Kantonale Geoinformationsverordnung
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Change 1
Art. 5
Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen 1 Der Lage- und der Höhenbezug der Geodaten nach Anhang 2 und 3 richten sich nach den geodätischen Beschreibungen und Fristen des Bundesrechts. 2 Die zuständigen Stellen nach Artikel 6 KGeoIG und die kantonalen Fachstellen nach Artikel 7 KGeoIG stellen sicher, dass die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Geodaten nach Anhang 2 und 3 in das Lagebezugssystem CH1903+ mit dem Lagebezugsrahmen LV95 umgestellt sind. 3 Für Geodaten nach Anhang 2 und 3, die andere räumliche Bezugssysteme verwenden, muss die zuständige Stelle nach Artikel 6 KGeoIG die Transformation in das Bezugssystem und den Bezugsrahmen nach Absatz 2 gewährleisten. 3 215.341.2 Art. 6 Geodatenmodelle 1 Den Geodaten nach Anhang 2 und 3 ist mindestens ein Geodatenmodell zugeordnet. 2 Für Geodaten nach Anhang 2 und 3 gibt die zuständige kantonale Stelle nach Artikel 6 KGeoIG bzw. die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG das Geodatenmodell vor. 3 Für Geobasisdaten in Anhang 1 kann die zuständige kantonale Stelle nach Artikel 6 KGeoIG bzw. die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG das Geodatenmodell des Bundes erweitern. 4 Ein Geodatenmodell wird innerhalb des spezialgesetzlichen Rahmens durch die fachlichen Anforderungen und den Stand der Technik bestimmt. 5 Die Gemeinden können für Geobasisdaten in Anhang 1 und 2, die in ihrer Zuständigkeit liegen, das Geodatenmodell des Kantons erweitern. Die Erweiterungen bedürfen der Genehmigung durch die kantonale Fachstelle. Art. 7 Darstellungsmodelle 1 Die jeweils zuständige Stelle nach Artikel 6 KGeoIG bzw. die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG kann für Geodaten nach Anhang 2 und 3 ein oder mehrere Darstellungsmodelle vorgeben. Sie beschreibt diese und legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest. 2 Für Geobasisdaten in Anhang 1 kann die zuständige kantonale Stelle nach Artikel 6 KGeoIG bzw. die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG das Darstellungsmodell des Bundes erweitern, sofern sie bereits das Geodatenmodell erweitert hat. 3 Die Gemeinden können für Geobasisdaten in Anhang 1 und 2, die in ihrer Zuständigkeit liegen, das Darstellungsmodell des Kantons erweitern, sofern sie bereits das Geodatenmodell erweitert haben. Die Erweiterungen bedürfen der Genehmigung durch die kantonale Fachstelle. Art. 8 Geometadaten 1 Die Geodaten nach Anhang 2 und 3 werden durch Geometadaten beschrieben. 2 Die Geobasisdaten, die in der Zuständigkeit des Kantons liegen, werden von der zuständigen Stelle nach Artikel 6 KGeoIG beschrieben. 215.341.2 4 3 Die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG stellt sicher, dass die Geobasisdaten in Anhang 1 und 2, die in der Zuständigkeit der Gemeinden liegen, mit Geometadaten einheitlich beschrieben und die kantonalen Vorgaben eingehalten werden. 4 Die weiteren Geodaten in Anhang 3 werden von der dort bezeichneten Stelle beschrieben. 2 Verfügbarkeit Art. 9 Nachführungskonzept 1 Die zuständige Stelle nach Artikel 6 KGeoIG erstellt ein Nachführungskonzept für die Geodaten nach Anhang 1 bis 3, sofern die Spezialgesetzgebung keine entsprechenden Bestimmungen enthält. 2 Liegt die Zuständigkeit für die Geobasisdaten bei den Gemeinden, so erstellt die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG das Nachführungskonzept unter Beizug der zuständigen Stellen. 3 Das Nachführungskonzept berücksichtigt insbesondere: a die fachlichen Anforderungen, b die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer, c den Stand der Technik, d die Kosten der Nachführung. Art. 10 Meldewesen 1 Die zuständige Stelle nach Artikel 6 KGeoIG erlässt Vorgaben zum Meldewesen. 2 Liegt die Zuständigkeit bei den Gemeinden, so erlässt die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG die Vorgaben unter Beizug der zuständigen Stellen. Art. 11 Historisierung 1 Geobasisdaten des kantonalen Rechts, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekonstruiert werden kann. 2 Für die Historisierung der Geobasisdaten ist die zuständige Stelle nach Artikel 6 KGeoIG verantwortlich. 5 215.341.2 3 Bei Geobasisdaten, die in der Zuständigkeit der Gemeinden liegen, kann die Historisierung durch die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG unter Beizug der Gemeinden wahrgenommen werden. 4 Die Historisierungsmethode wird dokumentiert. Art. 12 Verfügbarkeit 1 Die Geodaten nach Anhang 2 und 3 sind so aufzubewahren, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben. 2 Die Geodaten sind nach anerkannten Normen und nach dem Stand der Technik zu sichern. Insbesondere sind die Daten periodisch in geeignete Datenformate auszulagern und separat sicher aufzubewahren. 3 Für die zuständigen kantonalen Stellen nach Artikel 6 KGeoIG bewahrt das Amt für Geoinformation die Geodaten auf. 4 Bei Geobasisdaten nach Anhang 1 und 2, die in der Zuständigkeit der Gemeinden liegen, kann die Aufbewahrung durch die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG unter Beizug der Gemeinden sichergestellt werden. Art. 13 Archivierung 1 Archiviert werden die vom Staatsarchiv als archivwürdig bewerteten Geodaten sowie die wesentlichen Begleitdaten. Zu diesen gehören insbesondere a das Datenmodell, b das Darstellungsmodell, c die Geometadaten. 2 Das Staatsarchiv ist für die Archivierung der Geodaten zuständig. 3 Es schliesst mit dem Amt für Geoinformation, unter Miteinbezug der zuständigen Stellen nach Artikel 6 und der kantonalen Fachstellen nach Artikel 7 KGeoIG, eine Ablieferungsvereinbarung pro Geobasisdatensatz ab. Diese hält insbesondere fest: a den Zeitpunkt und die Periodizität der Ablieferung, b die Modalitäten des Datentransfers ins Staatsarchiv, c die für die Archivierung geeigneten Datenformate und zusätzlichen Inhalte, d die Kosten für die Datenaufbereitung und Ablieferung, e die Modalitäten für die Löschung der Daten im Quellsystem sowie f die Modalitäten für die Einsichtnahme in die archivierten Daten und deren Nutzung. 215.341.2 6 4 Im Übrigen richtet sich die Archivierung nach der Archivierungsgesetzgebung. * 3 Zugang und Nutzung Art. 14 Zugangsberechtigung 1 Zugang und Nutzung der Geobasisdaten nach Anhang 1 richten sich nach Artikel 21 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 21. Mai 2008 über Geoinformation (GeoIV)2). 