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Km vom 7. Juli 2026 des Beschlusses Nr. 134/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.044.58 · treaty

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens erhält Nummer 66hc (Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission) folgende Fassung: 1. Die bisherige Anpassung wird die Anpassung a. 2. Nach Anpassung a wird folgende Anpassung angefügt: "b) In Art. 6 Abs. 2 wird Folgendes angefügt: ,Die Kommission kann einzelstaatliche Abschlussprüfer von den Listen der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde kann einzelstaatliche Abschlussprüfer von den Listen der EU-Mitgliedstaaten in ihre Inspektionen einbeziehen. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde können einander einladen, an ihren Inspektionen als Beobachter teilzunehmen.‘"

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012. (Es folgen die Unterschriften)

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