G vom 22. Juni 2007 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, SCE) (SCEGesetz; SCEG)
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Change 1
Art. 24 Anwendbares Recht, Bestellung und Ordnung im Allgemeinen
1) Wählt eine Europäische Genossenschaft (SCE) nach Art. 36 Bst. b der SCE-Verordnung in ihrer Satzung das dualistische System mit einem Leitungs- und einem Aufsichtsorgan und ist die Überwachung mehreren natürlichen oder juristischen Personen anvertraut, bilden diese den Aufsichtsrat, dessen Befugnisse in der Satzung oder in einem besonderen Reglement näher umschrieben werden können. Anstelle der Art. 180 bis 191 sowie der Art. 474 bis 476 PGR gelten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, die nachfolgenden Bestimmungen. 2) Die Bestimmungen der Art. 180 Abs. 2 und Art. 471 Abs. 2 Bst. a PGR gelten für die Mitglieder des Aufsichtsrates sinngemäss. 3) Eine Vereinbarung oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmer bleiben unberührt. 4) Fallen während des Geschäftsjahres einzelne von mehreren Mitgliedern des Aufsichtsrates weg oder sind sie an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so können die verbleibenden Mitglieder bis zur nächsten Generalversammlung die Überwachung des Leitungsorgans fortführen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. 5) Die jeweiligen Mitglieder des Aufsichtsrates sind bei der im Handelsregister eingetragenen Europäischen Genossenschaft (SCE) ohne Verzug und unter Beifügung des Nachweises der Bestellung, wie beispielsweise eines Protokollauszuges oder dergleichen anzumelden, soweit nicht eine Wiederbestellung vorliegt. 6) Sofern als Mitglieder des Aufsichtsrates juristische Personen bestellt werden, haben deren vertretungsberechtigte beziehungsweise geschäftsführende Personen alsdann, sofern hierfür nicht besondere Delegierte bezeichnet sind, für sie alle Organ- beziehungsweise Vertreterhandlungen vorzunehmen. 7) Für Zweigniederlassungen kann nicht ein besonderes Aufsichtsorgan bestellt werden.
Art. 24 Anwendbares Recht, Bestellung und Ordnung im Allgemeinen
1) Wählt eine Europäische Genossenschaft (SCE) nach Art. 36 Bst. b der SCE-Verordnung in ihrer Satzung das dualistische System mit einem Leitungs- und einem Aufsichtsorgan und ist die Überwachung mehreren natürlichen oder juristischen Personen anvertraut, bilden diese den Aufsichtsrat, dessen Befugnisse in der Satzung oder in einem besonderen Reglement näher umschrieben werden können. Anstelle der Art. 180 bis 191 sowie der Art. 474 bis 476 PGR gelten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, die nachfolgenden Bestimmungen. 2) Die Bestimmungen der Art. 180 Abs. 2 und Art. 471 Abs. 2 Bst. a PGR gelten für die Mitglieder des Aufsichtsrates sinngemäss. 3) Eine Vereinbarung oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmer bleiben unberührt. 4) Fallen während des Geschäftsjahres einzelne von mehreren Mitgliedern des Aufsichtsrates weg oder sind sie an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so können die verbleibenden Mitglieder bis zur nächsten Generalversammlung die Überwachung des Leitungsorgans fortführen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. 5) Die jeweiligen Mitglieder des Aufsichtsrates sind bei der im Handelsregister eingetragenen Europäischen Genossenschaft (SCE) ohne Verzug und unter Beifügung des Nachweises der Bestellung, wie beispielsweise eines Protokollauszuges oder dergleichen anzumelden, soweit nicht eine Wiederbestellung vorliegt. 6) Sofern als Mitglieder des Aufsichtsrates juristische Personen bestellt werden, haben deren vertretungsberechtigte beziehungsweise geschäftsführende Personen alsdann, sofern hierfür nicht besondere Delegierte bezeichnet sind, für sie alle Organ- beziehungsweise Vertreterhandlungen vorzunehmen. 7) Für Zweigniederlassungen kann nicht ein besonderes Aufsichtsorgan bestellt werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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