2 Für die Geodaten nach Anhang 2 und 3 gelten folgende Zugangsberechtigungsstufen: a öffentlich zugängliche Geodaten: Zugangsberechtigungsstufe A, b beschränkt öffentlich zugängliche Geodaten: Zugangsberechtigungsstufe B, c nicht öffentlich zugängliche Geodaten: Zugangsberechtigungsstufe C. 3 Zugang und Nutzung von Geodaten durch Behörden richten sich nach Abschnitt 5. Art. 15 Zugangsberechtigungsstufe A 1 Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe A sind öffentlich zugänglich. 2 Der Zugang wird im Einzelfall oder generell für Teile des Datensatzes eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen nach Artikel 14 Absatz 3 des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 3. Dezember 2025 (KDSG)3) oder Artikel 29 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG)4) entgegenstehen. * Art. 16 Zugangsberechtigungsstufe B 1 Zu Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe B wird im Einzelfall oder generell ganz oder für Teile des Datensatzes Zugang gewährt, wenn a er den Geheimhaltungsinteressen nicht widerspricht oder b die Geheimhaltungsinteressen durch rechtliche, organisatorische oder technische Massnahmen gewahrt werden können und c keine überwiegenden privaten Interessen entgegenstehen. 2) SR 510.620 3) BSG 152.04 4) BSG 107.1 7 215.341.2 Art. 17 Zugangsberechtigungsstufe C 1 Zu Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe C wird kein Zugang gewährt. Art. 18 Zugang zu Geometadaten 1 Geometadaten sind grundsätzlich frei zugänglich. Der Zugang kann eingeschränkt werden, wenn dies von der Spezialgesetzgebung vorgesehen ist. Art. 19 Einwilligung zur Nutzung 1 Die Einwilligung zur Nutzung der Geodaten in Anhang 2 und 3 wird erteilt, wenn a der Zugang gewährt werden kann, b die Nutzerin oder der Nutzer erklärt hat, dass die Nutzungsbedingungen eingehalten werden, c eine allfällige Gebühr durch Entscheid oder Vertrag festgelegt oder im Voraus bezogen wird. 2 Die Einwilligung zur Nutzung kann befristet werden, wenn der Verlust der Aktualität der Daten zu einer Gefährdung führen kann. Art. 20 Verweigerung der Einwilligung 1 Die Verweigerung der Einwilligung erfolgt durch Verfügung. Art. 21 Nachträgliches Einwilligungsverfahren 1 Werden Geodaten widerrechtlich genutzt, so wird das Verfahren zur Erteilung der Einwilligung nachträglich von Amtes wegen durchgeführt. Art. 22 Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer 1 Die Nutzerinnen und Nutzer der Geodaten nach Anhang 1 bis 3 a sind für die Einhaltung der Nutzungsbedingungen verantwortlich, b sind für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich, c dürfen Daten, soweit nicht anders vereinbart, nur mit Angabe der Quelle wiedergeben. 2 Werden Geodaten nach Anhang 1 bis 3 weitergegeben, gelten die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer auch für die empfangenden Dritten. Geodaten der Zugangsberechtigungsstufen B und C dürfen nicht weitergegeben werden. Art. 23 Abgabestelle 1 Das Amt für Geoinformation ist für die Abgabe der Geodaten zuständig. 215.341.2 8 2 Geodaten, die in der Zuständigkeit der Gemeinden liegen, können auch durch die Gemeinden abgegeben werden. Art. 24 Gebühren 1 Für die Abgabe von Geodaten nach Artikel 23 werden die Bereitstellungs- und Versandkosten erhoben. Zusätzliche kundenspezifische Dienstleistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. 2 Für den Zugriff auf Geodaten nach Artikel 25 wird keine Gebühr erhoben. 3 Eine Gebühr wird erhoben, wenn a Mehranforderungen an die technische Infrastruktur gestellt werden, b der Zugriff auf Geodaten mit Zugangsberechtigungsstufe B eingerichtet werden muss. 4 Gemeinden schulden keine Gebühren nach Absatz 3 Buchstabe b. 5 Die Gebühren nach Absatz 1 und 3 können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Geodaten für Forschungs- und Ausbildungszwecke oder von steuerbefreiten gemeinnützigen Organisationen verwendet werden. 4 Geodienste Art. 25 Zugang durch Geodienste 1 Die Geodaten nach Anhang 1 bis 3 werden durch folgende Geodienste zugänglich und nutzbar gemacht: a durch Darstellungsdienste: alle Geodaten der Zugangsberechtigungsstufen A und B, b durch Download-Dienste: alle Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe A sowie die in Anhang 1 bis 3 entsprechend bezeichneten Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe B. 2 Auf das Einrichten eines Download-Dienstes kann verzichtet werden, wenn dies zu unverhältnismässigem Aufwand führen würde. 3 Weitere Geodienste können bei Bedarf angeboten werden, insbesondere a vernetzte Suchdienste für Geometadaten, Geodaten und Geodienste, b vernetzter Zugang zu Geodaten, c Transformationsdienste, d Prüfdienste. 9 215.341.2 Art. 26 Aufbau und Betrieb 1 Das Amt für Geoinformation baut die Geodienste nach Artikel 25 auf und betreibt sie. 2 Die zuständigen Stellen nach Artikel 6 KGeoIG und die kantonalen Fachstellen nach Artikel 7 KGeoIG können in Absprache mit dem Amt für Geoinformation zusätzliche fachspezifische Geodienste aufbauen und betreiben. 5 Datenaustausch unter Behörden Art. 27 Zugang der kantonalen und kommunalen Behörden 1 Die Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe A sind für alle kantonalen und kommunalen Behörden frei zugänglich. 2 Zu Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe B erhalten kantonale und kommunale Behörden Zugang, wenn sie ein öffentliches Interesse geltend machen und die Wahrung der Geheimhaltungsinteressen gewährleisten können. 3 Zu Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe C erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kantonaler und kommunaler Behörden Zugang, die diese zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigen. Art. 28 Austausch zwischen Kanton und Gemeinden 1 Kanton und Gemeinden gewähren einander Zugang zu ihren Geodaten über Geodienste nach Artikel 25. Wo dies nicht möglich ist, wird der Zugang in einer anderen elektronischen Form gewährt oder die Geodaten werden in einer anderen Form übermittelt. 2 Der Zugang zu und die Auslieferung von standardisierten Geodaten erfolgt kostenlos. Art. 29 Austausch mit Bund und Kantonen 1 Gewährt der Kanton dem Bund und den anderen Kantonen Zugang zu den Geobasisdaten in Anhang 1 und 2, so erfolgt dies wo möglich über Geodienste nach Artikel 25. 