ausscheiden aus dem Amt haben die Mitglieder des Regierungsrates Anspruch auf * a * Gehaltsfortzahlung, b * Fortzahlung der Familien- und Betreuungszulagen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach den für das Kantonspersonal geltenden Bestimmungen erfüllt sind, c * Versicherungsschutz gemäss Artikel 7c. 2–3 … * 4 Die Bestimmungen des Personalrechts betreffend die Auszahlung des Gehalts sowie der Familien- und Betreuungszulagen gelten über das Ausscheiden aus dem Amt hinaus sinngemäss weiter. * Art. 7a * Höhe 1 Die Höhe des fortgezahlten Gehalts beträgt 65 Prozent des Gehalts gemäss Artikel 1 Absatz 1 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt. 2 Familien- und Betreuungszulagen werden auf einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent ausgerichtet. 3 153.31 Art. 7b * Entstehung, Dauer und Ende 1 Der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung sowie auf Fortzahlung der Familien- und Betreuungszulagen entsteht im ersten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Amt. 2 Er erlischt spätestens 36 Monate nach seiner Entstehung. 3 Er endet früher auf Ende des Monats, in dem a das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates das reglementarische ordentliche Rentenalter der BPK erreicht, b das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates Anspruch auf eine ganze Rente aufgrund einer Invalidität hat, c das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates stirbt; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gehaltsfortzahlung für Familienangehörige (Art. 67 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG]1)). Art. 7c * Versicherungsschutz 1 Während der Dauer der Gehaltsfortzahlung bleibt das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates bei der BPK gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert. 2 Das für die Versicherung massgebende Gehalt entspricht dem fortgezahlten Gehalt gemäss Artikel 7a Absatz 1. 3 Der Kanton richtet dem ausgeschiedenen Mitglied des Regierungsrates während der Dauer der Gehaltsfortzahlung ergänzende Leistungen zur Aufrechterhaltung des berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsschutzes aus, deren Höhe a sich nach dem Vorsorgereglement der BPK richtet, b höchstens dem Total aller Spar- und Risikobeiträge auf der Differenz zwischen dem Gehalt gemäss Artikel 1 Absatz 1 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt und dem fortgezahlten Gehalt gemäss Artikel 7a Absatz 1 entspricht. Art. 8–10 * … 1) BSG 153.01 153.31 4 Art. 11 Voraussetzungen für eine Kürzung und Höhe der Kürzung * 1 Erzielt das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates ein Erwerbs-, Erwerbsersatz- oder Renteneinkommen, das zusammen mit dem fortgezahlten Gehalt das Gehalt gemäss Artikel 1 Absatz 1 übersteigt, so wird das fortgezahlte Gehalt um den übersteigenden Betrag gekürzt. * 2 Die ergänzenden Leistungen für die Aufrechterhaltung des berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsschutzes gemäss Artikel 7c Absatz 3 werden angepasst, falls das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates ein Einkommen erzielt, das den für die Versicherungspflicht massgebenden Mindestbetrag nach der Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge übersteigt. * 3 Erhält das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates Familien- oder Betreuungszulagen, so werden die fortgezahlten Zulagen um die entsprechenden Beträge gekürzt. * Art. 11a * Verfahren und Art der Kürzung 1 Das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates teilt der zuständigen Stelle der Staatskanzlei das erzielte Erwerbs-, Erwerbsersatz- und Renteneinkommen jährlich schriftlich mit. 2 Die zuständige Stelle der Staatskanzlei kann vom ausgeschiedenen Mitglied des Regierungsrates zusätzliche Auskünfte und Unterlagen verlangen. 3 Die Kürzung erfolgt durch Rückforderung oder durch Verrechnung mit künftigen Leistungen. 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 12 Übergangsbestimmung 1 Die vorsorgerechtlichen Sonderregelungen gelten für alle Ansprüche, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen. 2 Für bereits zugesprochene vorsorgerechtliche Leistungen gilt das bisherige Recht weiterhin. Art. 13 Änderung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden geändert: 1. Gesetz vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz, PG2)): 2) Aufgehoben durch Personalgesetz vom 16. 9. 2004; BSG 153.01 5 153.31 2. Gesetz vom 30. Juni 1993 über die Bernische Pensionskasse (BPKG3)): Art. 14 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 07.09.2021 * Art. T1-1 * 1 Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung wiedergewählten Mitglieder des Regierungsrates bleibt das bisherige Recht unter Vorbehalt von Absatz 2 anwendbar bis 31. Mai 2026. 2 In Abweichung von Artikel 11 des bisherigen Rechts werden zur Berechnung von Rentenkürzungen auch Erwerbseinkommen berücksichtigt, die das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates nach Vollendung des 60. Altersjahrs erzielt, wobei Artikel 11a sinngemäss Anwendung findet. 3 Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits ausgeschiedenen Mitglieder des Regierungsrates bleibt das bisherige Recht anwendbar. Bern, 27. März 2002 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl 3) BSG 153.41 153.31 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 27.03.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung 02-65 07.09.2021 01.06.2022 Erlasstitel geändert 22-019 07.09.2021 01.06.2022 Art. 1 Titel geändert 22-019 07.09.2021 01.06.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 22-019 07.09.2021 01.06.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 22-019 07.09.2021 01.06.2022 Titel 2 geändert 22-019

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Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

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