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Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Korrektion des Baches «Le Boiron»

Confederation · 0.721.193.496 · treaty

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In force since 1960-12-01, as the publisher states.

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Der Bach «Le Boiron», der einen Teil der schweizerisch‑französischen Grenze zwischen dem Kanton Waadt und dem Departement Ain bildet, wird gemäss dem Situationsplan im Massstabe von 1:1000 korrigiert, der von beiden Parteien genehmigt wurde und diesem Abkommen als integrierender Bestandteil beigefügt ist. Die Achse des korrigierten Baches fällt mit dem bereinigten Grenzverlauf zusammen, wie sich dieser aus dem am heutigen Tage unterzeichneten Abkommen über eine Änderung der Grenze zwischen dem Kanton Waadt und dem Departement Ain, zwischen den Grenzsteinen 287 und 299, ergibt. Dieser Plan wurde in der AS veröffentlicht (AS 1960 1500), jedoch nicht in der vorliegenden Sammlung wiedergegeben. SR 0.132.349.27

Art. 2

Die Kosten der Korrektion des Baches «Le Boiron» gehen zu Lasten der Schweiz.

Art. 3

Die Schweiz und Frankreich verpflichten sich, nach beendigter Korrektion den korrigierten Bach in gutem Zustande zu erhalten; jede Vertragspartei trägt die Kosten der zu diesem Zweck auf ihrem Gebiet unternommenen Arbeiten.

Art. 4

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

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