2 Für den Datenbezug werden keine Gebühren erhoben, sofern der Bezüger dem Kanton den gebührenfreien Zugang zu seinen Geobasisdaten einräumt. Art. 30 Datenschutz und Geheimhaltung 1 Die empfangende Stelle ist für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Geheimhaltung verantwortlich. 215.341.2 10 2 Die abgebende Stelle weist die empfangende Stelle auf das Bestehen besonderer Vorschriften hin. 6 Koordination Art. 31 Kommission für Geoinformation 1 Für die Koordination und Harmonisierung im Bereich der Geodaten nach Artikel 2 wird die Kommission für Geoinformation eingesetzt. 2 Die Direktionen, die Staatskanzlei und die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bestimmen je eine Vertretung, der Verband der Berner Gemeinden drei Vertretungen in der Kommission für Geoinformation. * 3 Das Amt für Geoinformation übernimmt die Leitung der Kommission für Geoinformation und führt das Sekretariat. Art. 32 Aufgaben 1 Die Kommission für Geoinformation wirkt bei der Umsetzung des KGeoIG mit, indem sie insbesondere a die Koordination und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen nach Artikel 6 KGeoIG und den kantonalen Fachstellen nach Artikel 7 KGeoIG und dem Amt für Geoinformation sicherstellt, b bei der Harmonisierung der Geodaten sowie bei der Bezeichnung der verbindlichen Normen und der Erarbeitung von Vorgaben mitwirkt, c das Amt für Geoinformation bei der strategischen Ausrichtung im Bereich der Geoinformation unterstützt, d bei der Weiterentwicklung der kantonalen Geodateninfrastruktur mitwirkt, e die Verbreitung und Nutzung von Geoinformationen fördert. 7 Finanzierung Art. 33 1 Bei geteilten Zuständigkeiten nach Artikel 6 Absatz 2 KGeoIG wird die Aufteilung der Kosten für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten in Anhang 1 und 2 aufgeführt. 11 215.341.2 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 34 Änderungen von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden geändert: a Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE)5), b Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantons-verwaltung (Gebührenverordnung, GebV)6), c Verordnung vom 18. Dezember 2002 über das Grundstückdatenin-formationssystem (GRUDIS-Verordnung)7), d Einführungsverordnung vom 18. September 2013 zur eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (EV ÖREBKV)8), e Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)9). Art. 35 Aufhebung eines Erlasses 1 Die Geodatenverordnung vom 27. April 2005 (GeoV) (BSG 215.341.2) wird aufgehoben. Art. 36 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Bern, 11. November 2015 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Auer 5) BSG 152.221.191 6) BSG 154.21 7) BSG 215.321.5 8) BSG 215.341.4 9) BSG 721.1 215.341.2 12 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 11.11.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 15-95 21.11.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 18-098 21.11.2018 01.01.2019 Anhang 2 Inhalt geändert 18-098 21.11.2018 01.01.2019 Anhang 3 Inhalt geändert 18-098 16.10.2019 01.01.2020 Anhang 2 Inhalt geändert 19-081 23.10.2019 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 19-069 23.10.2019 01.01.2020 Anhang 2 Inhalt geändert 19-069 23.10.2019 01.01.2020 Anhang 3 Inhalt geändert 19-069 02.09.2020 01.11.2020 Erlasstitel geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020 Art. 31 Abs. 2 geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020 Anhang 2 Inhalt geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020 Anhang 3 Inhalt geändert 20-088 23.02.2022 01.04.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 22-018 23.02.2022 01.04.2022 Anhang 2 Inhalt geändert 22-018 23.02.2022 01.04.2022 Anhang 3 Inhalt geändert 22-018 18.12.2024 01.02.2025 Art. 13 Abs. 4 geändert 25-002 10.09.2025 01.11.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 25-072 10.09.2025 01.11.2025 Anhang 2 Inhalt geändert 25-072 10.09.2025 01.11.2025 Anhang 3 Inhalt geändert 25-072 24.06.2026 01.09.2026 Art. 15 Abs. 2 geändert 26-047 13 215.341.2 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.11.2015 01.01.2016 Erstfassung 15-95 Erlasstitel 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088 Art. 13 Abs. 4 18.12.2024 01.02.2025 geändert 25-002 Art. 15 Abs. 2 24.06.2026 01.09.2026 geändert 26-047 Art. 31 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088 Anhang 1 21.11.2018 01.01.2019 Inhalt geändert 18-098 Anhang 1 23.10.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 19-069 Anhang 1 02.09.2020 01.11.2020 Inhalt geändert 20-088 Anhang 1 23.02.2022 01.04.2022 Inhalt geändert 22-018 Anhang 1 10.09.2025 01.11.2025 Inhalt geändert 25-072 Anhang 2 21.11.2018 01.01.2019 Inhalt geändert 18-098 Anhang 2 16.10.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 19-081 Anhang 2 23.10.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 19-069 Anhang 2 02.09.2020 01.11.2020 Inhalt geändert 20-088 Anhang 2 23.02.2022 01.04.2022 Inhalt geändert 22-018 Anhang 2 10.09.2025 01.11.2025 Inhalt geändert 25-072 Anhang 3 21.11.2018 01.01.2019 Inhalt geändert 18-098 Anhang 3 23.10.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 19-069 Anhang 3 02.09.2020 01.11.2020 Inhalt geändert 20-088 Anhang 3 23.02.2022 01.04.2022 Inhalt geändert 22-018 Anhang 3 10.09.2025 01.11.2025 Inhalt geändert 25-072 1 215.341.2-A1 Anhang 1 zu Artikel 2 Absatz 1 (Stand 01.11.2025) Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts ÖREB-Kataster Zugangsberechti- 7 Eidgenössisches Grundbuch: Grundstücksbezeichnung, Grundstücksbeschreibung, Eigentümerin oder Eigentümer, Eigentumsform, Erwerbsdatum BSG 211.1 Art. 121, 121a GBA A 8 Eidgenössisches Grundbuch: Dienstbarkeiten/Grundlasten, Anmerkungen, Grundpfandrechte BSG 211.1 Art. 121, 121a GBA B 14 Strassenverkehrszählung regionales und lokales Netz BSG 732.11 Art. 87 TBA A 17 Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz regional und lokal BSG 732.111.1 Art. 12 TBA A 23 Übrige Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung BSG 426.11 Art. 19 Abs. 1 BSG 426.111 Art. 7 Abs. 1 Bst. a LANAT A 26 Kantonales Inventar der Auengebiete von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung BSG 426.11 Art. 9, 15 LANAT A 27 Kantonales Inventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung BSG 426.11 Art. 9, 15 LANAT A 28 Kantonales Inventar der Flachmoore