Law

G vom 17. Dezember 1981 über die Befreiung des Landesfürsten und des Erbprinzen von der Abgabenpflicht

Liechtenstein · 640.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 e322589cc2941346ec686358efe3c3923e048b18947c307817b1419e557928f9

Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Der Landesfürst ist von allen öffentlichen Abgaben befreit. Die Abgabenbefreiung erstreckt sich ebenso auf den Erbprinzen. Keine öffentlichen Abgaben entrichten ausserdem die fürstliche Domäne und die Stiftungen, welche gemäss statutarischer Zweckbestimmung dem Landesfürsten zur Erfüllung seiner Obliegenheiten dienen.

Art. 2

Bei Quellensteuern werden die überwälzten und an den Fiskus entrichteten Beträge über entsprechenden Ausweis durch die Steuerverwaltung an die gemäss Art. 1 abgabenbefreiten Berechtigten erstattet.

Art. 3

Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden gesetzlichen Bestimmungen sind hiermit aufgehoben.

Art. 4

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Franz Josef gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

← Find another law