§ 1
1 Der Kanton stellt im Rahmen einer Überbrückungsfinanzierung den Betrieb der Notfallpraxis der Ärzte-Gesellschaft des Kantons Zug sicher. 2 Die Unterstützung erfolgt mittels Ausrichtung einer Fallpauschale bei Vorliegen einer Tarifierungslücke. 3 Der Regierungsrat regelt das Weitere. 1) BGS 111.1 GS 2025/043 1 822.2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 02.07.2025 01.09.2025 Erlass Erstfassung GS 2025/043 822.2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 02.07.2025 01.09.2025 Erstfassung GS 2025/043