Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 19
1. Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder von einer juristischen Person oder einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem diese Vergütungen stammen. 2. Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck «juristische Person oder selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts»: a. in Italien:(1) die «Ferrovie dello Stato» (FF.SS.); (2) die «Amministrazione delle poste e delle telecomunicazioni» (PP.TT.); (3) das «Ente nazionale italiano per il turismo» (ENIT); (4) das «Istituto nazionale per il Commercio estero» (ICE); b. in der Schweiz:(1) die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB); (2) die Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT); (3) die Schweizerische Verkehrszentrale (SVZ). Andere Anstalten und juristische Personen des öffentlichen Rechts können durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten in diese Liste aufgenommen werden.
Art. 19
1. Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder von einer juristischen Person oder einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem diese Vergütungen stammen. 2. Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck «juristische Person oder selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts»: a. in Italien:(1) die «Ferrovie dello Stato» (FF.SS.); (2) die «Amministrazione delle poste e delle telecomunicazioni» (PP.TT.); (3) das «Ente nazionale italiano per il turismo» (ENIT); (4) das «Istituto nazionale per il Commercio estero» (ICE); b. in der Schweiz:(1) die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB); (2) die Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT); (3) die Schweizerische Verkehrszentrale (SVZ). Andere Anstalten und juristische Personen des öffentlichen Rechts können durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten in diese Liste aufgenommen werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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