von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung BSG 426.11 Art. 9, 15 LANAT A 29 Kantonales Inventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung BSG 426.11 Art. 9, 15 LANAT A 51 Plan für das Grundbuch (amtliche Vermessung) BSG 215.341 Art. 24 Abs. 2 Gemeinde AGI A 2 215.341.2-A1 ÖREB-Kataster Zugangsberechti- 66 Inventar Trinkwasserversorgung in Notlagen (Wasserversorgungsatlas) BSG 752.32 Art. 3 Abs. 1 Bst. e, Art. 26 BSG 752.321.1 Art. 2 AWA B 67 Velowegnetze (Sachplan Veloverkehr) BSG 732.11 Art. 45 TBA A 68 Fruchtfolgeflächen BSG 721.1 Art. 11a Abs. 3 AGR A 69 Kantonaler Richtplan BSG 721.0 Art. 57 Abs. 1, Art. 103, 104 AGR A 73A Kantonale Nutzungsplanung BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2, Art. 102 AGR A 73B Regionale Nutzungsplanung BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2, Art. 98b Regionalkonferenz AGR A 73C Kommunale Nutzungsplanung BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 Bst. b, c, Art. 69, 71, 88 Gemeinde AGR A 74 Stand der Erschliessung BSG 721.0 Art. 108 Gemeinde AGR A 76A Kantonale Planungszonen BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2, Art. 62 Abs. 3 AGR A 76B Regionale Planungszonen BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2, Art. 62 Abs. 3 Regionalkonferenz AGR A 3 215.341.2-A1 ÖREB-Kataster Zugangsberechti- 76C Kommunale Planungszonen BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2, Art. 62 Abs. 3 Gemeinde AGR A 79 Fuss- und Wanderwegnetze (Sachplan Wanderroutennetz) BSG 732.11 Art. 44 Gemeinde TBA A 81A Schutz vor Naturereignissen: Geschiebemessnetz (SOLID) - Standorte der Messstellen BSG 751.11 Art. 7, 16 Abs. 1 BSG 751.111.1 Art. 2a Abs. 2 TBA A 81B Schutz vor Naturereignissen: Standorte der Messstationen für Frühwarndienste Naturgefahren BSG 921.111 Art. 38 AWN A 81C Schutz vor Naturereignissen: Schutzbautenkataster BSG 921.111 Art. 38 AWN A 100 Einschränkungen für die Binnenschifffahrt BSG 767.1 Art. 3 Abs. 1 BSG 767.11 Art. 2 SVSA A 113A Risikokataster (ABC-Gefahrenkataster) BSG 820.131 Art. 1 KL B 113B Risikokataster (Strassen) BSG 820.131 Art. 10 TBA B 114 Abfallanlagen BSG 822.1 Art. 6, 7 BSG 822.111 Art. 34 116 Kataster der belasteten Standorte BSG 822.1 Art. 30 BSG 822.111 Art. 34 AWA A 122 Kantonale Erhebungen der Luftbelastung (Messnetze) BSG 823.1 Art. 7-9 BSG 823.111 Art. 2 AUE A 125 Ergebnisse Kantonale Überwachung Bodenbelastung BSG 910.112 Art. 2 LANAT A 128 Regionale Entwässerungsplanung (REP) AWA A 129 Kommunale Entwässerungsplanung (GEP) BSG 821.0 Art. 9 BSG 821.1 Art. 1 Gemeinde AWA A 130 Gewässerschutzbereiche BSG 821.0 Art. 27 BSG 821.1 Art. 1 AWA A 131 Grundwasserschutzzonen (Wasserversorgung) BSG 752.32 Art. 20 Abs. 1, 2 BSG 752.321.1 Art. 2 Gemeinde AWA A 132 Grundwasserschutzareale BSG 752.32 Art. 20 Abs. 3 BSG 752.321.1 Art. 2 AWA A 4 215.341.2-A1 ÖREB-Kataster Zugangsberechti- 134 Wasserqualität (weitere Erhebungen) BSG 152.221.191 Art. 10 BSG 752.41 Art. 39, 41 AWA B 136 Hydrologische Verhältnisse (weitere Erhebungen) BSG 152.221.191 Art. 10 BSG 752.32 Art. 3 Abs. 1 Bst. f BSG 752.41 Art. 39, 41 138 Trinkwasserversorgung (weitere Erhebungen) BSG 752.32. Art. 3 BSG 752.321.1 Art. 2 AWA B 139 Grundwasservorkommen BSG 152.221.191 Art. 10 BSG 752.41 Art. 40, Art. 41 Abs. 2 Bst. d 140 Inventar der bestehenden Wasserentnahmen BSG 752.41 Art. 41 AWA A 141 Grundwasseraustritte, -fassungen und -anreicherungsanlagen BSG 752.41 Art. 41 AWA A 144A Lärmbelastungskataster für Kantonsstrassen BSG 824.761 Art. 8 Abs. 1 Bst. a TBA A 144B Lärmbelastungskataster für Gemeinde- und übrige Strassen BSG 824.761 Art. 8 Abs. 1 Bst. b Gemeinde TBA A 145A Lärmempfindlichkeitsstufen (in kantonalen Nutzungszonen) BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2 BSG 824.761 Art. 2 Abs. 1 AGR A 145B Lärmempfindlichkeitsstufen (in regionalen Nutzungszonen) BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2 BSG 824.761 Art. 2 Abs. 1 Regionalkonferenz AGR A 145C Lärmempfindlichkeitsstufen (in kommunalen Nutzungszonen) BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2 BSG 824.761 Art. 2 Abs. 1 Gemeinde AGR A 151 Rebbaukataster BSG 916.141.111.1 Art. 1 LANAT A .. … 153 Landwirtschaftliche Kulturflächen BSG 910.1 Art. 43 BSG 152.221.111 Art. 8 .. … 157 Statische Waldgrenzen BSG 921.11 BSG 921.111 Art. 1, 2 AWN A 5 215.341.2-A1 ÖREB-Kataster Zugangsberechti- 159A Kantonale Waldabstandslinien (kantonale Wald- Baulinien) BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2 BSG 921.11 BSG 921.111 Art. 34a AWN AGR A 159B Regionale Waldabstandslinien (regionale Wald- Baulinien) BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2 BSG 921.11 BSG 921.111 Art. 34a Regionalkonferenz AGR A 159C Kommunale Waldabstandslinien (kommunale Wald-Baulinien) BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2 BSG 921.11 BSG 921.111 Art. 34a Gemeinde AGR A 160 Waldreservate BSG 921.11 Art. 14, 22 BSG 921.111 AWN A 161 Forstliche Planung (Standortskarten) BSG 921.11 Art. 5, 6 BSG 921.111 Art. 6 AWN A 166 Gefahrenkarten (Naturgefahrenkarte) BSG 721.0 Art. 6 BSG 751.11 Art. 7 Abs. 2 Bst. b BSG 921.11 Art. 29 Abs. 1 BSG 921.111 Art. 38 Abs. 1 Bst. b, Art. 39 AWN A 167 Gefahrenkataster (Naturgefahren-Ereigniskataster) BSG 921.11 Art. 29 Abs. 1 BSG 921.111 Art. 38 Abs. 1 Bst. a AWN A 168 Jagdbanngebiete (Kantonale Wildschutzgebiete) BSG 922.63 Art. 2, 3 BSG 152.221.111 Art. 8 172 Vogelreservate kantonal BSG 922.63 Art. 2 LANAT A 174 Fischschongebiete BSG 923.11 Art. 5 Abs. 1 Bst. a, Art. 16 BSG 152.221.111 Art. 8 182 Radondatenbank KL B 183 Stromversorgungssicherheit (Kataster der Netzgebiete) BSG 741.1 Art. 27, 29, 31 BSG 741.111 Art. 11 AUE A 184 Kantonale Ausnahmetransportrouten BSG 732.11 Art. 11 BSG 732.111.1 Art. 10 TBA A 185 Rodungen und Rodungsersatz BSG 921.11 Art. 19, 20 AWN A 187 Pärke von nationaler Bedeutung BSG 426.51 Art. 12 Gemeinde AGR A 188A Kantonales Inventar der Kulturgüter von regionaler Bedeutung BSG 521.11 Art. 7 Bst. a AK A 6 215.341.2-A1 ÖREB-Kataster Zugangsberechti- 188B Kantonales Inventar der Kulturgüter von lokaler Bedeutung BSG 521.11 Art. 7 Bst. c, Art. 10 Abs. 2 Bst. b Gemeinde AK A 189 Kantonales Inventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung BSG 426.11 Art. 9, 15 LANAT A 190A Gewässerraum (in kantonalen Nutzungszonen) BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2
