Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmungen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 15
1 Neue, umgebaute oder von anderen Unternehmungen übernommene Fahrzeuge dürfen erst nach erteilter Bewilligung des Bundesamtes in Verkehr gesetzt werden. 2 Diese Fahrzeuge sind dem Bundesamt rechtzeitig zu melden. Dieses setzt das Datum der amtlichen Prüfung fest, zu welcher die für den Motorfahrzeugverkehr zuständige kantonale Behörde eingeladen wird. 3 Wird die Bewilligung auf Probefahrten beschränkt, so ist das Fahrzeug als Probewagen zu bezeichnen und darf nicht der Beförderung von Personen dienen. 4 Die Fahrzeuge werden periodisch durch das Bundesamt geprüft, welches jederzeit Nachprüfungen vornehmen kann. Nach einem Verkehrsunfall prüft der Sachverständige des Bundesamtes mit denjenigen der zuständigen kantonalen Behörde gemeinschaftlich das Fahrzeug. 5 Für Trolleybusse kann das Bundesamt die vorgeschriebenen Nachprüfungen Institutionen, Betrieben und Organisationen übertragen, welche für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten. Diese erstatten dem Bundesamt Bericht über die vorgenommenen Nachprüfungen. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1167).
Art. 15
1 Neue, umgebaute oder von anderen Unternehmungen übernommene Fahrzeuge dürfen erst nach erteilter Bewilligung des Bundesamtes in Verkehr gesetzt werden. 2 Diese Fahrzeuge sind dem Bundesamt rechtzeitig zu melden. Dieses setzt das Datum der amtlichen Prüfung fest, zu welcher die für den Motorfahrzeugverkehr zuständige kantonale Behörde eingeladen wird. 3 Wird die Bewilligung auf Probefahrten beschränkt, so ist das Fahrzeug als Probewagen zu bezeichnen und darf nicht der Beförderung von Personen dienen. 4 Die Fahrzeuge werden periodisch durch das Bundesamt geprüft, welches jederzeit Nachprüfungen vornehmen kann. Nach einem Verkehrsunfall prüft der Sachverständige des Bundesamtes mit denjenigen der zuständigen kantonalen Behörde gemeinschaftlich das Fahrzeug. 5 Für Trolleybusse kann das Bundesamt die vorgeschriebenen Nachprüfungen Institutionen, Betrieben und Organisationen übertragen, welche für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten. Diese erstatten dem Bundesamt Bericht über die vorgenommenen Nachprüfungen. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1167).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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