§ 1
Schutzmassnahmen 1 In speziell bezeichneten Gebieten der Gemeinde Riehen ist das Verlassen der befestigten Wege sowie das Laufenlassen von Hunden abseits der befestigten Wege verboten. 2 Die Gebiete ergeben sich aus dem Plan «Zusätzliche Schutzmassnahmen für Wildtiere» im Anhang zu diesem Reglement. Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. April 2024 in Kraft. 1) SG 912.200 Öffentliche Ordnung RiE 253.150 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.02.2024 01.04.2024 Erlass Erstfassung KB 02.03.2024 Öffentliche Ordnung RiE 253.150 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.02.2024 01.04.2024 Erstfassung KB 02.03.2024 Reglement Wildtierschutz Riehen Anhang RiE 640.100 Anhang 1. Zusätzliche Schutzmassnahmen für Wildtiere