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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 23

1. Eine in einem Vertragsstaat ansässige juristische Person, an der nicht in diesem Staat ansässige Personen überwiegend, unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung oder in anderer Weise interessiert sind, kann die in den Artikeln 10, 11 und 12 vorgesehenen Entlastungen von den Steuern des anderen Vertragsstaates, die auf den aus dem anderen Staat stammenden Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhoben werden, nur beanspruchen, wenn a. die auf nicht im ersten Staat ansässige Personen lautenden verzinslichen Schuldkonten nicht mehr als das Sechsfache des Grund- oder Stammkapitals und der offenen Reserven ausmachen; b. die gegenüber den gleichen Personen eingegangenen Schulden nicht zu einem den normalen Satz übersteigenden Zinssatz verzinst werden; als normaler Satz gilt:(1) für Italien: der um drei Punkte erhöhte gesetzliche Zinssatz; (2) für die Schweiz: der um zwei Punkte erhöhte Satz der durchschnittlichen Rendite der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgegebenen Obligationen; c. höchstens 50 vom Hundert der in Rede stehenden und aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte zur Erfüllung von Ansprüchen (Schuldzinsen, Lizenzgebühren, Entwicklungs-, Werbe-, Einführungs- und Reisespesen, Abschreibungen auf Vermögenswerten jeder Art, einschliesslich immaterieller Güterrechte, Verfahren usw.) von nicht im ersten Staat ansässigen Personen verwendet werden; d. Aufwendungen, die mit den in Rede stehenden und aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünften zusammenhängen, ausschliesslich aus diesen Einkünften gedeckt werden; e. die Gesellschaft mindestens 25 vom Hundert der in Rede stehenden und aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte ausschüttet. Weitergehende Massnahmen, die ein Vertragsstaat zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Entlastungen von den im anderen Vertragsstaat an der Quelle erhobenen Steuern ergriffen hat oder noch ergreifen wird, bleiben vorbehalten. 2. Eine in der Schweiz ansässige juristische Person, an der nicht in der Schweiz ansässige Personen überwiegend, unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung oder in anderer Weise interessiert sind, kann, selbst wenn sie die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, die Entlastung von den Steuern, die Italien auf den aus Italien stammenden und ihr gezahlten Zinsen oder Lizenzgebühren erhebt, nur beanspruchen, wenn diese Zinsen oder Lizenzgebühren in dem Kanton, in dem diese juristische Person ihren Sitz hat, der kantonalen Steuer vom Einkommen unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen unterliegen, wie sie in den Vorschriften über die eidgenössische Wehrsteuer vorgesehen sind. Eine in der Schweiz ansässige Familienstiftung kann die Entlastung von den Steuern, die Italien auf den aus Italien stammenden und der Stiftung gezahlten Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhebt, nicht beanspruchen, wenn der Stifter oder die Mehrheit der Begünstigten nicht in der Schweiz ansässige Personen sind und mehr als ein Drittel der in Rede stehenden Einkünfte nicht in der Schweiz ansässigen Personen zugute kommen oder kommen sollen. 3. Die Überwachung, die Untersuchungen und die Bestätigungen, die die Anwendung der Absätze 1 und 2 notwendig macht, sind Sache der zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem der Empfänger der in Rede stehenden Einkünfte ansässig ist. Haben die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates, aus dem die Einkünfte stammen, Anhaltspunkte, die stichhaltig scheinen, um die Erklärungen, die der Empfänger dieser Einkünfte in seinem Entlastungsbegehren abgegeben hat und die von den zuständigen Behörden des ersten Staates bestätigt worden sind, in Zweifel zu ziehen, so unterbreiten sie diese Anhaltspunkte den zuständigen Behörden des ersten Staates; diese stellen neue Untersuchungen an und unterrichten die zuständigen Behörden des anderen Staates von deren Ergebnis. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten findet Artikel 26 Anwendung. Die Entlastung wird bis zur Erzielung einer Einigung ausgestellt. Heute: Direkte Bundessteuer.