Art. 5
Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen 1 Der Lage- und der Höhenbezug der Geodaten nach Anhang 2 und 3 richten sich nach den geodätischen Beschreibungen und Fristen des Bundesrechts. 2 Die zuständigen Stellen nach Artikel 6 KGeoIG und die kantonalen Fachstellen nach Artikel 7 KGeoIG stellen sicher, dass die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Geodaten nach Anhang 2 und 3 in das Lagebezugssystem CH1903+ mit dem Lagebezugsrahmen LV95 umgestellt sind. 3 Für Geodaten nach Anhang 2 und 3, die andere räumliche Bezugssysteme verwenden, muss die zuständige Stelle nach Artikel 6 KGeoIG die Transformation in das Bezugssystem und den Bezugsrahmen nach Absatz 2 gewährleisten. 3 215.341.2 Art. 6 Geodatenmodelle 1 Den Geodaten nach Anhang 2 und 3 ist mindestens ein Geodatenmodell zugeordnet. 2 Für Geodaten nach Anhang 2 und 3 gibt die zuständige kantonale Stelle nach Artikel 6 KGeoIG bzw. die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG das Geodatenmodell vor. 3 Für Geobasisdaten in Anhang 1 kann die zuständige kantonale Stelle nach Artikel 6 KGeoIG bzw. die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG das Geodatenmodell des Bundes erweitern. 4 Ein Geodatenmodell wird innerhalb des spezialgesetzlichen Rahmens durch die fachlichen Anforderungen und den Stand der Technik bestimmt. 5 Die Gemeinden können für Geobasisdaten in Anhang 1 und 2, die in ihrer Zuständigkeit liegen, das Geodatenmodell des Kantons erweitern. Die Erweiterungen bedürfen der Genehmigung durch die kantonale Fachstelle. Art. 7 Darstellungsmodelle 1 Die jeweils zuständige Stelle nach Artikel 6 KGeoIG bzw. die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG kann für Geodaten nach Anhang 2 und 3 ein oder mehrere Darstellungsmodelle vorgeben. Sie beschreibt diese und legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest. 2 Für Geobasisdaten in Anhang 1 kann die zuständige kantonale Stelle nach Artikel 6 KGeoIG bzw. die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG das Darstellungsmodell des Bundes erweitern, sofern sie bereits das Geodatenmodell erweitert hat. 3 Die Gemeinden können für Geobasisdaten in Anhang 1 und 2, die in ihrer Zuständigkeit liegen, das Darstellungsmodell des Kantons erweitern, sofern sie bereits das Geodatenmodell erweitert haben. Die Erweiterungen bedürfen der Genehmigung durch die kantonale Fachstelle. Art. 8 Geometadaten 1 Die Geodaten nach Anhang 2 und 3 werden durch Geometadaten beschrieben. 2 Die Geobasisdaten, die in der Zuständigkeit des Kantons liegen, werden von der zuständigen Stelle nach Artikel 6 KGeoIG beschrieben. 215.341.2 4 3 Die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG stellt sicher, dass die Geobasisdaten in Anhang 1 und 2, die in der Zuständigkeit der Gemeinden liegen, mit Geometadaten einheitlich beschrieben und die kantonalen Vorgaben eingehalten werden. 4 Die weiteren Geodaten in Anhang 3 werden von der dort bezeichneten Stelle beschrieben. 2 Verfügbarkeit Art. 9 Nachführungskonzept 1 Die zuständige Stelle nach Artikel 6 KGeoIG erstellt ein Nachführungskonzept für die Geodaten nach Anhang 1 bis 3, sofern die Spezialgesetzgebung keine entsprechenden Bestimmungen enthält. 2 Liegt die Zuständigkeit für die Geobasisdaten bei den Gemeinden, so erstellt die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG das Nachführungskonzept unter Beizug der zuständigen Stellen. 3 Das Nachführungskonzept berücksichtigt insbesondere: a die fachlichen Anforderungen, b die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer, c den Stand der Technik, d die Kosten der Nachführung. Art. 10 Meldewesen 1 Die zuständige Stelle nach Artikel 6 KGeoIG erlässt Vorgaben zum Meldewesen. 2 Liegt die Zuständigkeit bei den Gemeinden, so erlässt die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG die Vorgaben unter Beizug der zuständigen Stellen. Art. 11 Historisierung 1 Geobasisdaten des kantonalen Rechts, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekonstruiert werden kann. 2 Für die Historisierung der Geobasisdaten ist die zuständige Stelle nach Artikel 6 KGeoIG verantwortlich. 5 215.341.2 3 Bei Geobasisdaten, die in der Zuständigkeit der Gemeinden liegen, kann die Historisierung durch die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG unter Beizug der Gemeinden wahrgenommen werden. 4 Die Historisierungsmethode wird dokumentiert. Art. 12 Verfügbarkeit 1 Die Geodaten nach Anhang 2 und 3 sind so aufzubewahren, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben. 2 Die Geodaten sind nach anerkannten Normen und nach dem Stand der Technik zu sichern. Insbesondere sind die Daten periodisch in geeignete Datenformate auszulagern und separat sicher aufzubewahren. 3 Für die zuständigen kantonalen Stellen nach Artikel 6 KGeoIG bewahrt das Amt für Geoinformation die Geodaten auf. 4 Bei Geobasisdaten nach Anhang 1 und 2, die in der Zuständigkeit der Gemeinden liegen, kann die Aufbewahrung durch die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG unter Beizug der Gemeinden sichergestellt werden. Art. 13 Archivierung 1 Archiviert werden die vom Staatsarchiv als archivwürdig bewerteten Geodaten sowie die wesentlichen Begleitdaten. Zu diesen gehören insbesondere a das Datenmodell, b das Darstellungsmodell, c die Geometadaten. 2 Das Staatsarchiv ist für die Archivierung der Geodaten zuständig. 3 Es schliesst mit dem Amt für Geoinformation, unter Miteinbezug der zuständigen Stellen nach Artikel 6 und der kantonalen Fachstellen nach Artikel 7 KGeoIG, eine Ablieferungsvereinbarung pro Geobasisdatensatz ab. Diese hält insbesondere fest: a den Zeitpunkt und die Periodizität der Ablieferung, b die Modalitäten des Datentransfers ins Staatsarchiv, c die für die Archivierung geeigneten Datenformate und zusätzlichen Inhalte, d die Kosten für die Datenaufbereitung und Ablieferung, e die Modalitäten für die Löschung der Daten im Quellsystem sowie f die Modalitäten für die Einsichtnahme in die archivierten Daten und deren Nutzung. 215.341.2 6 4 Im Übrigen richtet sich die Archivierung nach der Archivierungsgesetzgebung. * 3 Zugang und Nutzung Art. 14 Zugangsberechtigung 1 Zugang und Nutzung der Geobasisdaten nach Anhang 1 richten sich nach Artikel 21 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 21. Mai 2008 über Geoinformation (GeoIV)2). 