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Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 48 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1 Abschnitt 1
  3. Art. 2 Abschnitt 2
  4. Art. 3 Abschnitt 3
  5. Art. 4 Abschnitt 4
  6. Art. 5 Abschnitt 5
  7. Art. 6 Abschnitt 6
  8. Art. 7 Abschnitt 7
  9. Art. 8 Abschnitt 8
  10. Art. 9 Abschnitt 9
  11. Art. 10 Abschnitt 10
  12. Art. 11 Abschnitt 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13 Abschnitt 13
  15. Art. 14 Abschnitt 14
  16. Art. 15 Abschnitt 15
  17. Art. 16 Abschnitt 16
  18. Art. 17 Abschnitt 17
  19. Art. 18 Abschnitt 18
  20. Art. 19 Abschnitt 19
  21. Art. 20 Abschnitt 20
  22. Art. 21 Abschnitt 21
  23. Art. 22 Abschnitt 22
  24. Art. 23 Abschnitt 23
  25. Art. 24 Abschnitt 24
  26. Art. 25 Abschnitt 25
  27. Art. 26 Abschnitt 26
  28. Art. 27 Abschnitt 27
  29. Art. 28 Abschnitt 28
  30. Art. 29 Abschnitt 29
  31. Art. 30 Abschnitt 30
  32. Art. 31 Abschnitt 31
  33. Art. 32 Abschnitt 32
  34. Art. 33 Abschnitt 33
  35. Art. 34 Abschnitt 34
  36. Art. 35 Abschnitt 35
  37. Art. 36 Abschnitt 36
  38. Art. 37 Abschnitt 37
  39. Art. 38 Abschnitt 38
  40. Art. 39 Abschnitt 39
  41. Art. 40 Abschnitt 40
  42. Art. 41 Abschnitt 41
  43. Art. 42 Abschnitt 42
  44. Art. 43 Abschnitt 43
  45. Art. 44
  46. Art. 45 Abschnitt 45
  47. Art. 46 Abschnitt 46
  48. Anlage 1

Proposed changes to this act

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48 provisions

Art. 40 Abschnitt 40

Abschnitt 40 (a) Der Generalsekretär trifft alle Vorkehrungen um zu gewährleisten, dass mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten kein Missbrauch getrieben wird, und erlässt zu diesem Zweck die für notwendig und zweckmäßig erachteten Regeln und Vorschriften für die Angestellten der OSZE und die anderen dafür in Betracht kommenden Personen. (b) Falls die Regierung der Ansicht ist, dass mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten Missbrauch getrieben wurde, hält der Generalsekretär, auf Ersuchen, mit den zuständigen österreichischen Behörden Rücksprache, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat. Führen derartige Rücksprachen zu keinem für den Generalsekretär und die Regierung befriedigenden Ergebnis, so wird die Angelegenheit gemäß dem in Abschnitt 37 festgelegten Verfahren entschieden.

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Art. 41 Abschnitt 41

Abschnitt 41 Dieses Abkommen wird angewendet, unabhängig davon, ob die Regierung mit dem betreffenden Staat oder der betreffenden Organisation diplomatische Beziehungen unterhält oder nicht, sowie unabhängig davon, ob der betreffende Staat die gleichen Privilegien und Immunitäten den diplomatischen Vertretern oder Staatsbürgern der Republik Österreich gewährt.

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Art. 42 Abschnitt 42

Abschnitt 42 Die Auslegung dieses Abkommens hat im Lichte seines vorrangigen Zwecks zu erfolgen, der darin besteht, die OSZE in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in Österreich den ihr gestellten Aufgaben voll und ganz nachzukommen, sowie ihre Rollen und ihre Mandate zu erfüllen.

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Art. 43 Abschnitt 43

Abschnitt 43 Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der OSZE aufgenommen. Jede derartige Abänderung findet im gegenseitigen Einvernehmen in einem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OSZE Ausdruck.

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Art. 44

Abschnitt 44 (a) Die Regierung und die OSZE können nach Bedarf Zusatzabkommen abschließen. (b) Sofern und insoweit die Regierung mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, so dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die OSZE aus.

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Art. 45 Abschnitt 45

Abschnitt 45 Dieses Abkommen tritt außer Kraft: (a) wenn darüber zwischen der Republik Österreich und der OSZE Einvernehmen herrscht; oder (b) wenn der Amtssitz der OSZE aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hiebei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der OSZE an ihrem Amtssitz in Österreich und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung finden.

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Art. 46 Abschnitt 46

Abschnitt 46 (a) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats folgend auf den Tag in Kraft, an dem die Regierung dem Generalsekretär mitgeteilt hat, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind. (b) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Bundesgesetz über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1997 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 511/1993) in der geltenden Fassung, außer Kraft. GESCHEHEN in Wien, am 14. Juni 2017, in zwei Urschriften, in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist

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Anlage 1

ANHANG Zugang zum Arbeitsmarkt 1. Die Ehegatten der Angestellten der OSZE und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Artikel 31 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Definition „Angestellter der OSZE“ gemäß Artikel 1 Unterabschnitt (g) berücksichtigt die besonderen Strukturen der OSZE. Diese oben angeführten Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet. 2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministerium eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte Gebiet der Republik Österreich und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert. 3. Einem Arbeitgeber, der einen Begünstigten zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden. 4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des österreichischen Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat. 5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich. 6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gesetzlich erforderlichen Befähigungen und Voraussetzungen zu erbringen.

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