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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 2

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen und seiner lokalen Körperschaften erhoben werden. 2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 3. Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere: a. in Italien:(1) die Steuer auf dem Einkommen natürlicher Personen; (2) die Steuer auf dem Einkommen juristischer Personen; und (3) die lokale Steuer auf den Einkünften; [tab]auch wenn durch Abzug an der Quelle erhoben [tab](im folgenden als «italienische Steuer» bezeichnet); b. in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern(1) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); (2) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet). 4. Das Abkommen gilt auch für alle künftigen Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den in Absatz 3 erwähnten Steuern oder an deren Stelle eingeführt werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit. 5. Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern auf Lotteriegewinnen, auf Prämien mit Ausnahme von Titelprämien und auf Gewinnen aus Glücks- und Geschicklichkeitsspielen, aus Preisausschreiben, Voraussagen und Wetten.

Your change, as a redline

Art. 2

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen und seiner lokalen Körperschaften erhoben werden. 2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 3. Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere: a. in Italien:(1) die Steuer auf dem Einkommen natürlicher Personen; (2) die Steuer auf dem Einkommen juristischer Personen; und (3) die lokale Steuer auf den Einkünften; [tab]auch wenn durch Abzug an der Quelle erhoben [tab](im folgenden als «italienische Steuer» bezeichnet); b. in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern(1) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); (2) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet). 4. Das Abkommen gilt auch für alle künftigen Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den in Absatz 3 erwähnten Steuern oder an deren Stelle eingeführt werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit. 5. Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern auf Lotteriegewinnen, auf Prämien mit Ausnahme von Titelprämien und auf Gewinnen aus Glücks- und Geschicklichkeitsspielen, aus Preisausschreiben, Voraussagen und Wetten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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