Art. 1 von der Regierung beschlossen am 27. Oktober 1998
1 Zuständige kantonale Stelle für die Überwachung der vorschriftsgemässen Durchführung der bundesrätlichen Verordnung und für die Verzeigung von Verstössen an die zuständigen Instanzen ist die kantonale Preiskontrollstelle. 1bis Die kantonale Preiskontrollstelle ist zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung2). Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes3). * 2 Der Regierungsbeschluss vom 9. April 19734) wird aufgehoben. 1) SR 942.211 2) SR 741.03; SR 741.031 3) SR 741.03 4) In der AGS nicht publiziert * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 950.000 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 27.10.1998 27.10.1998 Erlass Erstfassung - 10.12.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1bis eingefügt 2019-030 950.000 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.10.1998 27.10.1998 Erstfassung - Art. 1 Abs. 1bis 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-030