Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
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Change 1
Art. 73
Übergangsbestimmungen 1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz gemäss Art. 3 lit. a IVLW. 2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission gemäss Art. 3 lit. b IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet. 3 Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über. 4 Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind. 5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 lit. c IVLW. Die amtierenden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet. 1 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 (welchem die Deutschschweizerkantone und der Kanton Tessin beigetreten sind). 2 9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher die Westschweizerkantone beigetreten sind). 6 Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind. 7 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. 8 Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilligungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Bewilligungen zu erheben. 9 Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss Art. 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023 – 2026. Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds zur Förderung des nationalen Sports verwenden. 10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt auf Art. 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung im Sinne von Art. 58. Beschlossen von der Plenarversammlung der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu Handen der Ratifikation in den Kantonen am 20. Mai 2019. Für die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz Dr. Andrea Bettiga, Landammann Präsident FDKL Das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat wurde ratifiziert durch am (Beschlussdatum) den Regierungsrat des Kantons Aargau 18. Dezember 2019 den Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. 07. Dezember 2020 den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. 02. Dezember 2019 den Landrat des Kantons Basel-Landschaft 10. September 2020 den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt 25. Juni 2020 den Grossen Rat des Kantons Bern 10. März 2020 den Grossen Rat des Kantons Freiburg 17. September 2020 den Grossen Rat des Kantons Genf 12. Mai 2020 den Landrat des Kantons Glarus 23. September 2020 den Grosse Rat des Kantons Graubünden 27. August 2020 das Parlament des Kantons Jura 30. September 2020 den Regierungsrat des Kantons Luzern 14. Juni 2019 den Grossen Rat des Kantons Neuenburg 12. Juni 2020 den Landrat des Kantons Nidwalden 12. Februar 2019 den Kantonsrat des Kantons Obwalden 26. Juni 2020 den Kantonsrat des Kantons Schaffhausen 20. Januar 2020 den Kantonsrat des Kantons Schwyz 18. Dezember 2019 den Kantonsrat des Kantons Solothurn 09. September 2020 den Kantonsrat des Kantons St. Gallen 19. Februar 2019 den Grossen Rat des Katons Tessin 17. Dezember 2020 den Grossen Rat des Kantons Thurgau 10. Oktober 2020 den Landrat des Kantons Uri 18. Mai 2020 den Grossen Rat des Kantons Waadt 08. Dezember 2020 den Grossen Rat des Kantons Wallis 09. November 2020 den Kantonsrat des Kantons Zug 30. April 2020 den Kantonsrat des Kantons Zürich 16. November 20201 und ist am 1.1.2021 in Kraft getreten. 1 Referendumsfrist endet am 19. Januar 2021
Art. 73
Übergangsbestimmungen 1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz gemäss Art. 3 lit. a IVLW. 2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission gemäss Art. 3 lit. b IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet. 3 Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über. 4 Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind. 5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 lit. c IVLW. Die amtierenden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet. 1 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 (welchem die Deutschschweizerkantone und der Kanton Tessin beigetreten sind). 2 9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher die Westschweizerkantone beigetreten sind). 6 Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind. 7 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. 8 Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilligungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Bewilligungen zu erheben. 9 Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss Art. 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023 – 2026. Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds zur Förderung des nationalen Sports verwenden. 10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt auf Art. 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung im Sinne von Art. 58. Beschlossen von der Plenarversammlung der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu Handen der Ratifikation in den Kantonen am 20. Mai 2019. Für die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz Dr. Andrea Bettiga, Landammann Präsident FDKL Das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat wurde ratifiziert durch am (Beschlussdatum) den Regierungsrat des Kantons Aargau 18. Dezember 2019 den Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. 07. Dezember 2020 den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. 02. Dezember 2019 den Landrat des Kantons Basel-Landschaft 10. September 2020 den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt 25. Juni 2020 den Grossen Rat des Kantons Bern 10. März 2020 den Grossen Rat des Kantons Freiburg 17. September 2020 den Grossen Rat des Kantons Genf 12. Mai 2020 den Landrat des Kantons Glarus 23. September 2020 den Grosse Rat des Kantons Graubünden 27. August 2020 das Parlament des Kantons Jura 30. September 2020 den Regierungsrat des Kantons Luzern 14. Juni 2019 den Grossen Rat des Kantons Neuenburg 12. Juni 2020 den Landrat des Kantons Nidwalden 12. Februar 2019 den Kantonsrat des Kantons Obwalden 26. Juni 2020 den Kantonsrat des Kantons Schaffhausen 20. Januar 2020 den Kantonsrat des Kantons Schwyz 18. Dezember 2019 den Kantonsrat des Kantons Solothurn 09. September 2020 den Kantonsrat des Kantons St. Gallen 19. Februar 2019 den Grossen Rat des Katons Tessin 17. Dezember 2020 den Grossen Rat des Kantons Thurgau 10. Oktober 2020 den Landrat des Kantons Uri 18. Mai 2020 den Grossen Rat des Kantons Waadt 08. Dezember 2020 den Grossen Rat des Kantons Wallis 09. November 2020 den Kantonsrat des Kantons Zug 30. April 2020 den Kantonsrat des Kantons Zürich 16. November 20201 und ist am 1.1.2021 in Kraft getreten. 1 Referendumsfrist endet am 19. Januar 2021
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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