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029 Abfallreglement

Ruggell · 029_Abfallreglement.pdf · communal act

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1 provision

Abfallreglement Vom Gemeinderat genehmigt am 16.04.2025, mit Wirkung ab 16.04.2025. Ersetzt das Reglement vom 09.09.2020 Reglement Nr. 029 Version 03 1. Zweck Basis für dieses Reglement bildet das Umweltschutzgesetz (USG) vom 29. Mai 2008, LGBI. 2008 Nr. 199. Das Reglement soll gewährleisten, dass Gemeinde und Private ihre Aufgaben und Pflichten bei der Abfallentsorgung in umweltgerechter Weise wahrnehmen. Zur besseren Lesbarkeit sind nur die männlichen Begriffe aufgeführt. Unter den verwendeten Personenbezeichnungen sind jeweils sowohl Angehörige des weiblichen wie des männlichen Geschlechts zu verstehen. 2. Geltungsbereich a) Das Reglement hat auf dem gesamten Gemeindegebiet Gültigkeit. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse können für bestimmte Liegenschaften oder Gebiete Abweichungen vom Reglement bewilligt werden. Als besondere Verhältnisse gelten z. B. grosse Abgeschiedenheit oder problematische Zufahrten. b) Schellenberg im Rahmen der Vereinbarung vom 20. November 1992 mit entsprechenden Anpassungen vom 31. Januar 2001. c) Vertrag über die Nutzung der Deponien Limsenegg, Rheinau und Langmahd vom 27. Januar 2012. Vertragsparteien sind die Gemeinden, Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell und Schellenberg. 3. Grundsätze a) Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden. b) Wiederverwendbare und wiederverwertbare Abfälle (Wertstoffe) sowie gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) sind separat zu sammeln und den dafür vorgesehenen Entsorgungswegen zuzuführen. c) Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen. 4. Definitionen Im Sinne dieses Reglements bedeutet: a) Abfall: Bewegliche Sachen, derer sich die Personen durch Entsorgung entledigen oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. b) Hauskehricht: Im Haushalt entstehende Abfälle mit Ausnahme der separat zu sammelnden und der kompostierbaren Abfälle. Nicht gewerbespezifischer Abfall aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben (z. B. Verpackungsmaterial, Büroabfälle, Kantinenabfälle), der in der Zusammensetzung dem Hauskehricht entspricht, wird diesem gleichgestellt. c) Kompostierbare Abfälle: Organische Abfälle aus Garten, Küche, Land- und Forstwirtschaft, die kompostiert und wiederverwertet werden können. d) Separat zu sammelnde Abfälle: Abfälle, die wegen ihrer Wiederverwendungs- bzw. Wiederverwertungsmöglichkeit (Wertstoffe) oder ihrer Gefährlichkeit (Sonderabfälle) getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. e) Deponiematerial Typ A: Natürliche mineralische Bauabfälle wie sauberes, unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (verwertbare Anteile sind vorgängig zu entfernen). Abfälle, welche die Anforderungen gemäss Anhang 1 der Betriebsordnung Deponie Limsenegg, Typ A, aufgeführten Materialien erfüllen. f) Deponiematerial Typ B: Alle übrigen nicht mehr verwertbaren mineralischen Bauabfälle wie z. B. Rückbaumaterial, welche bei Neu-, Um- oder Rückbauarbeiten von ortsfesten Anlagen anfallen oder bei Strassenbauten und -sanierungen entstehen, die den gesetzlich vorgeschriebenen Verschmutzungsgrad nicht überschreiten (verwertbare Anteile sind vorgängig zu entfernen). Landläufig wird das Material als Bauschutt bezeichnet. Abfälle, welche die Anforderungen gemäss Anhang 1 der Betriebsordnung Deponie Limsenegg, Typ B, aufgeführten Materialien erfüllen. 