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5 provisions
Art. 1 Allgemeines
1
Die Tafeln wurden erstellt, damit Ordnung geschaffen werden kann beim Publizieren von Veranstaltungen am Ortseingang.
2
Die Tafeln stehen primär der Gemeinde und sekundär den Vereinen und übrigen Organisationen zur Verfügung, um öffentliche Veranstaltungen zu publizieren. Es haben solche Veranstaltungen Vorrang, welche einmalig oder jährlich einmal wiederkehrend stattfinden. Für Wahl- und Abstimmungspropaganda stehen die Ortseingangstafeln nicht zur Verfügung.
3
Zulässig sind nur Publikationen von Veranstaltungen, die in der Gemeinde stattfinden.
Art. 2 Aushang und Benützung
1
Die Publikation ist in Plakat- oder Tafelform möglich. Sie darf aber nicht grösser als 902 mm x 1'277 mm sein.
2
Die Tafeln können eine maximale Dicke von 3 mm–4 mm haben.
3
Der Aushang darf maximal 2 Wochen vor der Veranstaltung erfolgen und wird nach der Veranstaltung unverzüglich entfernt. (Ausführung ausschliesslich durch das Bauamt)
4
Die Aushänge werden grundsätzlich nach Eingang der Anmeldungen berücksichtigt. Die Aushänge sind frühzeitig auf dem Bauamt abzugeben.
5
Verboten sind reflektierende Aushänge (Verkehrssicherheit) oder Aushänge, welche nicht den Normen des Strassenverkehrsgesetzes SVG entsprechen. Das Bauamt entscheidet in Zweifelsfällen über die Publikation.
Art. 3 Bewilligung
1
Für Aushänge in den Ortseingangstafeln ist das Bauamt zuständig.
2
Für temporäre Werbetafeln ausserhalb der Ortseingangstafeln im Innerortsbereich muss ein schriftliches Gesuch dem Gemeinderat eingereicht werden.
Art. 4 Kosten
1
Die Ortseingangstafeln stehen kostenlos zur Verfügung.
2
Der Druck der Plakate beziehungsweise der Tafeln geht zu Lasten der Veranstalter.
Art. 5 Ausnahmen
1
Der Gemeinderat kann auf schriftliches Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.