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Verordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte

Basel-Stadt · 771.310 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2 II. Gesuche um Verleihung von Wasserrechten
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

1 Gesuche um die Erlaubnis zur Erstellung von Wasserkraftanlagen an Privatgewässern und an den Gewerbeteichen sind nach den Vorschriften der Bau- und Planungsverordnung dem Bauinspektorat 3) einzureichen. * 2 Handelt es sich um ein Wasserwerk am St. Albanteich, ist eine Vernehmlassung der Teichkorporation einzuholen. * 3 Zur Untersuchung kann die Geschäftsleitung der Industriellen Werke beigezogen werden. * 4 … * Ibis. Erlaubnis zur Nutzbarmachung § 1a * 1 Die Erlaubnis gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes erteilt das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

§ 2 II. Gesuche um Verleihung von Wasserrechten

1 Gesuche um Verleihung von Wasserrechten sind unter Vorlage des Projektes dem Regierungsrat einzureichen. 2 Die Projekte werden gemäss den Vorschriften von § 1 geprüft und bekannt gemacht, wobei die Auflagefrist bei Anlagen von grösserer Bedeutung mindestens vier Wochen betragen soll. Einsprachen sind dem Gesuchsteller zur Vernehmlassung mitzuteilen und wenn nötig mit dem Gesuchsteller und den Einsprechern mündlich zu erörtern. * 3 Über die Leitung des Verfahrens und die Ausarbeitung der Verleihungsbedingungen trifft der Regierungsrat die nötigen Verfügungen im Einzelfalle. 4 Der Regierungsrat teilt dem Gesuchsteller den Entwurf der Verleihungsbedingungen mit und legt den Entwurf dem Grossen Rat mit der Erklärung des Gesuchstellers darüber, ob er sich ihnen unterzieht, zur Beschlussfassung vor. Für die Prüfung des Gesuches erhebt der Kanton kostendeckende Gebühren bis CHF 10'000. Bei besonders aufwändigen Verfahren kann die Gebühr angemessen erhöht werden. * 1) Vom Bundesrat genehmigt am 16. 2. 1918. 2) SG 771.300. 3) § 1 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. Nutzbarmachung der Wasserkräfte: Verordnung zum EG 771.310 III. Bekanntmachung von Wasserwerksprojekten der öffentlichen Verwaltung

§ 3

1 Die Vorschriften des § 2 über die Bekanntmachung der Projekte und über die Behandlung von Einsprachen finden auch Anwendung, wenn der Kanton an einem öffentlichen Gewässer ein Wasserwerk anzulegen beabsichtigt, ausgenommen, es handle sich um ein Wasserwerk, dessen Errichtung ihm aufgrund eines Privatrechtes zusteht.

§ 4

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit. Nutzbarmachung der Wasserkräfte: Verordnung zum EG 771.310 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.02.1918 02.02.1918 Erlass Erstfassung KB 02.03.1918 19.12.2000 01.01.2001 § 1 Abs. 1 geändert - 19.12.2000 01.01.2001 § 1 Abs. 2 geändert - 22.12.2009 01.01.2010 § 1 Abs. 3 geändert - 22.12.2009 01.01.2010 § 1 Abs. 4 aufgehoben - 03.08.2010 01.10.2010 § 1a totalrevidiert - 03.08.2010 01.10.2010 § 2 Abs. 2 geändert - 03.08.2010 01.10.2010 § 2 Abs. 4 geändert - Nutzbarmachung der Wasserkräfte: Verordnung zum EG 771.310 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.02.1918 02.02.1918 Erstfassung KB 02.03.1918 § 1 Abs. 1 19.12.2000 01.01.2001 geändert - § 1 Abs. 2 19.12.2000 01.01.2001 geändert - § 1 Abs. 3 22.12.2009 01.01.2010 geändert - § 1 Abs. 4 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben - § 1a 03.08.2010 01.10.2010 totalrevidiert - § 2 Abs. 2 03.08.2010 01.10.2010 geändert - § 2 Abs. 4 03.08.2010 01.10.2010 geändert -

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