Förderung Bau von Alterswohnungen 905.5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 1 Beschluss der Einwohnergemeinde Schaffhausen über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen vom 20. August 1972 Der Stadtrat beschliesst: 1. Die Stadt Schaffhausen beteiligt sich in Verbindung mit dem Kanton Schaffhausen an der Aktion des Bundes zur Förderung des Wohnungsbaues gemäss Bundesgesetz vom 19. März 1965, dessen Geltungsdauer durch Bundesgesetz vom 20. März 1970 bis 31. Dezember 1973 verlängert wurde. 2. Die Förderung des Wohnungsbaues erfolgt durch die Verbilligung der Mietzinse. Zu diesem Zweck richtet die Stadt während höchstens 20 Jahren jährliche Beiträge an die Kapitalverzinsung bis 1 % der Gesamtinvestitionen, einschliesslich Landkosten, aus. 3. Für die Kapitalzinszuschüsse an die Erstellung von 150 Alters- und Invalidenwohnungen sowie Grosswohnungen für kinderreiche Familien wird ein Gesamtkredit von Fr. ..'520'000.– bewilligt. 4. Für die städtische Hilfe gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes und der Vollzugsverordnung II vom 22. Februar 1966/15. Juli 1970. Dies betrifft insbesondere die Voraussetzungen für die Ausrichtung, Verrechnung, Abtretung, Rückerstattung, Einkommens- und Vermögensgrenzen, ferner die Festsetzung der Mietzinse und die Sanktionen.
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Beschluss der Einwohnergemeinde über die Förderung des Baus von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen
Schaffhausen (city) · 905.5 · decree
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