Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
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Change 1
Art. 24
1. Es besteht Einverständnis darüber, dass die Doppelbesteuerung nach Massgabe der folgenden Absätze dieses Artikels beseitigt wird. 2. Bezieht eine in Italien ansässige Person Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, so kann Italien bei der Festsetzung seiner eigenen, in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Steuern vom Einkommen, diese Einkünfte in die Steuerbemessungsgrundlage einbeziehen, soweit dieses Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. In diesem Falle hat Italien von den so errechneten Steuern die in der Schweiz gezahlte Steuer vom Einkommen anzurechnen; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der italienischen Steuer nicht übersteigen, der nach dem Verhältnis der genannten Einkünfte zum Gesamteinkommen auf diese Einkünfte entfällt. Dagegen wird keine Anrechnung für Einkünfte gewährt, die in Italien auf Antrag des Einkommensempfängers gemäss italienischer Gesetzgebung der Besteuerung durch Steuerrückbehalt unterliegen. 3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Italien besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte oder dieses Vermögen vorbehaltlich des Absatzes 4 von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der dem Gesamteinkommen oder dem Gesamtvermögen entspricht, ohne die Befreiung zu berücksichtigen. 4. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Italien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht a. in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Italien erhobenen Steuer auf die von den Einkünften dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der so anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Italien besteuert werden, entfällt, oder b. in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der im vorstehenden Buchstaben a erwähnten Entlastung Rechnung trägt, oder c. in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Einkünfte von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Italien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der aus Italien bezogenen Einkünfte. Die Entlastung besteht jedoch im Abzug der in Italien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der in Rede stehenden aus Italien bezogenen Einkünfte, wenn der in der Schweiz ansässige Empfänger gemäss Absatz 4 der Artikel 10, 11 und 12, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 23 die in Absatz 2 der Artikel 10, 11 und 12 vorgesehene Begrenzung der italienischen Steuer von den Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren nicht beanspruchen kann. Die Schweiz wird gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
Art. 24
1. Es besteht Einverständnis darüber, dass die Doppelbesteuerung nach Massgabe der folgenden Absätze dieses Artikels beseitigt wird. 2. Bezieht eine in Italien ansässige Person Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, so kann Italien bei der Festsetzung seiner eigenen, in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Steuern vom Einkommen, diese Einkünfte in die Steuerbemessungsgrundlage einbeziehen, soweit dieses Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. In diesem Falle hat Italien von den so errechneten Steuern die in der Schweiz gezahlte Steuer vom Einkommen anzurechnen; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der italienischen Steuer nicht übersteigen, der nach dem Verhältnis der genannten Einkünfte zum Gesamteinkommen auf diese Einkünfte entfällt. Dagegen wird keine Anrechnung für Einkünfte gewährt, die in Italien auf Antrag des Einkommensempfängers gemäss italienischer Gesetzgebung der Besteuerung durch Steuerrückbehalt unterliegen. 3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Italien besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte oder dieses Vermögen vorbehaltlich des Absatzes 4 von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der dem Gesamteinkommen oder dem Gesamtvermögen entspricht, ohne die Befreiung zu berücksichtigen. 4. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Italien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht a. in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Italien erhobenen Steuer auf die von den Einkünften dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der so anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Italien besteuert werden, entfällt, oder b. in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der im vorstehenden Buchstaben a erwähnten Entlastung Rechnung trägt, oder c. in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Einkünfte von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Italien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der aus Italien bezogenen Einkünfte. Die Entlastung besteht jedoch im Abzug der in Italien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der in Rede stehenden aus Italien bezogenen Einkünfte, wenn der in der Schweiz ansässige Empfänger gemäss Absatz 4 der Artikel 10, 11 und 12, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 23 die in Absatz 2 der Artikel 10, 11 und 12 vorgesehene Begrenzung der italienischen Steuer von den Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren nicht beanspruchen kann. Die Schweiz wird gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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