Spesenreglement Gemeindeverwaltung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 7 Dienstfahrten mit Privatwagen
1 Grundsätzlich sollen für beruflich notwendige Fahrten die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt werden. 2 Die Kosten für das Benutzen des Privatfahrzeugs werden nur vergütet, wenn dadurch eine wesentliche Zeit- oder Kostenersparnis resultiert bzw. die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist. Werden trotz guter öffentlicher Verkehrsverbindungen das Privatfahrzeug benutzt, werden nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels vergütet. 3 Die Kilometerentschädigung beträgt: a) für Autos: CHF 0.70/km b) für Motorräder: CHF 0.35/km 4 Beginnt oder endet eine beruflich notwendige Fahrt am Wohnort des Mitarbeitenden, werden lediglich die Kilometer für die Fahrt zwischen dem Wohnort und dem Einsatzort abzüglich der Kilometer für den üblichen Arbeitsweg des Mitarbeitenden vergütet. 5 Kosten für das auswärtige Parkieren werden gemäss Beleg vergütet[2]. 6 Mit diesen Entschädigungen sind alle Ansprüche aus der beruflichen Benützung privater Motorfahrzeuge abgegolten, einschliesslich des Kostenanteils für Versicherungen. Ungedeckte Schäden können auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Gemeinde übernommen werden, sofern sie nicht durch grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Die Gemeinde verfügt über eine entsprechende Versicherung.
Art. 7 Dienstfahrten mit Privatwagen
1 Grundsätzlich sollen für beruflich notwendige Fahrten die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt werden. 2 Die Kosten für das Benutzen des Privatfahrzeugs werden nur vergütet, wenn dadurch eine wesentliche Zeit- oder Kostenersparnis resultiert bzw. die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist. Werden trotz guter öffentlicher Verkehrsverbindungen das Privatfahrzeug benutzt, werden nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels vergütet. 3 Die Kilometerentschädigung beträgt: a) für Autos: CHF 0.70/km b) für Motorräder: CHF 0.35/km 4 Beginnt oder endet eine beruflich notwendige Fahrt am Wohnort des Mitarbeitenden, werden lediglich die Kilometer für die Fahrt zwischen dem Wohnort und dem Einsatzort abzüglich der Kilometer für den üblichen Arbeitsweg des Mitarbeitenden vergütet. 5 Kosten für das auswärtige Parkieren werden gemäss Beleg vergütet[2]. 6 Mit diesen Entschädigungen sind alle Ansprüche aus der beruflichen Benützung privater Motorfahrzeuge abgegolten, einschliesslich des Kostenanteils für Versicherungen. Ungedeckte Schäden können auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Gemeinde übernommen werden, sofern sie nicht durch grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Die Gemeinde verfügt über eine entsprechende Versicherung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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