Art. 1
Eidpflichtige Personen 1 Eidpflichtig sind folgende Behördenmitglieder der Gemeinden: a) die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident; b) die Mitglieder des Gemeinderates; c) die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten; d) die Mitglieder des Gemeindeparlaments.