§ 1 beschliesst:2)
Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt die Nachzahlung von Beiträgen an Pflegeleistungen gemäss §§ 15a ff. des Einführungsgesetzes vom 25. März 19963) zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung für das Jahr 2011.
Basel-Landschaft · 363 · statute
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Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt die Nachzahlung von Beiträgen an Pflegeleistungen gemäss §§ 15a ff. des Einführungsgesetzes vom 25. März 19963) zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung für das Jahr 2011.
Anspruchsberechtigte Personen 1 Einen Anspruch auf Nachzahlungen haben Personen, die im Jahr 2011 Bewohnerin oder Bewohner eines Alters- und Pflegeheims waren, soweit sie während des Heimaufenthalts Wohnsitz im Kanton hatten. 2 Personen, welche zur Deckung ihrer Heimkosten Ergänzungsleistungen bezogen haben, haben keinen Anspruch auf Nachzahlungen für den entsprechenden Zeitraum.
Erben von anspruchsberechtigten Personen 1 Einen Anspruch auf Nachzahlungen haben auch die Erben von Personen, die gemäss § 2 einen Anspruch gehabt hätten, jedoch vor dem Ende der Antragsfrist verstorben sind. 2 Die Erben haben den Anspruch mit einer Erbbescheinigung zu belegen.
Höhe des Anspruchs 1 Die Höhe der Nachzahlung beträgt für jeden Pflegetag in der entsprechenden Pflegebedarfsstufe: a. in der Stufe 4 CHF 4.80: 1) SGS 100, GS 29.276 2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 27.August 2015. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 28. August 2015 für rechtskräftig erklärt. 3) SGS 362, GS 32.474 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.053 2 363 b. in der Stufe 5 CHF 13.70: c. in der Stufe 6 CHF 22.50; d. in der Stufe 7 CHF 31.40; e. in der Stufe 8 CHF 37.80; f. in der Stufe 9 CHF 42.60; g. in der Stufe 10 CHF 47.50; h. in der Stufe 11 CHF 53.30; i. in der Stufe 12 CHF 58.20; 2 Für Pflegetage in den Pflegebedarfsstufen 0 bis 3 besteht kein Anspruch auf Nachzahlungen.
Vollzug 1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion vollzieht dieses Gesetz.
Personendaten 1 Die Alters- und Pflegeheime, die Gemeinden und die Sozialversicherungsanstalt stellen der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die Daten zur Verfügung, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes benötigt. 2 Der Kanton entschädigt die Alters- und Pflegeheime für den Aufwand, der diesen bei der Bereitstellung der Daten gemäss Absatz 1 entsteht.
Antragsfrist 1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bezeichnet eine Frist von mindestens 3 Monaten, innert welcher die anspruchsberechtigten Personen gemäss §§ 2 und 3 ihren Anspruch geltend machen können. 2 Die Frist gemäss Absatz 1 wird im Amtsblatt veröffentlicht. 3 Personen, die innert der Frist gemäss Absatz 1 keinen Antrag auf eine Nachzahlung stellen, haben ihren Anspruch verwirkt.
Antrag 1 Der Antrag ist schriftlich durch Einreichung des vollständig ausgefüllten und von der anspruchsberechtigten oder einer bevollmächtigten Person unterzeichneten Antragsformulars zu stellen. 2 Stellen die Erben einer anspruchsberechtigten Person einen Antrag, so ist dieser von allen auf der Erbbescheinigung aufgeführten Erben oder deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen. 3 Mehrere Erben haben eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen, an welche oder welchen der Schriftverkehr rechtsgültig zugestellt werden kann. Unterlassen sie dies, kann die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.053 3 363
Verfügung und Rechtsmittelverfahren 1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion erlässt eine Verfügung über die Höhe der Nachzahlung. 2 Gegen die Verfügung gemäss Absatz 1 kann bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Einsprache erhoben werden.
Auszahlung 1 Nach Rechtskraft der Verfügung gemäss § 9 Absatz 1 zahlt die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die Nachzahlung auf ein vom Antragsteller bezeichnetes Konto aus. 2 Sind die Erben anspruchsberechtigt, erfolgt die Auszahlung gesamtheitlich auf ein von allen Erben gemeinsam bezeichnetes Konto. 3 Die Aufteilung der Nachzahlung unter mehreren Erben wird von diesen untereinander geregelt und ist nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend die Nachzahlung von Pflegebeiträgen.
Finanzierung 1 Die Kosten für die Nachzahlung werden zur Hälfte vom Kanton und zur Hälfte von den jeweiligen Wohngemeinden der anspruchsberechtigten Personen gemäss § 2 getragen. 2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion stellt den Gemeinden ihren Anteil in Rechnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.053 4 363 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 25.06.2015 01.09.2015 Erlass Erstfassung GS 2015.053 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.053 5 363 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 25.06.2015 01.09.2015 Erstfassung GS 2015.053 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.053 Erlasstitel Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011 SGS-Nr. 363 GS-Nr. 2015.053 Erlassdatum 25. Juni 2015 (Traktandum 6; LRV 2015-162) In Kraft seit 1. September 2015 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 25.06.2015 2015.053 01.09.2015 LRV 2015-162