Art. 1
Rechtliche Grundlagen ................................................................................................. 3
Propose a changeBalzers · 29_Kulturfoerderungs-Reglement.pdf · communal act
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Rechtliche Grundlagen ................................................................................................. 3
Propose a changeZweck ............................................................................................................................ 3
Propose a changeSprachliche Gleichstellung ............................................................................................ 3 II. Kulturförderung ............................................................................................................. 4
Propose a changeZielgruppen ................................................................................................................... 4
Propose a changeFörderungsarten ........................................................................................................... 4
Propose a changeVoraussetzungen für eine Förderung ........................................................................... 5
Propose a changeGründe zum Abbruch der Förderung ............................................................................ 5
Propose a changeAusmass der Förderung ............................................................................................... 6
Propose a changeFörderungsabwicklung .................................................................................................. 6
Propose a changeFörderungs-Hinweis ...................................................................................................... 7 III. Rechtsmittel, Inkraftsetzung .......................................................................................... 7
Propose a changeRechtsmittel .................................................................................................................. 7
Propose a changeAufhebung des bisherigen Reglements ........................................................................ 7
Propose a changeSchlussbestimmung ...................................................................................................... 7 Kulturförderungsreglement Präambel Die Gemeinde Balzers hat das Ziel, die kulturellen Aktivitäten der ansässigen kulturschaffenden Vereine/Organisationen, Gruppen und Personen nachhaltig zu fördern, Prioritäten zu setzen und Schwerpunkte zu bilden, um eine bedeutende Kulturgemeinde des Landes zu sein. I. Allgemeine Bestimmungen Rechtliche Grundlagen 1 Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmung in der jeweils geltenden Fassung a) Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76 b) Vision und Leitbild der Gemeinde Balzers von 2026 c) Kulturleitbild der Gemeinde Balzers vom 7. Februar 2018 Zweck 1 Die Kulturförderung der Gemeinde Balzers soll grundsätzlich dazu beitragen, dass sich die vielfältige und sehr lebendige aktuelle Kulturszene in Balzers erfolgreich in die Zukunft entwickelt. Die Kulturschaffenden sollen Anerkennung und Unterstützung erfahren und ein aktives Vereinsleben soll einen entscheidenden Beitrag zur Umsetzung des Kulturleitbildes leisten. Dabei stehen die Inhalte der Leitbild-Kapitel • Kulturverständnis • Kernauftrag • Visionen • Grundsätze und Maxime im Mittelpunkt der Kulturförderung der Gemeinde. 