Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri
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Change 1
Artikel 82 e) die Beratung der andern Direktionen in Finanzfragen
Verwaltungseinheiten 1 Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten. 2 Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. Sie führen dazu die notwendigen Kontrollen. 8 Finanzkontrolle Artikel 83 *Zuständigkeit 1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht. Sie ist fachlich unabhängig und selbstständig. 2 Die Finanzkontrolle ist administrativ der Standeskanzlei zugeordnet. 3 Die Finanzkontrolle steht dem Landrat für die Ausübung seiner Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechtspflege und dem Regierungsrat und den Gerichten für die laufende finanzielle Aufsicht zur Verfügung. 4 Die Bestimmungen der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111) bleiben vorbehalten. Artikel 84 *Aufsichtsbereich 1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelungen in Spezialgesetzen: a) das Rechnungswesen des Landrats b) die kantonale Verwaltung c) die Verwaltung der Rechtspflege d) die Bezugsbehörden für die Kantonssteuern sowie die direkte Bundessteuer und e) die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons 2 Erfordert die Durchführung eines Auftrags besondere Fachkenntnisse, kann die Finanzkontrolle Sachverständige beiziehen. 3 Der Regierungsrat kann Organisationen sowie Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton eine öffentliche Aufgabe überträgt, Finanzhilfe (Beiträge, Darlehen, Vorschüsse, Zinsübernahmen, usw.) gewährt, an denen er sich finanziell beteiligt oder über die er Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen hat, unter die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle stellen. 4 Der Regierungsrat kann ein anderes Fachorgan mit der Kontrolle der Finanzen einzelner Ämter oder Anstalten beauftragen. Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch in diesen Fällen aus. Artikel 84a * Finanzkompetenzen 1 Der Regierungsrat hat dem Landrat die Kreditbegehren der Finanzkontrolle unverändert zur Beschlussfassung zu unterbreiten. 2 Über die vom Landrat bewilligten Kredite verfügt die Finanzkontrolle in eigener Kompetenz. Artikel 85 *Allgemeine Aufgaben 1 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den in dieser Verordnung aufgeführten sowie nach anerkannten Revisionsgrundsätzen aus. 2 Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushalts, insbesondere für: a) die Prüfung der Kantonsrechnung, der separaten Rechnungen der Verwaltungseinheiten sowie der Gerichte b) die Prüfung der Internen Kontrollsysteme (IKS) c) Systemprüfungen, Projektprüfungen und Objektprüfungen d) Prüfungen im Auftrag des Bunds e) Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentliches Interesse besteht 3 Sie wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Haushaltsführung und bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beigezogen. 4 Die Finanzkontrolle übernimmt keine Vollzugsaufgaben innerhalb der kantonalen Verwaltung. Artikel 85a * Besondere Aufträge 1 Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die Finanzkommission, der Regierungsrat und die Gerichte können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen. Diese und die Direktionen können die Finanzkontrolle als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen. 2 Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms gefährdet wird. Aufträge von parlamentarischen Untersuchungskommissionen können nicht abgelehnt werden. Artikel 86 *Informationspflicht 1 Die Finanzkontrolle gewährt den landrätlichen Kommissionen Einsicht in die Revisionsberichte. 2 Die landrätlichen Kommissionen können von der Finanzkontrolle alle für die Ausübung des Oberaufsichtsrechts durch den Landrat erforderlichen Auskünfte und Unterlagen direkt verlangen. 3 Die Beschlüsse des Landrats, des Regierungsrats und der Gerichte sowie der Direktionen und Amtsstellen, die die Rechnungsführung betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen. 4 Die der Aufsicht der Finanzkontrolle unterstellten Organe legen dieser auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilen die erforderlichen Auskünfte. Artikel 86a * Berichterstattung 1 Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit. Die betroffene Direktion wird in gleicher Weise informiert.
Artikel 82 e) die Beratung der andern Direktionen in Finanzfragen
Verwaltungseinheiten 1 Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten. 2 Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. Sie führen dazu die notwendigen Kontrollen. 8 Finanzkontrolle Artikel 83 *Zuständigkeit 1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht. Sie ist fachlich unabhängig und selbstständig. 2 Die Finanzkontrolle ist administrativ der Standeskanzlei zugeordnet. 3 Die Finanzkontrolle steht dem Landrat für die Ausübung seiner Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechtspflege und dem Regierungsrat und den Gerichten für die laufende finanzielle Aufsicht zur Verfügung. 4 Die Bestimmungen der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111) bleiben vorbehalten. Artikel 84 *Aufsichtsbereich 1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelungen in Spezialgesetzen: a) das Rechnungswesen des Landrats b) die kantonale Verwaltung c) die Verwaltung der Rechtspflege d) die Bezugsbehörden für die Kantonssteuern sowie die direkte Bundessteuer und e) die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons 2 Erfordert die Durchführung eines Auftrags besondere Fachkenntnisse, kann die Finanzkontrolle Sachverständige beiziehen. 3 Der Regierungsrat kann Organisationen sowie Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton eine öffentliche Aufgabe überträgt, Finanzhilfe (Beiträge, Darlehen, Vorschüsse, Zinsübernahmen, usw.) gewährt, an denen er sich finanziell beteiligt oder über die er Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen hat, unter die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle stellen. 4 Der Regierungsrat kann ein anderes Fachorgan mit der Kontrolle der Finanzen einzelner Ämter oder Anstalten beauftragen. Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch in diesen Fällen aus. Artikel 84a * Finanzkompetenzen 1 Der Regierungsrat hat dem Landrat die Kreditbegehren der Finanzkontrolle unverändert zur Beschlussfassung zu unterbreiten. 2 Über die vom Landrat bewilligten Kredite verfügt die Finanzkontrolle in eigener Kompetenz. Artikel 85 *Allgemeine Aufgaben 1 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den in dieser Verordnung aufgeführten sowie nach anerkannten Revisionsgrundsätzen aus. 2 Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushalts, insbesondere für: a) die Prüfung der Kantonsrechnung, der separaten Rechnungen der Verwaltungseinheiten sowie der Gerichte b) die Prüfung der Internen Kontrollsysteme (IKS) c) Systemprüfungen, Projektprüfungen und Objektprüfungen d) Prüfungen im Auftrag des Bunds e) Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentliches Interesse besteht 3 Sie wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Haushaltsführung und bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beigezogen. 4 Die Finanzkontrolle übernimmt keine Vollzugsaufgaben innerhalb der kantonalen Verwaltung. Artikel 85a * Besondere Aufträge 1 Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die Finanzkommission, der Regierungsrat und die Gerichte können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen. Diese und die Direktionen können die Finanzkontrolle als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen. 2 Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms gefährdet wird. Aufträge von parlamentarischen Untersuchungskommissionen können nicht abgelehnt werden. Artikel 86 *Informationspflicht 1 Die Finanzkontrolle gewährt den landrätlichen Kommissionen Einsicht in die Revisionsberichte. 2 Die landrätlichen Kommissionen können von der Finanzkontrolle alle für die Ausübung des Oberaufsichtsrechts durch den Landrat erforderlichen Auskünfte und Unterlagen direkt verlangen. 3 Die Beschlüsse des Landrats, des Regierungsrats und der Gerichte sowie der Direktionen und Amtsstellen, die die Rechnungsführung betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen. 4 Die der Aufsicht der Finanzkontrolle unterstellten Organe legen dieser auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilen die erforderlichen Auskünfte. Artikel 86a * Berichterstattung 1 Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit. Die betroffene Direktion wird in gleicher Weise informiert.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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