5. Aufgaben der Gemeinde Die Gemeinde sorgt a) für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung des Hauskehrichts und der kompostierbaren Abfälle, die im Haushalt entstehen. b) für die Entsorgung von Wertstoffen aus Haushalten, welche im Anhang 1 definiert sind. Die Gemeinde kann weitere Separatsammlungen anbieten. c) in Zusammenarbeit mit dem Land für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Sonderabfällen von Haushalten. d) für die Entsorgung von Abfällen, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann oder deren Verursacher wegen der Zahlungsunfähigkeit seine Entsorgungspflicht nicht erfüllen kann. Handelt es sich um Sonderabfälle, beteiligt sich der Staat an deren Entsorgung und den entstandenen Kosten. Vorbehalten bleibt der Gemeinde der Rückgriff auf den Pflichtigen. e) für die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen. f) für die Entsorgung von Inertstoffen (Deponiematerial Typ A und B). Die Gemeinde kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen oder sich zur Lösung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung mit anderen Gemeinden zusammenschliessen. Die Gemeinde ist ein Mitglied des Vereins für Abfallentsorgung (VfA) mit Sitz in Buchs. 6. Information, vorbildliches Verhalten Die Gemeinde informiert und berät die Bevölkerung, Schulen, Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft regelmässig über Möglichkeiten und Bedeutung der Abfallvermeidung, -verminderung und -entsorgung (Separatsammlungen, Recycling). Die Gemeinde koordiniert ihre Informations- und Beratungstätigkeit mit den entsprechenden Bemühungen des Landes. Die Gemeinde führt eine Abfallstatistik, welche Auskunft über die Art und Menge der Abfälle sowie die Kosten der Abfallbewirtschaftung gibt. Die Gemeinde trägt durch ihr vorbildliches Verhalten bei ihren Tätigkeiten in der Verwaltung, Gemeindewerken, Schulen und gemeindeeigenen Betrieben zur Vermeidung, Verminderung und umweltgerechten Entsorgung der Abfälle bei. 7. Organisatorisches Organisation und Durchführung von Abfallfuhren und Separatsammlungen werden in Anhang 1 geregelt. 8. Zuständigkeit Die Gemeinde ist zuständig für: a) die Umsetzung und die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes (USG); b) den Erlass von Ausnahmebewilligungen bezüglich des Geltungsbereichs des Abfallreglements; c) den Erlass von Vorschriften bezüglich der Entsorgung von Abfällen aus Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft in öffentlichen Anlagen; d) den Erlass von Ausnahmebewilligungen für die Benutzung öffentlicher Separatsammelstellen durch Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft; e) den Erlass von Verfügungen im Rahmen des Abfallreglements; f) das Verhängen von Strafen für Verstösse gegen das Abfallreglement; g) die Gebührenfestlegung; h) den Vollzug des Abfallreglements 9. Pflichten der Privaten, Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft Hauskehricht darf nur über die von der Gemeinde organisierte Abfuhr übergeben und in der entsprechenden Kehrichtverbrennungsanlage entsorgt werden. Die Gemeinde kann vorschreiben, dass Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft in bestimmten öffentlichen Anlagen zu entsorgen sind. Kompostierbarer Abfall ist nach Möglichkeit selbst zu kompostieren. Ist dies nicht möglich, sind kompostierbare Abfälle der Grünabfuhr mitzugeben oder auf dem Grüngutplatz der Gemeinde abzuliefern. Dabei sind die unterschiedlichen Bestimmungen der entsprechenden Entsorger zu beachten (siehe Anhang 1). Abfälle sind gesondert nach Abfallarten gemäss Anhang 1 zu sammeln und anschliessend den