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Gebührenverordnung für den Bärensaal

Thun · 154.222.2 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

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8 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Benutzung des Bärensaals durch Dritte und die Grundsätze der Belegung. 2 Anlässe der Stadtverwaltung, der städtischen Schulen und der Thuner Kadetten sind unentgeltlich. 3 Die sportliche Nutzung hat gegenüber anderweitiger Nutzung Vorrang. Die Gebühren für die sportliche Nutzung des Bärensaals richten sich nach Art. 9 Abs. 2, Gymnastikraum, der Gebührenverordnung für die Benützung von Schullokalitäten und Sportanlagen4. 4 Das Amt für Bildung und Sport erlässt die weiter notwendigen Bestimmungen über das Benutzungsverhältnis.

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Art. 2

1 Die Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Zielpublikum, dem Umfeld der Trägerschaft, der Ausrichtung der Anlässe sowie dem allfälligen Nutzen für die Stadt Thun. 2 Kategorien: 1 - Veranstaltungen der Vereine der IG Thun Strättligen. 2 - Kulturelle Veranstaltungen subventionierter oder anderer nicht gewinnorientierter Trägerschaften. 3 - Geschlossene Anlässe von privaten Personen, öffentlichrechtlichen Körperschaften, religiösen oder politischen Vereinigungen usw. 1 Mit Revisionen vom 24.11.2011 (GRB Nr. 629), in Kraft seit 1.1.2012 und vom 30.11.2012 (GRB Nr. 589), in Kraft seit 1.1.2013 2 SSG 101.1 3 Abs. 4 geändert am 24.11.2011, Abs. 1 und 3 geändert am 30.11.2012 4 SSG 154.243.13 5 Abs. 1 und 2 geändert am 30.11.2012 Zweck, Geltungsbereich Gebührenkategorien 2 154.222.2

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Art. 3

1 Für die Benutzung der entsprechenden Räumlichkeiten in normaler Ausstattung sind für die Durchführung einer Veranstaltung die nachstehenden Gebühren zu entrichten: Räumlichkeiten 1 2 3 Fr. Fr. Fr. a Grosser Saal inkl. Bühne, Garderoben, Foyer Nutzungsdauer bis 8 Std. jede weitere Stunde 160.– 40.– 320.– 80.– 620.– 155.– b Bühnen- bzw. Saalproben pro Abend (max. 4 Std.) 40.– 80.– 165.– c Aufbau und Abbau am Vortag oder Folgetag Nutzungsdauer bis 8 Std. jede weitere Stunde 80.– 40.– 160.– 80.– 310.– 155.– d Archivräume pauschal pro Jahr 150.– 150.– 150.– Mehrzweckraum 1 Abend pro Woche, im Jahr 300.– 300.– 300.– e Zusätzliche Saalmeisterstunden (z.B. für spezielle Beleuchtung, Parkdienst) pro Stunde 60.– 60.– 60.– 2 (Aufgehoben).

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Art. 4

1 In der Benutzungsgebühr ist der Gebrauch der Lautsprecher- und Musikanlage sowie der Beleuchtungseinrichtungen eingeschlossen. 2 Bei Bedarf kann ohne Aufpreis eine Grossleinwand zur Verfügung gestellt werden. 3 Nicht eingeschlossen sind die obligatorische Saalreinigung und der obligatorische Bewachungsdienst. Diese Kosten werden direkt durch Dritte erhoben.

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Art. 5

1 Die Benutzung des Bärensaals bedarf der Bewilligung durch das Amt für Bildung und Sport. 2 Für die Öffnung des Saals haben sich die Benutzer und Benutzerinnen rechtzeitig mit dem Saalmeister in Verbindung zu setzen. Sie sind für Ruhe und Ordnung verantwortlich und haften für sämtliche an ihrem Anlass entstandenen Schäden. 1 In der Fassung vom 24.11.2011 2 Abs. 3 in der Fassung vom 24.11.2011 3 In der Fassung vom 24.11.2011; Abs. 1 und 5 in der Fassung vom 30.11.2012 Gebühren für die Räumlichkeiten Umfang der Leistungen Benutzungsbedingungen 3 154.222.2 3 Allfällige Beanstandungen sind unverzüglich an die zuständige Verwaltung des Bärensaals zu richten. 4 Spezielle Geräte dürfen nur vom Saalmeister oder anderen Vertrauenspersonen, welche Gewähr für die richtige Handhabung bieten, bedient werden. 5 Pro Jahr werden maximal 6 lärmintensive Anlässe bewilligt. 6 In der Benutzungsvereinbarung können im Einzelfall zusätzliche Auflagen festgelegt werden.

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Art. 6

Zusätzlich zu den vorstehend aufgeführten Entgelten ist allenfalls die Mehrwertsteuer gemäss dem jeweils geltenden gesetzlichen Ansatz geschuldet.

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Art. 7

1 Die Entgelte sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen, soweit nicht Vorauszahlung angebracht ist. 2 Das Inkasso erfolgt durch das Amt für Bildung und Sport.

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Art. 8

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird die Gebührenverordnung für den Bärensaal vom 6. Dezember 2002 aufgehoben. Thun, 28. Oktober 2004 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Stadtschreiber: Bietenhard 1 Abs. 2 in der Fassung vom 24.11.2011 Mehrwertsteuer Fälligkeit, Inkasso Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

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