2 Für die Geodaten nach Anhang 2 und 3 gelten folgende Zugangsberechtigungsstufen: a öffentlich zugängliche Geodaten: Zugangsberechtigungsstufe A, b beschränkt öffentlich zugängliche Geodaten: Zugangsberechtigungsstufe B, c nicht öffentlich zugängliche Geodaten: Zugangsberechtigungsstufe C. 3 Zugang und Nutzung von Geodaten durch Behörden richten sich nach Abschnitt 5. Art. 15 Zugangsberechtigungsstufe A 1 Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe A sind öffentlich zugänglich. 2 Der Zugang wird im Einzelfall oder generell für Teile des Datensatzes eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen nach Artikel 14 Absatz 3 des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 3. Dezember 2025 (KDSG)3) oder Artikel 29 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG)4) entgegenstehen. * Art. 16 Zugangsberechtigungsstufe B 1 Zu Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe B wird im Einzelfall oder generell ganz oder für Teile des Datensatzes Zugang gewährt, wenn a er den Geheimhaltungsinteressen nicht widerspricht oder b die Geheimhaltungsinteressen durch rechtliche, organisatorische oder technische Massnahmen gewahrt werden können und c keine überwiegenden privaten Interessen entgegenstehen. 2) SR 510.620 3) BSG 152.04 4) BSG 107.1 7 215.341.2 Art. 17 Zugangsberechtigungsstufe C 1 Zu Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe C wird kein Zugang gewährt. Art. 18 Zugang zu Geometadaten 1 Geometadaten sind grundsätzlich frei zugänglich. Der Zugang kann eingeschränkt werden, wenn dies von der Spezialgesetzgebung vorgesehen ist. Art. 19 Einwilligung zur Nutzung 1 Die Einwilligung zur Nutzung der Geodaten in Anhang 2 und 3 wird erteilt, wenn a der Zugang gewährt werden kann, b die Nutzerin oder der Nutzer erklärt hat, dass die Nutzungsbedingungen eingehalten werden, c eine allfällige Gebühr durch Entscheid oder Vertrag festgelegt oder im Voraus bezogen wird. 2 Die Einwilligung zur Nutzung kann befristet werden, wenn der Verlust der Aktualität der Daten zu einer Gefährdung führen kann. Art. 20 Verweigerung der Einwilligung 1 Die Verweigerung der Einwilligung erfolgt durch Verfügung. Art. 21 Nachträgliches Einwilligungsverfahren 1 Werden Geodaten widerrechtlich genutzt, so wird das Verfahren zur Erteilung der Einwilligung nachträglich von Amtes wegen durchgeführt. Art. 22 Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer 1 Die Nutzerinnen und Nutzer der Geodaten nach Anhang 1 bis 3 a sind für die Einhaltung der Nutzungsbedingungen verantwortlich, b sind für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich, c dürfen Daten, soweit nicht anders vereinbart, nur mit Angabe der Quelle wiedergeben. 2 Werden Geodaten nach Anhang 1 bis 3 weitergegeben, gelten die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer auch für die empfangenden Dritten. Geodaten der Zugangsberechtigungsstufen B und C dürfen nicht weitergegeben werden. Art. 23 Abgabestelle 1 Das Amt für Geoinformation ist für die Abgabe der Geodaten zuständig. 215.341.2 8 2 Geodaten, die in der Zuständigkeit der Gemeinden liegen, können auch durch die Gemeinden abgegeben werden. Art. 24 Gebühren 1 Für die Abgabe von Geodaten nach Artikel 23 werden die Bereitstellungs- und Versandkosten erhoben. Zusätzliche kundenspezifische Dienstleistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. 2 Für den Zugriff auf Geodaten nach Artikel 25 wird keine Gebühr erhoben. 3 Eine Gebühr wird erhoben, wenn a Mehranforderungen an die technische Infrastruktur gestellt werden, b der Zugriff auf Geodaten mit Zugangsberechtigungsstufe B eingerichtet werden muss. 4 Gemeinden schulden keine Gebühren nach Absatz 3 Buchstabe b. 5 Die Gebühren nach Absatz 1 und 3 können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Geodaten für Forschungs- und Ausbildungszwecke oder von steuerbefreiten gemeinnützigen Organisationen verwendet werden. 4 Geodienste Art. 25 Zugang durch Geodienste 1 Die Geodaten nach Anhang 1 bis 3 werden durch folgende Geodienste zugänglich und nutzbar gemacht: a durch Darstellungsdienste: alle Geodaten der Zugangsberechtigungsstufen A und B, b durch Download-Dienste: alle Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe A sowie die in Anhang 1 bis 3 entsprechend bezeichneten Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe B. 2 Auf das Einrichten eines Download-Dienstes kann verzichtet werden, wenn dies zu unverhältnismässigem Aufwand führen würde. 3 Weitere Geodienste können bei Bedarf angeboten werden, insbesondere a vernetzte Suchdienste für Geometadaten, Geodaten und Geodienste, b vernetzter Zugang zu Geodaten, c Transformationsdienste, d Prüfdienste. 9 215.341.2 Art. 26 Aufbau und Betrieb 1 Das Amt für Geoinformation baut die Geodienste nach Artikel 25 auf und betreibt sie. 2 Die zuständigen Stellen nach Artikel 6 KGeoIG und die kantonalen Fachstellen nach Artikel 7 KGeoIG können in Absprache mit dem Amt für Geoinformation zusätzliche fachspezifische Geodienste aufbauen und betreiben. 5 Datenaustausch unter Behörden Art. 27 Zugang der kantonalen und kommunalen Behörden 1 Die Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe A sind für alle kantonalen und kommunalen Behörden frei zugänglich. 2 Zu Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe B erhalten kantonale und kommunale Behörden Zugang, wenn sie ein öffentliches Interesse geltend machen und die Wahrung der Geheimhaltungsinteressen gewährleisten können. 3 Zu Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe C erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kantonaler und kommunaler Behörden Zugang, die diese zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigen. Art. 28 Austausch zwischen Kanton und Gemeinden 1 Kanton und Gemeinden gewähren einander Zugang zu ihren Geodaten über Geodienste nach Artikel 25. Wo dies nicht möglich ist, wird der Zugang in einer anderen elektronischen Form gewährt oder die Geodaten werden in einer anderen Form übermittelt. 2 Der Zugang zu und die Auslieferung von standardisierten Geodaten erfolgt kostenlos. Art. 29 Austausch mit Bund und Kantonen 1 Gewährt der Kanton dem Bund und den anderen Kantonen Zugang zu den Geobasisdaten in Anhang 1 und 2, so erfolgt dies wo möglich über Geodienste nach Artikel 25. 