dafür vorgesehenen Sammelstellen oder Abfuhren zuzuführen bzw. über den Handel zu entsorgen. Diese Abfälle dürfen weder mit anderen Abfällen vermischt noch mit diesen zusammen entsorgt werden. Sonderabfälle können bei der vom Land organisierten Separatsammlung von Sonderabfällen abgegeben werden. Derartige Abfälle dürfen weder mit anderen Abfällen vermischt noch mit diesen zusammen entsorgt werden. Bauabfälle sind auf der Baustelle in folgende Fraktionen zu sortieren: a) brennbare Abfälle (Kunststoffe, Spanplatten, behandeltes Holz usw.) b) wiederverwend- und wiederverwertbare Abfälle (natürliche mineralische Abfälle, Metalle usw.) c) unverschmutzter Aushub d) Schlämme e) mineralische Bauabfälle (Beton, Ziegel usw.) f) unbehandeltes Holz g) asbesthaltige Materialien (nur gebundener Asbest in staubdichter Verpackung) h) Ausbauasphalt i) Sonderabfälle (Farben, Kleber usw.). j) Usw. Diese Fraktionen sind anschliessend einer stoffgerechten Entsorgung zuzuführen. Das Verbrennen und Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund sowie in privaten Öfen und Cheminées ist verboten. Davon ausgenommen ist die Deponierung in dafür bewilligten Deponien sowie die Behandlung kompostierbarer Abfälle auf öffentlichen und privaten Kompostierplätzen. 10. Verursacherprinzip Die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung werden mittels Gebühren weitgehend den Verursachern überbunden. 11. Gebührenerhebung Für folgende Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, die vom Gemeinderat festgelegt werden und im Anhang 2 aufgeführt sind: a) Grundgebühr; b) Abfuhr von Hauskehricht und dessen Entsorgung beim VfA (Gebühren landesweit einheitlich durch die Gemeinden festgelegt); c) Für Direktanlieferungen an die KVA wird eine gewichtsabhängige Gebühr erhoben; d) Abfuhr von kompostierbaren Abfällen und deren Verwertung beim VfA (Gebühren landesweit einheitlich durch die Gemeinden festgelegt); Die Gebühren für folgende Dienstleistungen sind im Anhang der Betriebsordnung Deponie Limsenegg aufgeführt: a) Ablieferung von kompostierbaren Abfällen auf dem gemeindeeigenen Grüngutplatz; b) Deponierung von Inertstoffen (Deponiematerial Typ A und B) 11. Strafbestimmungen, Verantwortlichkeit Bei Verstössen gegen dieses Reglement hat der Verursacher auf eigene Kosten die Ordnung wiederherzustellen. Die Gemeindevorstehung bestraft Verstösse gegen dieses Reglement mit Bussen bis zu CHF 2'000.00. Die Strafbestimmungen des Umweltschutzgesetzes (USG) bleiben vorbehalten. Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldstrafen und Kosten. 12. Rechtsmittel Entscheide und Verfügungen der Gemeindevorstehung können mit Einspruch beim Gemeinderat angefochten werden, solche des Gemeinderates mit Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (Art. 84 USG). 13. Schlussbestimmungen Das Abfallreglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16. April 2025 genehmigt. Es tritt am 16. April 2025 in Kraft und ersetzt alle bisherigen in diesem Zusammenhang gefassten Gemeinderatsbeschlüsse. Anhang 1 (Organisation) und Anhang 2 (Gebühren) sind integrierte Bestandteile des Abfallreglements. Ruggell, 16. April 2025 Christian Öhri Reto Bischof Gemeindevorsteher Vizevorsteher Anhang 1: Organisation Abfuhr von Hauskehricht und Sperrgut Hauskehricht aus privaten Haushaltungen sowie aus Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben darf nur der von der Gemeinde organisierten Abfuhr übergeben und in der Kehrichtverbrennungsanlage entsorgt werden. Grundsätzlich erfolgt die Sammlung auf den öffentlichen Strassen. Für die Bedienung in