Propose a change

Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile der Grossherzoglich Badischen Staatseisenbahnen in Basel, abgeschlossen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3

1 Der Kanton Basel-Stadt erbietet sich, das durch die Verlegung des Personenbahnhofes frei werdende Gelände um denjenigen Schätzungspreis käuflich zu übernehmen, den die Delegierten des Regierungsrates mit ihrem Schreiben vom 23. Juni 1899 der Eisenbahnverwaltung bekannt gegeben haben. Letztere erklärt sich mit diesem Angebot unter der Voraussetzung einverstanden, dass das für den neuen Personenbahnhof erforderliche Gelände zu denjenigen Schätzungspreisen erworben werden kann, welche die Delegierten des Regierungsrates gleichfalls mit obgenanntem Schreiben mitgeteilt haben. Be - züglich der Schätzungspreise wird auf die diesem Vertrag beiliegenden und integrierende Bestandteile desselben bildenden Preisverzeichnisse und Situationspläne verwiesen. 1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 10. 5. 1900. Verlegung des Badischen Bahnhofs: Vertrag mit Baden 954.550 2 Sollten sich dagegen bei dem einzuleitenden Zwangsenteignungsverfahren die Geländeerwerbungskosten für den neuen Personenbahnhof höher oder niedriger als diese Schätzungspreise stellen, so würde der von dem Regierungsrate für die jetzige Bahnhofsfläche gebotene Ankaufspreis in seinem auf die Flächeneinheit bezogenen Durchschnitt um so viel zu erhöhen oder zu erniedrigen sein, als sich der tatsächliche Durchschnittspreis für das zum neuen Bahnhof erforderliche Gelände gegenüber dem Durchschnittspreis, der sich nach der von den Delegierten des Regierungsrates mitgeteilten Schätzung ergibt, erhöht oder erniedrigt. 3 Die Eisenbahnverwaltung behält sich vor, nachstehend verzeichnete und im Plan angegebene Geländeabschnitte unter Anrechnung der sich ergebenden definitiven Einheitspreise von der Veräusserung auszuschliessen: a) ein Areal an der Riehenstrasse von ca. 7'200 m² Inhalt mit dem darauf stehenden Wohngebäude samt Dependenzen; b) ein Areal an der Ecke Grenzacherstrasse und Duttliweg von ca. 2'500 m² Inhalt mit den darauf befindlichen Gebäuden. 4 Die auf dem jetzigen Bahnhofgelände befindlichen Gebäude gehen mit demselben in das Eigentum des Kantons Basel-Stadt über; dagegen verbleiben der Oberbau und die Passerellen der Bahnverwaltung. 5 Die Zahlung des Kaufpreises für das jetzige Bahnhofgelände erfolgt mit der Übergabe des letztern an den Kanton Basel-Stadt zur Zeit der Eröffnung des neuen Personenbahnhofes. Sollten einzelne Abschnitte des Areals bereits früher verfügbar werden, so bleibt betreffs der Übernahme durch den Kanton Basel-Stadt gütliche Verständigung vorbehalten.

Your change, as a redline

Art. 3

1 Der Kanton Basel-Stadt erbietet sich, das durch die Verlegung des Personenbahnhofes frei werdende Gelände um denjenigen Schätzungspreis käuflich zu übernehmen, den die Delegierten des Regierungsrates mit ihrem Schreiben vom 23. Juni 1899 der Eisenbahnverwaltung bekannt gegeben haben. Letztere erklärt sich mit diesem Angebot unter der Voraussetzung einverstanden, dass das für den neuen Personenbahnhof erforderliche Gelände zu denjenigen Schätzungspreisen erworben werden kann, welche die Delegierten des Regierungsrates gleichfalls mit obgenanntem Schreiben mitgeteilt haben. Be - züglich der Schätzungspreise wird auf die diesem Vertrag beiliegenden und integrierende Bestandteile desselben bildenden Preisverzeichnisse und Situationspläne verwiesen. 1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 10. 5. 1900. Verlegung des Badischen Bahnhofs: Vertrag mit Baden 954.550 2 Sollten sich dagegen bei dem einzuleitenden Zwangsenteignungsverfahren die Geländeerwerbungskosten für den neuen Personenbahnhof höher oder niedriger als diese Schätzungspreise stellen, so würde der von dem Regierungsrate für die jetzige Bahnhofsfläche gebotene Ankaufspreis in seinem auf die Flächeneinheit bezogenen Durchschnitt um so viel zu erhöhen oder zu erniedrigen sein, als sich der tatsächliche Durchschnittspreis für das zum neuen Bahnhof erforderliche Gelände gegenüber dem Durchschnittspreis, der sich nach der von den Delegierten des Regierungsrates mitgeteilten Schätzung ergibt, erhöht oder erniedrigt. 3 Die Eisenbahnverwaltung behält sich vor, nachstehend verzeichnete und im Plan angegebene Geländeabschnitte unter Anrechnung der sich ergebenden definitiven Einheitspreise von der Veräusserung auszuschliessen: a) ein Areal an der Riehenstrasse von ca. 7'200 m² Inhalt mit dem darauf stehenden Wohngebäude samt Dependenzen; b) ein Areal an der Ecke Grenzacherstrasse und Duttliweg von ca. 2'500 m² Inhalt mit den darauf befindlichen Gebäuden. 4 Die auf dem jetzigen Bahnhofgelände befindlichen Gebäude gehen mit demselben in das Eigentum des Kantons Basel-Stadt über; dagegen verbleiben der Oberbau und die Passerellen der Bahnverwaltung. 5 Die Zahlung des Kaufpreises für das jetzige Bahnhofgelände erfolgt mit der Übergabe des letztern an den Kanton Basel-Stadt zur Zeit der Eröffnung des neuen Personenbahnhofes. Sollten einzelne Abschnitte des Areals bereits früher verfügbar werden, so bleibt betreffs der Übernahme durch den Kanton Basel-Stadt gütliche Verständigung vorbehalten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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