Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
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Change 1
Art. 17
1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht diesem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte, ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. 3. Die Absätze 1 und 2 der Artikel 10 und 11 sind nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Dividenden und Zinsen eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die mehr als 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden und Zinsen zahlenden, im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft besitzt, und wenn diese ihre Tätigkeit vor allem auf künstlerischem oder sportlichem Gebiet ausübt und dafür unmittelbar oder mittelbar Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Sportler einsetzt.
Art. 17
1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht diesem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte, ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. 3. Die Absätze 1 und 2 der Artikel 10 und 11 sind nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Dividenden und Zinsen eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die mehr als 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden und Zinsen zahlenden, im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft besitzt, und wenn diese ihre Tätigkeit vor allem auf künstlerischem oder sportlichem Gebiet ausübt und dafür unmittelbar oder mittelbar Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Sportler einsetzt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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