Propose a change

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 29

1. Die in einem der beiden Vertragsstaaten durch Abzug an der Quelle erhobenen Steuern werden auf Antrag des Berechtigten oder des Staates, in dem er ansässig ist, erstattet, soweit das Recht zur Erhebung dieser Steuern durch dieses Abkommen eingeschränkt wird. 2. Die Erstattungsanträge sind unter Beachtung der in der Gesetzgebung des zur Erstattung verpflichteten Vertragsstaates vorgesehenen Fristen zu stellen und müssen eine amtliche Bescheinigung des Vertragsstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Vorteile dieses Abkommens enthalten. 3. Im Falle von Aktien, die von in Italien ansässigen Gesellschaften ausgegeben worden sind und treuhänderisch auf den Namen von in der Schweiz ansässigen Banken und Finanzinstituten eingetragen sind, aber tatsächlich dort ansässigen Personen gehören, können die Erstattungsanträge von den tatsächlichen Eigentümern der Aktien gestellt werden. Ist der nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden eine andere Person als der tatsächliche Eigentümer der Aktien, für welche die Dividenden gezahlt werden, so sind die Erstattungsanträge durch den nutzungsberechtigten Empfänger zu stellen; in diesem Fall wird die Erstattung vorgenommen, wenn diese beiden Personen in der Schweiz ansässig sind. Die Erstattungsanträge müssen von einer Bescheinigung der vorerwähnten Banken und Finanzinstitute über den Wohnsitz des Eigentümers oder des Nutzniessers der Aktien sowie über den in Italien an der Quelle erfolgten Abzug der Steuer von den Dividenden begleitet sein. Werden die Erstattungsanträge von den vorerwähnten Banken und Finanzinstituten für Rechnung der tatsächlichen Eigentümer der Aktien gestellt, so müssen sie für jede ausgebende Gesellschaft alle zweckdienlichen Angaben zur Feststellung der Personen der Eigentümer und des von jedem Eigentümer bezogenen Dividendenbetrags sowie eine Bescheinigung darüber enthalten, dass diese Eigentümer in der Schweiz ansässig sind. In beiden Fällen müssen die Erstattungsanträge von einer Bescheinigung der schweizerischen Steuerbehörde über die Erfüllung der in diesem Absatz sowie der im vorstehenden Absatz 2 genannten Voraussetzungen begleitet sein. 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen gemäss Artikel 26, wie dieser Artikel durchzuführen ist.

Your change, as a redline

Art. 29

1. Die in einem der beiden Vertragsstaaten durch Abzug an der Quelle erhobenen Steuern werden auf Antrag des Berechtigten oder des Staates, in dem er ansässig ist, erstattet, soweit das Recht zur Erhebung dieser Steuern durch dieses Abkommen eingeschränkt wird. 2. Die Erstattungsanträge sind unter Beachtung der in der Gesetzgebung des zur Erstattung verpflichteten Vertragsstaates vorgesehenen Fristen zu stellen und müssen eine amtliche Bescheinigung des Vertragsstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Vorteile dieses Abkommens enthalten. 3. Im Falle von Aktien, die von in Italien ansässigen Gesellschaften ausgegeben worden sind und treuhänderisch auf den Namen von in der Schweiz ansässigen Banken und Finanzinstituten eingetragen sind, aber tatsächlich dort ansässigen Personen gehören, können die Erstattungsanträge von den tatsächlichen Eigentümern der Aktien gestellt werden. Ist der nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden eine andere Person als der tatsächliche Eigentümer der Aktien, für welche die Dividenden gezahlt werden, so sind die Erstattungsanträge durch den nutzungsberechtigten Empfänger zu stellen; in diesem Fall wird die Erstattung vorgenommen, wenn diese beiden Personen in der Schweiz ansässig sind. Die Erstattungsanträge müssen von einer Bescheinigung der vorerwähnten Banken und Finanzinstitute über den Wohnsitz des Eigentümers oder des Nutzniessers der Aktien sowie über den in Italien an der Quelle erfolgten Abzug der Steuer von den Dividenden begleitet sein. Werden die Erstattungsanträge von den vorerwähnten Banken und Finanzinstituten für Rechnung der tatsächlichen Eigentümer der Aktien gestellt, so müssen sie für jede ausgebende Gesellschaft alle zweckdienlichen Angaben zur Feststellung der Personen der Eigentümer und des von jedem Eigentümer bezogenen Dividendenbetrags sowie eine Bescheinigung darüber enthalten, dass diese Eigentümer in der Schweiz ansässig sind. In beiden Fällen müssen die Erstattungsanträge von einer Bescheinigung der schweizerischen Steuerbehörde über die Erfüllung der in diesem Absatz sowie der im vorstehenden Absatz 2 genannten Voraussetzungen begleitet sein. 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen gemäss Artikel 26, wie dieser Artikel durchzuführen ist.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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