Privatstrassen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die nur erteilt werden kann, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet und bei Sackgassen ein entsprechender Wendeplatz vorhanden ist. Nach Beurteilung der Gesamtsituation entscheidet die Gemeindebauverwaltung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Sammeltag: Mittwoch Bereitstellungsort: Strassen- bzw. Trottoirrand Bereitstellungszeit: frühestens am Vorabend vom Sammeltag, Container sind nach der Entleerung wieder vom öffentlichen Grund zu entfernen. Zulässige Behältnisse: Handelsübliche Abfallsäcke (17, 35, 60 und 110 Liter) sowie vorschriftsgemässe Container (120, 240, 660 und 800 Liter), die jeweils mit der entsprechenden Gebührenmarke versehen sind. In Container von Mehrfamilienhäusern dürfen nur Abfallsäcke mit Gebührenmarken gegeben werden. In Containern von Einfamilienhäusern, die mit einer Gebührenmarke versehen sind, dürfen andere Gebinde benutzt werden. Sperrgut: maximal 180 cm lang, 60 cm breit oder hoch, maximal 30 kg. Auf Sperrgut müssen die offiziellen Gebührenmarken der Liechtensteiner Gemeinden angebracht werden. Abfuhr der kompostierbaren Abfälle aus Haushalten Sammeltag: Mittwoch (wöchentliche Grünabfuhr, nur für die Monate Dezember bis und mit März gilt ein zweiwöchentlicher Turnus) Bereitstellungsort: Strassen- bzw. Trottoirrand Bereitstellungszeit: frühestens am Vorabend vom Sammeltag, Container sind nach der Entleerung wieder vom öffentlichen Grund zu entfernen. Zulässige Behältnisse: Grüncontainer oder Bündel (eigene Behälter sind mit dem Grüngutaufkleber zu kennzeichnen) Zulässiges Material: Rasen, Pflanzen-, Strauch- und Baumschnitt, Rinde, Laub, Schilf, Heu und Stroh Schnittblumen, Topfpflanzen und alte Blumenerde Kleintiermist und Stallmist Speisereste (nur in kleinen Mengen) Tee- und Kaffeerückstände (mit Papierfilter) Rüstabfälle von Gemüse und Obst Verdorbenes Gemüse und Obst Ernterückstände, Trester Eierschalen Unzulässiges Material: Anorganische Abfälle wie Steine, Glas, Keramik, Metalle, Batterien, Textilien, Kunststoffe Medikamente, Pflanzenschutzmittel Staubsaugerinhalt, Asche, Klärschlamm Papier und Textilreste, Verbundmaterialien (z.B. Windeln), Plastiktüten und Verpackungen Kleintierkadaver, Katzensand Stark gesalzene Speisereste, Wurstwaren und grosse Knochen, Backwaren Wertstoffsammelstelle Ruggell Die Aufgaben der Wertstoffsammelstelle sind das Sammeln von wiederverwertbaren Stoffen sowie das fachgerechte Entsorgen von Sonderabfällen. Die gesammelten Stoffe werden der Wiederverwertung zugeführt. Die Anlieferung von Wertstoffen ist nur Privathaushalten gestattet. Betriebsspezifische Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft sind in den dafür vorgesehenen Betrieben und Anlagen zu entsorgen. Öffnungszeiten: 1. April bis 30. September (Sommerperiode) 1. Oktober bis 31. März (Winterperiode) Montag bis Freitag 13:00 – 16:30 Uhr Freitag bis 19:00 Uhr 13:00 – 16:30 Uhr Samstag 10:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 15:00 Uhr 10:00 – 14:00 Uhr Sonn- und Feiertage geschlossen Abweichungen der ordentlichen Öffnungszeiten werden in den Kanälen der Gemeindeverwaltung publiziert. Folgende Wertstoffe können durch Privathaushalte bei der Wertstoffsammelstelle während den Öffnungszeiten in den dafür vorgesehenen Behältnissen abgegeben werden: a) Flaschenglas (fremdstofffrei und farbgetrennt) b) Papier / Karton (getrennt, sauber und lose) c) Öle (getrennt nach Mineral- und Speiseölen) d) Metalle (möglichst von Fremdstoffen befreit) e) EPS (sortenreines und sauberes Styropor) f) PET (nur