Hofdekret
Hofdekret vom 10. Mai 1833 JGS. Nr. 2610, zu § 763 ABGB1 Um dem erhobenen Zweifel zu begegnen, ob nach den Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Adoptivkindern der Pflichtteil vom Nachlasse derjenigen Personen gebühre, von denen sie adoptiert wurden, wird hiermit erklärt, dass Wahlkinder allerdings auch unter die Kinder gehören, welchen nach § 763 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches der Pflichtteil gebührt.