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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmungen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 18

1 Die Ausbildung der Führer obliegt den konzessionierten Trolleybusunternehmungen. 2 Die Fahrschüler sind zuerst über die Verkehrsregeln, die technische Beschaffenheit der Fahrzeuge und der elektrischen Anlagen sowie über die technischen Besonderheiten des Betriebes zu unterrichten. 3 Für Bewerber, welche nicht im Besitze eines gültigen Führerausweises für schwere Motorwagen sind, beginnt die praktische Ausbildung mit der Führung eines schweren Lastwagens. Danach haben sie unter Aufsicht des kantonalen Motorfahrzeugsachverständigen den ersten Teil der Führerprüfung abzulegen (Art. 19 Abs. 4). Nach bestandener Prüfung wird die praktische Ausbildung auf Trolleybussen fortgesetzt. 4 Inhaber gültiger Führerausweise für schwere Motorwagen können die praktische Ausbildung direkt auf dem Trolleybus beginnen. 5 Verfügt die konzessionierte Unternehmung über die zur Führung und zum Manövrieren der Fahrzeuge nötigen Anlagen für die vollständige Ausbildung der Führer, so kann das Bundesamt, nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörde, die Ausbildung ausschliesslich auf Trolleybussen bewilligen. 6 Das Ausbildungsprogramm wird vom Bundesamt, im Einvernehmen mit der für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen kantonalen Behörde, für jede Trolleybusunternehmung gesondert festgelegt. Die Zulassung zur Schlussprüfung setzt voraus, dass die Bewerber um den Führerausweis, mit Einschluss der Lehrzeit, während mindestens 60 Stunden einen Trolleybus oder einen schweren Motorwagen und einen Trolleybus geführt haben. 7 Lernfahrten auf Trolleybussen sind nur in Begleitung einer Person, die den Führerausweis für diese Fahrzeugart besitzt, erlaubt. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Okt. 1957, in Kraft seit 1. Nov. 1957 (AS 1957 834).

Your change, as a redline

Art. 18

1 Die Ausbildung der Führer obliegt den konzessionierten Trolleybusunternehmungen. 2 Die Fahrschüler sind zuerst über die Verkehrsregeln, die technische Beschaffenheit der Fahrzeuge und der elektrischen Anlagen sowie über die technischen Besonderheiten des Betriebes zu unterrichten. 3 Für Bewerber, welche nicht im Besitze eines gültigen Führerausweises für schwere Motorwagen sind, beginnt die praktische Ausbildung mit der Führung eines schweren Lastwagens. Danach haben sie unter Aufsicht des kantonalen Motorfahrzeugsachverständigen den ersten Teil der Führerprüfung abzulegen (Art. 19 Abs. 4). Nach bestandener Prüfung wird die praktische Ausbildung auf Trolleybussen fortgesetzt. 4 Inhaber gültiger Führerausweise für schwere Motorwagen können die praktische Ausbildung direkt auf dem Trolleybus beginnen. 5 Verfügt die konzessionierte Unternehmung über die zur Führung und zum Manövrieren der Fahrzeuge nötigen Anlagen für die vollständige Ausbildung der Führer, so kann das Bundesamt, nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörde, die Ausbildung ausschliesslich auf Trolleybussen bewilligen. 6 Das Ausbildungsprogramm wird vom Bundesamt, im Einvernehmen mit der für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen kantonalen Behörde, für jede Trolleybusunternehmung gesondert festgelegt. Die Zulassung zur Schlussprüfung setzt voraus, dass die Bewerber um den Führerausweis, mit Einschluss der Lehrzeit, während mindestens 60 Stunden einen Trolleybus oder einen schweren Motorwagen und einen Trolleybus geführt haben. 7 Lernfahrten auf Trolleybussen sind nur in Begleitung einer Person, die den Führerausweis für diese Fahrzeugart besitzt, erlaubt. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Okt. 1957, in Kraft seit 1. Nov. 1957 (AS 1957 834).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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