2 Besonderen Stellenwert für die Förderung haben Massnahmen, Aktionen und Projekte in den Handlungsfeldern • Förderung des Verständnisses in der Bevölkerung aller Altersgruppen für die Vielfalt der Kultur • Vernetzung kultureller Aktivitäten aller Zielgruppen • Integration aller Bevölkerungsgruppen und deren Kulturen • Jugend-, Nachwuchs- und Seniorenarbeit • Unterstützung von Eigeninitiativen und Kreativität • Unterstützung der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit o mobil – ohne Automobil o Abbau von Hektik, Einkehr von Musse • regionaler und überregionaler Kulturaustausch Sprachliche Gleichstellung 1 Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts. Kulturförderungsreglement II. Kulturförderung Zielgruppen 1 Zielgruppen für dieses Reglement sind förderungswürdige Vereine/Organisationen, Gruppen oder Personen aus den folgenden Bereichen, die einen Beitrag zur Erreichung der im Kulturleitbild aufgeführten Ziele in Balzers leisten: • Kulturschaffende • Kulturvermittler Als Kulturschaffende werden alle künstlerisch und kulturell, produzierend oder reproduzierend, schöpferisch tätigen Personen, Organisationen und Vereinigungen verstanden. Ein besonderes Augenmerk legt die Gemeinde hierbei auf die erfolgreiche kulturelle Vereinsarbeit in Balzers. Als Kulturvermittler werden alle Personen, Organisationen und Vereinigungen verstanden, welche sich um die aktive Vermittlung von Kultur, wie beispielsweise, um die kulturelle Erziehung, die Förderung und die Verbreitung von Kultur und Kulturgut usw. kümmern (begleitete Veranstaltungen, Kurse, Referate usw.) 2 Grundsätzlich wird verlangt, dass sowohl die kulturschaffende als auch die kulturvermittelnde Tätigkeit in einem Zusammenhang mit der Gemeinde Balzers steht und in Balzers stattfindet. 3 Die von der Gemeinde Balzers unterstützten Medien (Bücher, Publikationen, CDs, Filme etc.) müssen in einem Zusammenhang mit der Gemeinde Balzers stehen. 4 KI-generierte Inhalte erhalten keine Förderung durch die Gemeinde Balzers. 5 Erfüllen die Gesuchsteller diese Anforderungen nicht, so ist eine Förderung nach diesem Reglement nur mittels Gemeinderatsbeschluss möglich, wobei der Gemeinderat im Einzelfall auf der Basis eines Vorschlags der Kulturkommission entscheidet. Förderungsarten 1 Die Gemeinde Balzers stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten folgende Förderungsarten zur Verfügung: a) Ideelle und materielle Förderung Ideelle Förderung erfolgt in Form von Unterstützung in organisatorischen und fachlichen Belangen, materielle Förderung in Bereitstellung von Infrastruktur. Folgende Formen werden unterschieden: • Managementunterstützung o Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit • Zurverfügungstellung von Infrastruktur und personellen Ressourcen o Bereitstellung von Räumen, Mobiliar, technischen Geräten, Installationen, Behelfen o Unterstützung bei der Durchführung von Projekten (z.B. Beratung, Mithilfe bei Transporten, Auf- und Abbau) Kulturförderungsreglement b) Finanzielle Förderung Finanzielle Förderung erfolgt in Form von ein- oder mehrmaligen nicht rückzahlbaren Beiträgen. Folgende Formen werden unterschieden: • Projektförderung o Beitrag zu definierten Projekten* o Beitrag für die Mitwirkung bei kulturpolitischen Schwerpunkten der Gemeinde** • Förderung ortsansässiger Vereine Die Unterstützung von Vereinen mit Sitz in Balzers zur Ausübung ihres Vereinszwecks ist im Vereinsförderungsreglement geregelt. Voraussetzungen für eine Förderung 1 Die Gemeinde Balzers fördert die in Art. 4 definierten Zielgruppen entsprechend diesem Reglement und im Rahmen der im Jahresbudget bereitgestellten finanziellen Mittel bzw. ihrer verfügbaren personellen Ressourcen. 2 Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. 3 Sämtliche Förderungen werden nur auf Antrag gewährt. Entgegennehmende Stelle ist die Gemeindeverwaltung. 4 Die Gemeinde Balzers übernimmt keine Ausfallshaftungen, Defizitabdeckungen oder Schuldendienste. 5 Die gewährten Fördermittel dürfen nur für den beantragten Zweck verwendet werden. 6 Mittel von Dritten für denselben Zweck sind beim Antragsformular anzugeben. 7 Kulturschaffende und Kulturvermittler, die für ein Projekt bereits von einer anderen Stelle der Gemeinde (z.B. Alter Pfarrhof) gefördert werden, erhalten über das Kulturförderungsreglement keinen zusätzlichen Beitrag. 8 Bei der Förderung eines Projektes muss der Kostenaufwand zu einem Teil durch Eigenleistung des Antragstellers (Arbeitsleistung und/oder finanzielle Mittel) abgedeckt werden. 