Propose a change

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 18

1. Entsteht der Anspruch auf eine Rente nach den slowenischen Rechtsvorschriften nur bei Anwendung von Artikel 17, so wird die Rente wie folgt berechnet: a. Zuerst berechnet der slowenische Träger den theoretischen Betrag der Leistung, die zu gewähren wäre, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten für die Berechnung der Rente nach den slowenischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären; b. aufgrund dieses Betrages setzt der slowenische Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis fest, das zwischen der Dauer der Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, und der Gesamtdauer der Versicherungszeiten besteht. 2. Bei Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden zur Festsetzung der Rentenbemessungsgrundlage nur die slowenischen Versicherungszeiten berücksichtigt. 3. Übersteigt bei Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b die Gesamtdauer der Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigen wären, das nach den slowenischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Leistungsbetrages festgelegte Höchstausmass, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den slowenischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmass der Versicherungszeiten besteht.

Your change, as a redline

Art. 18

1. Entsteht der Anspruch auf eine Rente nach den slowenischen Rechtsvorschriften nur bei Anwendung von Artikel 17, so wird die Rente wie folgt berechnet: a. Zuerst berechnet der slowenische Träger den theoretischen Betrag der Leistung, die zu gewähren wäre, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten für die Berechnung der Rente nach den slowenischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären; b. aufgrund dieses Betrages setzt der slowenische Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis fest, das zwischen der Dauer der Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, und der Gesamtdauer der Versicherungszeiten besteht. 2. Bei Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden zur Festsetzung der Rentenbemessungsgrundlage nur die slowenischen Versicherungszeiten berücksichtigt. 3. Übersteigt bei Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b die Gesamtdauer der Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigen wären, das nach den slowenischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Leistungsbetrages festgelegte Höchstausmass, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den slowenischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmass der Versicherungszeiten besteht.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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