Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule in Lyss
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Change 1
Art. 10
Stiftungsrat 1 In den Stiftungsrat ordnen der Bund und jeder angeschlossene Kanton je einen Vertreter und die Försterorganisationen zwei Vertreter, davon je einen für die deutsche und französische Schweiz ab. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. 2 Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Nach dem 65. Altersjahr kann keine Amtsperiode mehr begonnen werden. 3 Der Stiftungsrat ist für die Errichtung, die Verwaltung und die Tätigkeit der Schule verantwortlich; er gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine wesentlichen Aufgaben sind: a) Ausarbeitung der Reglemente für die Organisation und den Betrieb der Schule, der Lehrpläne sowie des Pflichtenheftes für den Ausschuss des Stiftungsrates; b) Ernennung des Schulleiters und des übrigen ständigen Personals; c) Ernennung der nichtständigen Fachlehrer im Einvernehmen mit den Kantonsforstämtern; d) Ernennung der Mitglieder der Prüfungskommission und der Vertreter der Kantone in der Kontrollstelle; e) Entgegennahme der Ergebnisse der Aufnahmeprüfung und Entscheid über die Zuteilung der Plätze; Interkantonale Försterschule in Lyss – Vereinbarung 921.4 f) Festsetzung der durch die Kantone und Kandidaten zu leistenden Beiträge (eingeschlossen die Einkaufssumme neu eintretender Kantone); g) Genehmigung von Budget, Jahresbericht und Jahresrechnung; h) Einreichung von Beitragsgesuchen an den Bund; i) Festsetzung der Bedingungen für die Durchführung von Kursen gemäss Artikel 3 Abs. 5. 4 Geschäftsordnung und Reglemente bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen Departementes des Innern.
Art. 10
Stiftungsrat 1 In den Stiftungsrat ordnen der Bund und jeder angeschlossene Kanton je einen Vertreter und die Försterorganisationen zwei Vertreter, davon je einen für die deutsche und französische Schweiz ab. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. 2 Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Nach dem 65. Altersjahr kann keine Amtsperiode mehr begonnen werden. 3 Der Stiftungsrat ist für die Errichtung, die Verwaltung und die Tätigkeit der Schule verantwortlich; er gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine wesentlichen Aufgaben sind: a) Ausarbeitung der Reglemente für die Organisation und den Betrieb der Schule, der Lehrpläne sowie des Pflichtenheftes für den Ausschuss des Stiftungsrates; b) Ernennung des Schulleiters und des übrigen ständigen Personals; c) Ernennung der nichtständigen Fachlehrer im Einvernehmen mit den Kantonsforstämtern; d) Ernennung der Mitglieder der Prüfungskommission und der Vertreter der Kantone in der Kontrollstelle; e) Entgegennahme der Ergebnisse der Aufnahmeprüfung und Entscheid über die Zuteilung der Plätze; Interkantonale Försterschule in Lyss – Vereinbarung 921.4 f) Festsetzung der durch die Kantone und Kandidaten zu leistenden Beiträge (eingeschlossen die Einkaufssumme neu eintretender Kantone); g) Genehmigung von Budget, Jahresbericht und Jahresrechnung; h) Einreichung von Beitragsgesuchen an den Bund; i) Festsetzung der Bedingungen für die Durchführung von Kursen gemäss Artikel 3 Abs. 5. 4 Geschäftsordnung und Reglemente bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen Departementes des Innern.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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