9 Die Gesuchssteller stellen der Gemeinde einen Projektabschlussbericht bzw. Jahresbericht bis spätestens sechs Monate nach Projektabschluss zu. Im Bericht werden die Leistungen sowie der Aufwand und der Ertrag dargestellt. Gründe zum Abbruch der Förderung 1 Die Förderung kann eingestellt und/oder gewährte finanzielle Förderungen sind sofort zurückzuerstatten, wenn der Empfänger der Förderung über wesentliche Bereiche unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat 2 wenn das geförderte Vorhaben gar nicht oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem angegebenen Termin durchgeführt worden ist 3 wenn der Förderungsbeitrag widmungswidrig verwendet worden ist. * Unter «Projekt» versteht man ein einmaliges Vorhaben mit einem definierten Anfang und Ende. ** Unter einem „kulturpolitischen Schwerpunkt“ versteht man ein von der Gemeinde aufgegriffenes Thema oder ein von der Gemeinde initialisiertes Vorhaben. Kulturförderungsreglement Ausmass der Förderung 1 Das Ausmass der Förderung wird jährlich durch ein Kulturbudget festgelegt. Förderungsabwicklung 1 Ein Förderbeitrag ist schriftlich mit dem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Formular zu beantragen. Der Antrag muss vom Gesuchsteller unterschrieben sein und folgende Angaben enthalten: • Name, Anschrift (Telefon, E-Mail) des Antragstellers und der verantwortlichen Person • Beschreibung und Begründung des Vorhabens • Finanzierungsplan bestehend aus der Auflistung der o Ausgaben (Kostenvoranschläge, Budget, Kostenschätzungen) und o Einnahmen (Eigenleistung, Sponsorengelder, Subventionen, Spenden, Teilnehmerbeiträge …) • Bankverbindung, Kontonummer 2 Anträge auf Förderungen sind spätestens bis zum 15. September für das kommende Jahr bei der Gemeindeverwaltung Balzers zuhanden der Kulturkommission einzureichen. 3 Die Zusicherung der Förderung erfolgt schriftlich und enthält folgende Informationen: • Beschluss des Gemeinderats • Höhe und Form der Förderung • Auszahlung der Förderungsmittel • Leistungsumfang des Förderungsempfängers 4 Auszahlung der Förderungsmittel • Nach Bewilligung des fristgerecht eingereichten Antragsgesuchs sowie Genehmigung des budgetierten Förderbetrags durch den Gemeinderat wird im darauffolgenden ersten Jahresquartal die 1. Rate des Förderbetrags in der Höhe von 60% des gesamten Förderbetrags an das Projekt ausbezahlt. • Die Auszahlung der 2. Rate in der Höhe von 40% des gesamten Förderbetrags wird nach erfolgreicher Durchführung des Projekts ausbezahlt. • Bei Förderungsbeiträgen in der Gesamthöhe von bis CHF 1000.- wird der Gesamtbetrag als Einmalzahlung ausbezahlt 5 Bei wiederkehrenden Projekten desselben Gesuchstellers wird die 1. Rate erst ausbezahlt, wenn der Abschlussbericht des vorhergehenden Projekts vorliegt. 6 Bei nicht fristgerecht eingereichten Antragsgesuchen liegt es im Ermessen der Kulturkommission im Rahmen des noch nicht ausgeschöpften Kulturbudgets eine jeweilige Empfehlung an den Gemeinderat nachzureichen. 7 Bei unterstützten Publikationen/Medien erhält die Gemeinde Balzers 1 Beleg-Exemplar. Kulturförderungsreglement Förderungs-Hinweis 1 Förderungsempfänger sind verpflichtet, in geeigneter Weise (auf Werbemitteln oder anderen Kommunikationskanälen) darauf hinzuweisen, dass sie von der Gemeinde Balzers unterstützt werden. III. Rechtsmittel, Inkraftsetzung Rechtsmittel 1 Entscheide und Verfügungen des Vorstehers können mit Einspruch beim Gemeinderat angefochten werden, solche des Gemeinderates mit Beschwerde bei der Fürstlichen Regierung. Aufhebung des bisherigen Reglements 1 Mit diesem Reglement wird das Kulturförderungsreglement vom 13.12.2011 aufgehoben. Schlussbestimmung 1 Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 25. März 2026 genehmigt und tritt rückwirkend per 1.1.2026 in Kraft. Balzers, 25. März 2026
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