Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 7
Einsatz im Ereignis 1 Die Kompetenz zum Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen in Krisensituationen (Katastrophen, Notlagen, Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle sowie bewaffnete Konflikte) richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Bevölkerungsschutzgesetzgebung. 2 Die Gemeindeführungsorganisationen beantragen in Krisensituationen von ihnen benötigte Mittel des Zivilschutzes bei der Hauptabteilung bzw. bei der Kantonalen Führungsorganisation, die entsprechend der Lage den Zivilschutz aufbieten. * 3 Zur Bewältigung von Gross- und Alltagsereignissen kann der Zivilschutz von der Hauptabteilung und in dringlichen Fällen vom Zivilschutzkommando aufgeboten werden. * 4 Bei Grossereignissen bestehen folgende weitere Aufgebotskompetenzen: * a. * Abteilungsleitung Zivilschutz und Zivilschutzkommando durch die Einsatzleitung über die Kantonale Notrufzentrale; b. * Einsatzleitung Care durch die Kantonspolizei über die Kantonale Notrufzentrale unter Mitteilung an Abteilungsleitung Zivilschutz. 5 Aufgebot und Einsatz können je nach Art des Ereignisses kurzfristig erfolgen. Mündliche und elektronisch übermittelte Aufgebote sind verbindlich. * 6 Zur Überprüfung der Einsatzbereitschaft und der Funktion der technischen Systeme wird regelmässig durch die Kantonale Notrufzentrale ein Probealarm durchgeführt. *
Art. 7
Einsatz im Ereignis 1 Die Kompetenz zum Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen in Krisensituationen (Katastrophen, Notlagen, Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle sowie bewaffnete Konflikte) richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Bevölkerungsschutzgesetzgebung. 2 Die Gemeindeführungsorganisationen beantragen in Krisensituationen von ihnen benötigte Mittel des Zivilschutzes bei der Hauptabteilung bzw. bei der Kantonalen Führungsorganisation, die entsprechend der Lage den Zivilschutz aufbieten. * 3 Zur Bewältigung von Gross- und Alltagsereignissen kann der Zivilschutz von der Hauptabteilung und in dringlichen Fällen vom Zivilschutzkommando aufgeboten werden. * 4 Bei Grossereignissen bestehen folgende weitere Aufgebotskompetenzen: * a. * Abteilungsleitung Zivilschutz und Zivilschutzkommando durch die Einsatzleitung über die Kantonale Notrufzentrale; b. * Einsatzleitung Care durch die Kantonspolizei über die Kantonale Notrufzentrale unter Mitteilung an Abteilungsleitung Zivilschutz. 5 Aufgebot und Einsatz können je nach Art des Ereignisses kurzfristig erfolgen. Mündliche und elektronisch übermittelte Aufgebote sind verbindlich. * 6 Zur Überprüfung der Einsatzbereitschaft und der Funktion der technischen Systeme wird regelmässig durch die Kantonale Notrufzentrale ein Probealarm durchgeführt. *
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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