Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 30
1. Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden. 2. Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung: a. auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften, die am oder nach dem 1. Januar 1979 zahlbar werden; b. auf die übrigen Steuern für die Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar 1979 zu Ende gehen. 3. Die Erstattungsanträge, zu denen dieses Abkommen hinsichtlich Steuern berechtigt, die von den in einem der Vertragsstaaten ansässigen Personen für Perioden geschuldet werden, die am 1. Januar 1979 oder später bis zum Inkrafttreten des Abkommens beginnen, können innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens gestellt werden. 4. Das am 31. Juli 1958 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften aus dem Betrieb der Luft-, See- und Binnenschifffahrt wird aufgehoben und gilt nicht mehr für Steuern, auf die dieses Abkommen gemäss Absatz 2 angewendet wird. Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 28. April 1978, von der BVers genehmigt am 15. Dez. 1978 und in Kraft getreten am 27. März 1979 (AS 1979 484, 483; BBl 1978 I 1454). Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 28. April 1978, von der BVers genehmigt am 15. Dez. 1978 und in Kraft getreten am 27. März 1979 (AS 1979 484, 483; BBl 1978 I 1454). [AS 1961 403]
Art. 30
1. Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden. 2. Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung: a. auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften, die am oder nach dem 1. Januar 1979 zahlbar werden; b. auf die übrigen Steuern für die Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar 1979 zu Ende gehen. 3. Die Erstattungsanträge, zu denen dieses Abkommen hinsichtlich Steuern berechtigt, die von den in einem der Vertragsstaaten ansässigen Personen für Perioden geschuldet werden, die am 1. Januar 1979 oder später bis zum Inkrafttreten des Abkommens beginnen, können innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens gestellt werden. 4. Das am 31. Juli 1958 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften aus dem Betrieb der Luft-, See- und Binnenschifffahrt wird aufgehoben und gilt nicht mehr für Steuern, auf die dieses Abkommen gemäss Absatz 2 angewendet wird. Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 28. April 1978, von der BVers genehmigt am 15. Dez. 1978 und in Kraft getreten am 27. März 1979 (AS 1979 484, 483; BBl 1978 I 1454). Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 28. April 1978, von der BVers genehmigt am 15. Dez. 1978 und in Kraft getreten am 27. März 1979 (AS 1979 484, 483; BBl 1978 I 1454). [AS 1961 403]
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it