Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Vereinigung Eisenerz exportierender Staaten zur Regelung des rechtlichen Statuts dieser Vereinigung in der Schweiz
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Change 1
Art. 15 Immunitäten und Erleichterungen für nichtschweizerische Beamte
Die Beamten der Vereinigung, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen: a) sind von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen in der Schweiz befreit; b) sind, wie auch ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder, den die Einwanderung einschränkenden Bestimmungen und den Formalitäten bezüglich der Registrierung von Ausländern nicht unterstellt; c) geniessen in bezug auf die Erleichterungen im Geldwechsel die, gleichen Vorrechte, wie sie den Beamten der andern internationalen Organisationen zuerkannt werden; d) geniessen, wie auch die Mitglieder ihrer Familie und ihre Hausangestellten, dieselben Erleichterungen in bezug auf die Rückkehr in ihre Heimat wie die Beamten der andern internationalen Organisationen; e) geniessen auf dem Gebiete des Zollwesens die Erleichterungen, die in dem auf die internationalen Organisationen anwendbaren Zollreglement des Bundesrates vorgesehen sind; f) sind von allen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf den ihnen von der Vereinigung ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen befreit. Kapitalleistungen, die aus irgendeinem Grunde von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung ebenfalls von jeglichen Vermögens‑ und Einkommenssteuern befreit; dasselbe gilt für alle Leistungen, die Beamten oder Angestellten der Vereinigung als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausgerichtet werden; demgegenüber sind die Einkommen auf ausgerichteten Kapitalien sowie die Renten und Pensionen, die an ehemalige Beamte der Vereinigung bezahlt werden, von der Steuerpflicht nicht ausgenommen. Überdies versteht es sich, dass die Schweiz weiterhin die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Einkommensbestandteile den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.
Art. 15 Immunitäten und Erleichterungen für nichtschweizerische Beamte
Die Beamten der Vereinigung, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen: a) sind von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen in der Schweiz befreit; b) sind, wie auch ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder, den die Einwanderung einschränkenden Bestimmungen und den Formalitäten bezüglich der Registrierung von Ausländern nicht unterstellt; c) geniessen in bezug auf die Erleichterungen im Geldwechsel die, gleichen Vorrechte, wie sie den Beamten der andern internationalen Organisationen zuerkannt werden; d) geniessen, wie auch die Mitglieder ihrer Familie und ihre Hausangestellten, dieselben Erleichterungen in bezug auf die Rückkehr in ihre Heimat wie die Beamten der andern internationalen Organisationen; e) geniessen auf dem Gebiete des Zollwesens die Erleichterungen, die in dem auf die internationalen Organisationen anwendbaren Zollreglement des Bundesrates vorgesehen sind; f) sind von allen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf den ihnen von der Vereinigung ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen befreit. Kapitalleistungen, die aus irgendeinem Grunde von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung ebenfalls von jeglichen Vermögens‑ und Einkommenssteuern befreit; dasselbe gilt für alle Leistungen, die Beamten oder Angestellten der Vereinigung als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausgerichtet werden; demgegenüber sind die Einkommen auf ausgerichteten Kapitalien sowie die Renten und Pensionen, die an ehemalige Beamte der Vereinigung bezahlt werden, von der Steuerpflicht nicht ausgenommen. Überdies versteht es sich, dass die Schweiz weiterhin die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Einkommensbestandteile den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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