2 Für den Datenbezug werden keine Gebühren erhoben, sofern der Bezüger dem Kanton den gebührenfreien Zugang zu seinen Geobasisdaten einräumt. Art. 30 Datenschutz und Geheimhaltung 1 Die empfangende Stelle ist für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Geheimhaltung verantwortlich. 215.341.2 10 2 Die abgebende Stelle weist die empfangende Stelle auf das Bestehen besonderer Vorschriften hin. 6 Koordination Art. 31 Kommission für Geoinformation 1 Für die Koordination und Harmonisierung im Bereich der Geodaten nach Artikel 2 wird die Kommission für Geoinformation eingesetzt. 2 Die Direktionen, die Staatskanzlei und die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bestimmen je eine Vertretung, der Verband der Berner Gemeinden drei Vertretungen in der Kommission für Geoinformation. * 3 Das Amt für Geoinformation übernimmt die Leitung der Kommission für Geoinformation und führt das Sekretariat. Art. 32 Aufgaben 1 Die Kommission für Geoinformation wirkt bei der Umsetzung des KGeoIG mit, indem sie insbesondere a die Koordination und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen nach Artikel 6 KGeoIG und den kantonalen Fachstellen nach Artikel 7 KGeoIG und dem Amt für Geoinformation sicherstellt, b bei der Harmonisierung der Geodaten sowie bei der Bezeichnung der verbindlichen Normen und der Erarbeitung von Vorgaben mitwirkt, c das Amt für Geoinformation bei der strategischen Ausrichtung im Bereich der Geoinformation unterstützt, d bei der Weiterentwicklung der kantonalen Geodateninfrastruktur mitwirkt, e die Verbreitung und Nutzung von Geoinformationen fördert. 7 Finanzierung Art. 33 1 Bei geteilten Zuständigkeiten nach Artikel 6 Absatz 2 KGeoIG wird die Aufteilung der Kosten für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten in Anhang 1 und 2 aufgeführt. 11 215.341.2 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 34 Änderungen von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden geändert: a Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE)5), b Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantons-verwaltung (Gebührenverordnung, GebV)6), c Verordnung vom 18. Dezember 2002 über das Grundstückdatenin-formationssystem (GRUDIS-Verordnung)7), d Einführungsverordnung vom 18. September 2013 zur eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (EV ÖREBKV)8), e Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)9). Art. 35 Aufhebung eines Erlasses 1 Die Geodatenverordnung vom 27. April 2005 (GeoV) (BSG 215.341.2) wird aufgehoben. Art. 36 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Bern, 11. November 2015 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Auer 5) BSG 152.221.191 6) BSG 154.21 7) BSG 215.321.5 8) BSG 215.341.4 9) BSG 721.1 215.341.2 12 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 11.11.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 15-95 21.11.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 18-098 21.11.2018 01.01.2019 Anhang 2 Inhalt geändert 18-098 21.11.2018 01.01.2019 Anhang 3 Inhalt geändert 18-098 16.10.2019 01.01.2020 Anhang 2 Inhalt geändert 19-081 23.10.2019 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 19-069 23.10.2019 01.01.2020 Anhang 2 Inhalt geändert 19-069 23.10.2019 01.01.2020 Anhang 3 Inhalt geändert 19-069 02.09.2020 01.11.2020 Erlasstitel geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020 Art. 31 Abs. 2 geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020 Anhang 2 Inhalt geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020 Anhang 3 Inhalt geändert 20-088 23.02.2022 01.04.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 22-018 23.02.2022 01.04.2022 Anhang 2 Inhalt geändert 22-018 23.02.2022 01.04.2022 Anhang 3 Inhalt geändert 22-018 18.12.2024 01.02.2025 Art. 13 Abs. 4 geändert 25-002 10.09.2025 01.11.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 25-072 10.09.2025 01.11.2025 Anhang 2 Inhalt geändert 25-072 10.09.2025 01.11.2025 Anhang 3 Inhalt geändert 25-072 24.06.2026 01.09.2026 Art. 15 Abs. 2 geändert 26-047 13 215.341.2 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.11.2015 01.01.2016 Erstfassung 15-95 Erlasstitel 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088 Art. 13 Abs. 4 18.12.2024 01.02.2025 geändert 25-002 Art. 15 Abs. 2 24.06.2026 01.09.2026 geändert 26-047 Art. 31 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088 Anhang 1 21.11.2018 01.01.2019 Inhalt geändert 18-098 Anhang 1 23.10.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 19-069 Anhang 1 02.09.2020 01.11.2020 Inhalt geändert 20-088 Anhang 1 23.02.2022 01.04.2022 Inhalt geändert 22-018 Anhang 1 10.09.2025 01.11.2025 Inhalt geändert 25-072 Anhang 2 21.11.2018 01.01.2019 Inhalt geändert 18-098 Anhang 2 16.10.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 19-081 Anhang 2 23.10.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 19-069 Anhang 2 02.09.2020 01.11.2020 Inhalt geändert 20-088 Anhang 2 23.02.2022 01.04.2022 Inhalt geändert 22-018 Anhang 2 10.09.2025 01.11.2025 Inhalt geändert 25-072 Anhang 3 21.11.2018 01.01.2019 Inhalt geändert 18-098 Anhang 3 23.10.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 19-069 Anhang 3 02.09.2020 01.11.2020 Inhalt geändert 20-088 Anhang 3 23.02.2022 01.04.2022 Inhalt geändert 22-018 Anhang 3 10.09.2025 01.11.2025 Inhalt geändert 25-072 1 215.341.2-A1 Anhang 1 zu Artikel 2 Absatz 1 (Stand 01.11.2025) Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts ÖREB-Kataster Zugangsberechti- 7 Eidgenössisches Grundbuch: Grundstücksbezeichnung, Grundstücksbeschreibung, Eigentümerin oder Eigentümer, Eigentumsform, Erwerbsdatum BSG 211.1 Art. 121, 121a GBA A 8 Eidgenössisches Grundbuch: Dienstbarkeiten/Grundlasten, Anmerkungen, Grundpfandrechte BSG 211.1 Art. 121, 121a GBA B 14 Strassenverkehrszählung regionales und lokales Netz BSG 732.11 Art. 87 TBA A 17 Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz regional und lokal BSG 732.111.1 Art. 12 TBA A 23 Übrige Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung BSG 426.11 Art. 19 Abs. 1 BSG 426.111 Art. 7 Abs. 1 Bst. a LANAT A 26 Kantonales Inventar der Auengebiete von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung BSG 426.11 Art. 9, 15 LANAT A 27 Kantonales Inventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung BSG 426.11 Art. 9, 15 LANAT A 28 Kantonales Inventar der Flachmoore von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung BSG 426.11 Art. 9, 15 LANAT A 