841.1001 Unterstützung des gemeinnützigen Wohnungsbaus Gemeindebeschluss vom 31. August 19241 mit Änderung vom 7. September 2003 1 Der Stadtrat wird ermächtigt, den gemeinnützigen Wohnungsbau nach den vom Grossen Stadtrat am 9. Juli 1924 aufgestellten Grundsätzen durch Gewährung von Darlehen, Abgabe von Bauland und durch Beteiligung an gemeinnützigen Baugesellschaften zu unterstützen. 2 Der Stadtrat wird ermächtigt, die Darlehensgewährung im Sinne von Abs. 1 dieses Beschlusses der Stiftung Pensionskasse Stadt Zürich oder andere Dritte zu übertragen, verbunden mit der Zusicherung einer Deckungsgarantie beim Eintritt eines Verlustfalles.2 3 Unter Vorbehalt der §§ 18 und 19 des Zuteilungsgesetzes vom 9. August 18913 ist der Grosse Stadtrat befugt, die Grundsätze abzuändern.4 1 AS 15, 93. 2 Eingefügt durch Gemeindebeschluss vom 7. September 2003; Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2003. 3 BS 1, 3; Art. 10–12 GO. 4 Ehemaliger Abs. 2 wird zu Abs. 3.
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Unterstützung des gemeinnützigen Wohnungsbaus
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