Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens erhält Nummer 66hc (Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission) folgende Fassung: 1. Die bisherige Anpassung wird die Anpassung a. 2. Nach Anpassung a wird folgende Anpassung angefügt: "b) In Art. 6 Abs. 2 wird Folgendes angefügt: ,Die Kommission kann einzelstaatliche Abschlussprüfer von den Listen der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde kann einzelstaatliche Abschlussprüfer von den Listen der EU-Mitgliedstaaten in ihre Inspektionen einbeziehen. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde können einander einladen, an ihren Inspektionen als Beobachter teilzunehmen.‘"