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10 provisions
§ 1
Zweck und Gegenstand
1 Das Religionspädagogische Institut Luzern (im Folgenden: RPI) ist eine öffentlichrechtliche Organisationseinheit der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit
(§ 2 Abs. 1 des Rahmenreglements für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern2). Das RPI ist der Theologischen Fakultät der Universität
Luzern zugeordnet. Seine Errichtung als seinerzeitiges Katechetisches Institut geht auf
einen Beschluss des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 23. Januar 1964 zurück.
2 Das RPI bezweckt, Lehre im religionspädagogischen, pastoralen und didaktischmethodischen Bereich durchzuführen sowie durch die Aus- und Weiterbildung von Religionspädagoginnen und Religionspädagogen einen Beitrag zur Wahrnehmung religionspädagogischer Aufgaben in Kirche und Gesellschaft zu leisten und durch die dazu notwendige Forschung zu unterstützen.
1 SRL Nr. 539c
2 SRL Nr. 539e
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2025-005
2 Nr. 541y
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für
die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern3.
§ 2
Aufgaben
1 Lehre: Das RPI bildet Religionspädagoginnen und Religionspädagogen für das gesamte religionspädagogische Arbeitsfeld aus, vor allem für Religionsunterricht, Katechese sowie Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation. Dazu bietet das RPI unter
anderem einen Diplom- und einen Bachelorstudiengang Religionspädagogik an. Die
Ausbildung vermittelt die hierzu notwendigen theologischen und pädagogischen Fachkenntnisse, humanwissenschaftlichen Fachkenntnisse, überfachlichen Kompetenzen sowie didaktisch-methodischen Fähigkeiten. Die Lehre orientiert sich sowohl an der aktuellen fachrelevanten Forschung als auch an dem Bedarf der gegenwärtigen religionspädagogischen Praxis. Details zur Organisation der Lehre regelt die Wegleitung.
2 Forschung: Das RPI fördert die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige Forschung oder führt sie selbst durch.
3 Weiterbildung: Das RPI bietet fachliche Weiterbildung für Religionspädagoginnen und
Religionspädagogen sowie religionspädagogische Weiterbildung für Fachfremde an.
4 Dienstleistungen: Das RPI bietet fachrelevante Dienstleistungen an.
5 Zur Erfüllung seiner Aufgaben vernetzt sich das RPI aktiv im nationalen und internationalen Kontext.
2 Mitgliedschaft und Organe
§ 3
Mitgliedschaft
1 Mitglieder des RPI sind:
a. mindestens drei Personen mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität
Luzern als Mitglieder mit Stimmrecht,
b. hauptamtliche wissenschaftliche Mitarbeitende des RPI als Mitglieder ohne
Stimmrecht,
c. die administrative Leiterin oder der administrative Leiter des RPI sowie das weitere administrative Personal des RPI ohne Stimmrecht.
2 Personen ausserhalb der Universität Luzern können als Mitglieder des RPI aufgenommen werden. Die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder stellen die Mehrheit.
3 Über die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet die Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät auf Antrag der Mitgliederversammlung des RPI.
3 SRL Nr. 539e
Nr. 541y 3
4 Die Mitgliederversammlung des RPI entscheidet abschliessend über die Aufnahme und
den Ausschluss nicht stimmberechtigter Mitglieder.
5 Stimmberechtigte Mitglieder können jederzeit aus dem RPI austreten. Die Mitgliedschaft von universitätsinternen stimmberechtigten Mitgliedern endet automatisch mit
dem Ende des Arbeitsverhältnisses an der Universität Luzern.
§ 4
Organe
1 Die Organe des RPI sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. die Institutsleitung.
§ 5
Mitgliederversammlung
1 Der Mitgliederversammlung gehören alle stimmberechtigten Mitglieder des RPI an.
Nicht stimmberechtigte Mitglieder des RPI sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.
2 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die universitätsinternen stimmberechtigten
Mitglieder die Mehrheit stellen.
3 Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende der Institutsleitung den Stichentscheid.
4 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden der Institutsleitung einberufen und geleitet.
§ 6
Absatz 5 des Rahmenreglements für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität
Luzern4.
§ 6 Institutsleitung
1 Die Institutsleitung besteht aus drei Personen mit Ordinariat oder Extraordinariat an
der Universität Luzern, die stimmberechtigte Mitglieder des RPI sind, sowie der
§ 7 administrativen Leitung. Ihre Aufgaben richten sich nach
Absatz 4 des Rahmenreglements für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern5.
2 Der Vorsitz der Institutsleitung wird von einem Mitglied mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern ausgeübt.
4 SRL Nr. 539e
5 SRL Nr. 539e
4 Nr. 541y
3 Die Institutsleitung sowie deren Vorsitzende oder Vorsitzender wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch die Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
4 Der oder die Vorsitzende der Institutsleitung ist Linienvorgesetzte oder Linienvorgesetzter des am RPI angestellten Personals.
3 Finanzen und Personal
§ 7 Finanzen
1 Die finanzielle Führung erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der
Universität Luzern. Insbesondere
a. werden Aufwand und Ertrag des Instituts in der Rechnungslegung der Universität
dargestellt,
b. wird das Institut als Kostenstelle gemäss den Grundsätzen der Vollkostenrechnung geführt.
2 Das RPI finanziert sich insbesondere durch
a. jährliche Beiträge der Universität Luzern im Rahmen des Fakultätsbudgets,
b. Beiträge von kirchlichen Institutionen,
c. Studiengebühren und IUV-Beiträge,
d. Honorare und andere Entgelte für Dienstleistungen und Veröffentlichungen des
Instituts,
e. Veranstaltungsgebühren.
§ 8
Personal
1 Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons
Luzern bzw. der Universität Luzern vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die
durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.
2 Wissenschaftliche und administrative Mitarbeitende werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss § 50 des Statuts der Universität Luzern6 von der Institutsleitung
angestellt.
3 Für die Auswahl von wissenschaftlichem Personal ernennt die oder der Vorsitzende
der Institutsleitung eine Auswahlkommission. Dieser gehören neben der oder dem Vorsitzenden der Institutsleitung mindestens zwei fachkundige Personen aus dem Kreis der
hauptamtlichen Dozierenden und die administrative Leiterin oder der administrative
Leiter des RPI an.
6 SRL Nr. 539c
Nr. 541y 5
4 Schlussbestimmungen
§ 9
Wegleitung
1 Die Mitgliederversammlung kann Einzelheiten zu diesem Reglement in einer Wegleitung regeln. Diese bedarf der Genehmigung durch die Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät.
§ 10
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Reglement ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Reglement des Religionspädagogischen Instituts der Theologischen Fakultät der Universität Luzern vom 12. November 2019.
6 Nr. 541y
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 18.12.2024 01.02.2025 Erstfassung G 2025-005
Nr. 541y 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.12.2024 01.02.2025 Erlass Erstfassung G 2025-005