Your change, as a redline

Art. 23

1. Eine in einem Vertragsstaat ansässige juristische Person, an der nicht in diesem Staat ansässige Personen überwiegend, unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung oder in anderer Weise interessiert sind, kann die in den Artikeln 10, 11 und 12 vorgesehenen Entlastungen von den Steuern des anderen Vertragsstaates, die auf den aus dem anderen Staat stammenden Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhoben werden, nur beanspruchen, wenn a. die auf nicht im ersten Staat ansässige Personen lautenden verzinslichen Schuldkonten nicht mehr als das Sechsfache des Grund- oder Stammkapitals und der offenen Reserven ausmachen; b. die gegenüber den gleichen Personen eingegangenen Schulden nicht zu einem den normalen Satz übersteigenden Zinssatz verzinst werden; als normaler Satz gilt:(1) für Italien: der um drei Punkte erhöhte gesetzliche Zinssatz; (2) für die Schweiz: der um zwei Punkte erhöhte Satz der durchschnittlichen Rendite der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgegebenen Obligationen; c. höchstens 50 vom Hundert der in Rede stehenden und aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte zur Erfüllung von Ansprüchen (Schuldzinsen, Lizenzgebühren, Entwicklungs-, Werbe-, Einführungs- und Reisespesen, Abschreibungen auf Vermögenswerten jeder Art, einschliesslich immaterieller Güterrechte, Verfahren usw.) von nicht im ersten Staat ansässigen Personen verwendet werden; d. Aufwendungen, die mit den in Rede stehenden und aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünften zusammenhängen, ausschliesslich aus diesen Einkünften gedeckt werden; e. die Gesellschaft mindestens 25 vom Hundert der in Rede stehenden und aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte ausschüttet. Weitergehende Massnahmen, die ein Vertragsstaat zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Entlastungen von den im anderen Vertragsstaat an der Quelle erhobenen Steuern ergriffen hat oder noch ergreifen wird, bleiben vorbehalten. 2. Eine in der Schweiz ansässige juristische Person, an der nicht in der Schweiz ansässige Personen überwiegend, unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung oder in anderer Weise interessiert sind, kann, selbst wenn sie die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, die Entlastung von den Steuern, die Italien auf den aus Italien stammenden und ihr gezahlten Zinsen oder Lizenzgebühren erhebt, nur beanspruchen, wenn diese Zinsen oder Lizenzgebühren in dem Kanton, in dem diese juristische Person ihren Sitz hat, der kantonalen Steuer vom Einkommen unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen unterliegen, wie sie in den Vorschriften über die eidgenössische Wehrsteuer vorgesehen sind. Eine in der Schweiz ansässige Familienstiftung kann die Entlastung von den Steuern, die Italien auf den aus Italien stammenden und der Stiftung gezahlten Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhebt, nicht beanspruchen, wenn der Stifter oder die Mehrheit der Begünstigten nicht in der Schweiz ansässige Personen sind und mehr als ein Drittel der in Rede stehenden Einkünfte nicht in der Schweiz ansässigen Personen zugute kommen oder kommen sollen. 3. Die Überwachung, die Untersuchungen und die Bestätigungen, die die Anwendung der Absätze 1 und 2 notwendig macht, sind Sache der zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem der Empfänger der in Rede stehenden Einkünfte ansässig ist. Haben die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates, aus dem die Einkünfte stammen, Anhaltspunkte, die stichhaltig scheinen, um die Erklärungen, die der Empfänger dieser Einkünfte in seinem Entlastungsbegehren abgegeben hat und die von den zuständigen Behörden des ersten Staates bestätigt worden sind, in Zweifel zu ziehen, so unterbreiten sie diese Anhaltspunkte den zuständigen Behörden des ersten Staates; diese stellen neue Untersuchungen an und unterrichten die zuständigen Behörden des anderen Staates von deren Ergebnis. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten findet Artikel 26 Anwendung. Die Entlastung wird bis zur Erzielung einer Einigung ausgestellt. Heute: Direkte Bundessteuer.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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