29 Kantonales Inventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung BSG 426.11 Art. 9, 15 LANAT A 51 Plan für das Grundbuch (amtliche Vermessung) BSG 215.341 Art. 24 Abs. 2 Gemeinde AGI A 2 215.341.2-A1 ÖREB-Kataster Zugangsberechti- 66 Inventar Trinkwasserversorgung in Notlagen (Wasserversorgungsatlas) BSG 752.32 Art. 3 Abs. 1 Bst. e, Art. 26 BSG 752.321.1 Art. 2 AWA B 67 Velowegnetze (Sachplan Veloverkehr) BSG 732.11 Art. 45 TBA A 68 Fruchtfolgeflächen BSG 721.1 Art. 11a Abs. 3 AGR A 69 Kantonaler Richtplan BSG 721.0 Art. 57 Abs. 1, Art. 103, 104 AGR A 73A Kantonale Nutzungsplanung BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2, Art. 102 AGR A 73B Regionale Nutzungsplanung BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2, Art. 98b Regionalkonferenz AGR A 73C Kommunale Nutzungsplanung BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 Bst. b, c, Art. 69, 71, 88 Gemeinde AGR A 74 Stand der Erschliessung BSG 721.0 Art. 108 Gemeinde AGR A 76A Kantonale Planungszonen BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2, Art. 62 Abs. 3 AGR A 76B Regionale Planungszonen BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2, Art. 62 Abs. 3 Regionalkonferenz AGR A 3 215.341.2-A1 ÖREB-Kataster Zugangsberechti- 76C Kommunale Planungszonen BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2, Art. 62 Abs. 3 Gemeinde AGR A 79 Fuss- und Wanderwegnetze (Sachplan Wanderroutennetz) BSG 732.11 Art. 44 Gemeinde TBA A 81A Schutz vor Naturereignissen: Geschiebemessnetz (SOLID) - Standorte der Messstellen BSG 751.11 Art. 7, 16 Abs. 1 BSG 751.111.1 Art. 2a Abs. 2 TBA A 81B Schutz vor Naturereignissen: Standorte der Messstationen für Frühwarndienste Naturgefahren BSG 921.111 Art. 38 AWN A 81C Schutz vor Naturereignissen: Schutzbautenkataster BSG 921.111 Art. 38 AWN A 100 Einschränkungen für die Binnenschifffahrt BSG 767.1 Art. 3 Abs. 1 BSG 767.11 Art. 2 SVSA A 113A Risikokataster (ABC-Gefahrenkataster) BSG 820.131 Art. 1 KL B 113B Risikokataster (Strassen) BSG 820.131 Art. 10 TBA B 114 Abfallanlagen BSG 822.1 Art. 6, 7 BSG 822.111 Art. 34 116 Kataster der belasteten Standorte BSG 822.1 Art. 30 BSG 822.111 Art. 34 AWA A 122 Kantonale Erhebungen der Luftbelastung (Messnetze) BSG 823.1 Art. 7-9 BSG 823.111 Art. 2 AUE A 125 Ergebnisse Kantonale Überwachung Bodenbelastung BSG 910.112 Art. 2 LANAT A 128 Regionale Entwässerungsplanung (REP) AWA A 129 Kommunale Entwässerungsplanung (GEP) BSG 821.0 Art. 9 BSG 821.1 Art. 1 Gemeinde AWA A 130 Gewässerschutzbereiche BSG 821.0 Art. 27 BSG 821.1 Art. 1 AWA A 131 Grundwasserschutzzonen (Wasserversorgung) BSG 752.32 Art. 20 Abs. 1, 2 BSG 752.321.1 Art. 2 Gemeinde AWA A 132 Grundwasserschutzareale BSG 752.32 Art. 20 Abs. 3 BSG 752.321.1 Art. 2 AWA A 4 215.341.2-A1 ÖREB-Kataster Zugangsberechti- 134 Wasserqualität (weitere Erhebungen) BSG 152.221.191 Art. 10 BSG 752.41 Art. 39, 41 AWA B 136 Hydrologische Verhältnisse (weitere Erhebungen) BSG 152.221.191 Art. 10 BSG 752.32 Art. 3 Abs. 1 Bst. f BSG 752.41 Art. 39, 41 138 Trinkwasserversorgung (weitere Erhebungen) BSG 752.32. Art. 3 BSG 752.321.1 Art. 2 AWA B 139 Grundwasservorkommen BSG 152.221.191 Art. 10 BSG 752.41 Art. 40, Art. 41 Abs. 2 Bst. d 140 Inventar der bestehenden Wasserentnahmen BSG 752.41 Art. 41 AWA A 141 Grundwasseraustritte, -fassungen und -anreicherungsanlagen BSG 752.41 Art. 41 AWA A 144A Lärmbelastungskataster für Kantonsstrassen BSG 824.761 Art. 8 Abs. 1 Bst. a TBA A 144B Lärmbelastungskataster für Gemeinde- und übrige Strassen BSG 824.761 Art. 8 Abs. 1 Bst. b Gemeinde TBA A 145A Lärmempfindlichkeitsstufen (in kantonalen Nutzungszonen) BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2 BSG 824.761 Art. 2 Abs. 1 AGR A 145B Lärmempfindlichkeitsstufen (in regionalen Nutzungszonen) BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2 BSG 824.761 Art. 2 Abs. 1 Regionalkonferenz AGR A 145C Lärmempfindlichkeitsstufen (in kommunalen Nutzungszonen) BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2 BSG 824.761 Art. 2 Abs. 1 Gemeinde AGR A 151 Rebbaukataster BSG 916.141.111.1 Art. 1 LANAT A .. … 153 Landwirtschaftliche Kulturflächen BSG 910.1 Art. 43 BSG 152.221.111 Art. 8 .. … 157 Statische Waldgrenzen BSG 921.11 BSG 921.111 Art. 1, 2 AWN A 5 215.341.2-A1 ÖREB-Kataster Zugangsberechti- 159A Kantonale Waldabstandslinien (kantonale Wald- Baulinien) BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2 BSG 921.11 BSG 921.111 Art. 34a AWN AGR A 159B Regionale Waldabstandslinien (regionale Wald- Baulinien) BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2 BSG 921.11 BSG 921.111 Art. 34a Regionalkonferenz AGR A 159C Kommunale Waldabstandslinien (kommunale Wald-Baulinien) BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2 BSG 921.11 BSG 921.111 Art. 34a Gemeinde AGR A 160 Waldreservate BSG 921.11 Art. 14, 22 BSG 921.111 AWN A 161 Forstliche Planung (Standortskarten) BSG 921.11 Art. 5, 6 BSG 921.111 Art. 6 AWN A 166 Gefahrenkarten (Naturgefahrenkarte) BSG 721.0 Art. 6 BSG 751.11 Art. 7 Abs. 2 Bst. b BSG 921.11 Art. 29 Abs. 1 BSG 921.111 Art. 38 Abs. 1 Bst. b, Art. 39 AWN A 167 Gefahrenkataster (Naturgefahren-Ereigniskataster) BSG 921.11 Art. 29 Abs. 1 BSG 921.111 Art. 38 Abs. 1 Bst. a AWN A 168 Jagdbanngebiete (Kantonale Wildschutzgebiete) BSG 922.63 Art. 2, 3 BSG 152.221.111 Art. 8 172 Vogelreservate kantonal BSG 922.63 Art. 2 LANAT A 174 Fischschongebiete BSG 923.11 Art. 5 Abs. 1 Bst. a, Art. 16 BSG 152.221.111 Art. 8 182 Radondatenbank KL B 183 Stromversorgungssicherheit (Kataster der Netzgebiete) BSG 741.1 Art. 27, 29, 31 BSG 741.111 Art. 11 AUE A 184 Kantonale Ausnahmetransportrouten BSG 732.11 Art. 11 BSG 732.111.1 Art. 10 TBA A 185 Rodungen und Rodungsersatz BSG 921.11 Art. 19, 20 AWN A 187 Pärke von nationaler Bedeutung BSG 426.51 Art. 12 Gemeinde AGR A 188A Kantonales Inventar der Kulturgüter von regionaler Bedeutung BSG 521.11 Art. 7 Bst. a AK A 6 215.341.2-A1 ÖREB-Kataster Zugangsberechti- 188B Kantonales Inventar der Kulturgüter von lokaler Bedeutung BSG 521.11 Art. 7 Bst. c, Art. 10 Abs. 2 Bst. b Gemeinde AK A 189 Kantonales Inventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung BSG 426.11 Art. 9, 15 LANAT A 190A Gewässerraum (in kantonalen Nutzungszonen) BSG 721.0 Art. 57 Abs. 2
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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