zusammengedrückte Getränkeflaschen) g) Tetrapak (zusammengedrückt) h) Dosen mit Treibgas (z.B. Deo, Haarspray usw.) i) Supersack j) Keramik / Flachglas k) Kaffeekapseln l) Trockenbatterien m) Tierkörper (Kleintierkörper bis 20 kg – grössere in dafür vorgesehenen Betrieben und Anlagen) n) Nicht defekte Kleidung und Schuhe (ergeht ans Hilfswerk Liechtenstein) o) Elektrische und elektronische Geräte sind wenn möglich über den Handel zu entsorgen. Tragbare Geräte bis 20kg können alternativ bei der Sammelstelle abgegeben werden. Das Abgabesortiment der Wertstoffsammelstelle wir fortlaufend überprüft und gegebenenfalls angepasst. Sämtliche Hinweistafeln sowie die Anweisungen des Betriebspersonals sind zu beachten. Bei Unklarheiten über zulässiges Material entscheidet das Betriebspersonal. Sonderabfälle: Sonderabfälle sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Zusätzlich werden zweimal jährlich in der Gemeinde Separatsammlungen für Privathaushalte durch eine spezialisierte Firma durchgeführt. Die entsprechenden Sammeldaten werden rechtzeitig publiziert. Bei der Separatsammlung können folgende Sonderabfälle gratis entsorgt werden: a) Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen b) Flüssigbatterien c) Medikamente, Säuren und Chemikalien d) Desinfektions-, Abbeiz-, Imprägnierungs-, Frostschutz-, Autopflege-, Rostschutz-, Reinigungs-, Schmier-, Pflanzenschutz- und Düngemittel e) Farben und Lacke, Laugen, Nitroverdünner sowie Klebstoffe f) Thermometer, Unterbodenschutz usw. Alternativ können Sonderabfälle in der regionalen Giftsammelstelle bei der KVA Buchs immer mittwochs von 9:00 – 11:45 Uhr und von 14:00 – 17:00 Uhr abgegeben werden. Nicht angenommen werden Hausabfälle, nicht aufgeführte Kunststoffe, herkömmliche Glühbirnen, Gummi, Bauschutt, Holz, Pneus sowie Altautos usw. Anhang 2: Gebühren Die Gebühren werden gemäss Art. 11 des Abfallreglements und nach Bedarf vom Gemeinderat festgelegt bzw. angepasst. Die jährliche Entsorgungsgrundgebühr beträgt CHF 70.00. Gebührenpflichtig ist jede bewohnte Einheit. Die Grundgebühr wird jeweils dem Mieter bzw. dem Haushaltsvorstand in Rechnung gestellt. Gebühr für die Abfuhr von Hauskehricht und Sperrgut Container-Gebührenmarken für einmalige Leerung 120 Liter (Bogen à 5 Marken) 33.70 CHF 660 Liter (Bogen à 5 Marken) 183.90 CHF 800 Liter (Bogen à 5 Marken) 223.30 CHF (für 240 Liter-Container sind zwei 120 Liter-Gebührenmarken erforderlich) Container-Jahresmarken 660 Liter 1 Stk. (12 Monate) 1‘737.00 CHF 800 Liter 1 Stk. (12 Monate) 2‘110.00 CHF (Container-Jahresmarken können beim Abwasserzweckverband in Bendern bezogen werden) Kehrichtsäcke-Gebührenmarken (auch für Sperrgut* nutzbar) 17 Liter (Bogen à 10 Marken) 11.00 CHF 35 Liter / 5 kg (Bogen à 10 Marken) 21.75 CHF 60 Liter / 10 kg (Bogen à 10 Marken) 36.80 CHF 110 Liter / 15 kg (Bogen à 10 Marken) 68.35 CHF * Sperrgut darf max. 30 kg schwer, 180 cm lang und 60 cm hoch oder breit sein. Gebühr für die Abfuhr von kompostierbaren Abfällen Container-Gebührenmarken für einmalige Leerung 120 Liter (Bogen à 5 Marken) 20.20 CHF 660 Liter (Bogen à 5 Marken) 111.60 CHF 800 Liter (Bogen à 5 Marken) 134.70 CHF Gebührenmarken für Bündel oder Kübel 20 Liter / 5 kg (Bogen à 10 Marken) 12.70 CHF Gebühren Wertstoffsammelstelle Ruggell Die Anlieferung von Wertstoffen ist gratis und nur Privathaushalten gestattet. Betriebsspezifische Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft sind in den dafür vorgesehenen Betrieben und Anlagen zu entsorgen. Vom Gemeinderat genehmigt am 01.10.2025.

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