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5 provisions
Art. 1
Beitragsberechtigte Kosten
1 Bei den Objekten, für welche eine Beitragsleistung möglich ist, sind die
beitragsberechtigten Kosten die Ausgangsbasis für die Berechnung der Beiträge.
2 Beitragsberechtigt sind Kosten im Zusammenhang mit der Erhaltung des
Objektes im allgemeinen, Kosten im Zusammenhang mit der Erhaltung ursprünglicher Bausubstanz sowie die Kosten von Rekonstruktionen und Adaptierungen.
3 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere Kosten, welche durch Aufwendungen entstehen, die mit einer den Gegenwartsansprüchen angepassten
Nutzung im Zusammenhang stehen.
4 Kosten, welche vom Bund als beitragsberechtigt eingestuft werden, sind
auch in Bezug auf die Kantons- und Gemeindebeiträge beitragsberechtigt.
Art. 2
Reduktion der Beitragsleistungen
1 Die Kosten für Arbeiten, die auf eine fahrlässige Vernachlässigung des Gebäudeunterhaltes zurückzuführen sind, können bei der Berechnung der Beiträge ausgeschlossen werden.
Art. 3
Leistung des Gemeindebeitrages durch Dritte
1 Bei Objekten, für welche die Beitragsleistung der Gemeinde nicht zwingend vorgeschrieben ist, können die Gemeindebeiträge ganz oder teilweise
durch Beitragsleistungen interessierter Körperschaften oder anderer Dritter
ersetzt werden.
1) GS IV G/1/2
SBE V/2 93 1
IV G/2/1
Art. 4 * Beitragsgesuche
1 Beitragsgesuche sind vor Aufnahme der Arbeiten an die kantonale Fachstelle für Ortsbildschutz, Denkmalpflege und geschichtliche Stätten (Fachstelle) zu richten. Dem Beitragsgesuch müssen die zur Prüfung notwendigen
Unterlagen beiliegen. Insbesonders sind folgende Unterlagen erforderlich:
a. eine Beschreibung des Objektes sowie eine Orientierung über seine Bedeutung in Bezug auf Denkmalpflege und Ortsbildschutz;
b. einen Ausschnitt aus der Landeskarte sowie eine Kopie des
Grundbuchplanes oder andere hinreichende Unterlagen;
c. Angaben über die gegenwärtigen und künftigen Eigentumsverhältnisse sowie allenfalls bestehende Dienstbarkeiten;
d. Umschreibung, eingehende Begründung und Kostenvoranschlag
der beabsichtigten Massnahmen, soweit nötig unter Beilage von
Plänen und Offerten; im Kostenvoranschlag sind diejenigen Positionen, für welche Beiträge erwartet werden, auszuscheiden;
e. eine Fotodokumentation des Ist-Zustandes (Fotos schwarzweiss,
mindestens 13x13 cm);
f. bereits erstellte Gutachten.
2 Die Fachstelle orientiert die Standortgemeinde über den Eingang von Beitragsgesuchen.
Art. 5
Beitragszusicherung
1 Über Beiträge entscheidet bis 25 000 Franken das zuständige Departement, über höhere Beiträge beschliesst der Regierungsrat. *
2 Bei Objekten, für welche Bundesbeiträge geleistet werden, erfolgt die Zusicherung, sobald die Höhe des zu erwartenden Bundesbeitrages bekannt ist.
Art. 6
Beginn der Arbeiten
1 Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn entweder eine Beitragszusicherung vorliegt oder die Bewilligung zum vorzeitigen Arbeitsbeginn erteilt ist.
Art. 7 * Abrechnung
1 Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten ist der Fachstelle
die Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten einzureichen. Insbesondere
sind folgende Unterlagen erforderlich:
a. Bauabrechnung mit Ausscheidung derjenigen Positionen, für welche Beiträge erwartet werden;
b. Rechnungs- und Zahlungsbelege;
c. Bericht über den Ablauf der Arbeiten, Untersuchungsberichte;
d. Ausführungspläne;
e. eine Fotodokumentation des Zustandes nach Abschluss der
Arbeiten (Fotos schwarzweiss, mindestens 13x13 cm).
IV G/2/1
Art. 8 * Formulare
1 Die Fachstelle kann für die Gesuchs- und Abrechnungseinreichung Formulare vorschreiben.
Art. 9 * Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1992 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement vom 1. September 1987
über die Gewährung von Kantonsbeiträgen im Bereich Denkmalpflege und
Ortsbildschutz aufgehoben.
IV G/2/1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
21.03.2006 07.05.2006 Erlasstitel geändert SBE IX/7 352
21.03.2006 07.05.2006 Art. 4 totalrevidiert SBE IX/7 352
21.03.2006 07.05.2006 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE IX/7 352
21.03.2006 07.05.2006 Art. 7 totalrevidiert SBE IX/7 352
21.03.2006 07.05.2006 Art. 8 totalrevidiert SBE IX/7 352
21.03.2006 07.05.2006 Art. 9 totalrevidiert SBE IX/7 352
03.05.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2022 41
IV G/2/1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlasstitel 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 352
Art. 4 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 352
Art. 5 Abs. 1 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 352
Art. 5 Abs. 1 03.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 41
Art. 7 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 352
Art. 8 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 352
Art. 9 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 352