Art. 3 Nicht-Umsetzung – Aussetzung von Leistungen
1. Falls das Schiedsgericht, in Übereinstimmung mit Artikel 48 Absatz 3, eine Unvereinbarkeit einer Massnahme mit den Verpflichtungen dieses Übereinkommens feststellt und der beklagte Mitgliedstaat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs keine einvernehmliche Lösung mit jedem klagenden Mitgliedstaat gefunden hat, oder falls keine Umsetzungsmassnahmen ergriffen wurden, kann jeder klagende Mitgliedstaat: (a) durch Vereinbarung mit dem beklagten Mitgliedstaat Entschädigung beantragen; oder (b) die Ausrichtung von Leistungen gleichen Umfangs zu Gunsten des beklagten Mitgliedstaats so lange aussetzen, bis die Streitparteien eine Vereinbarung über eine Lösung der Streitsache gefunden haben. 2. Auf schriftliches Verlangen jeder an der Streitsache beteiligten Partei und nach Verteilung an den Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten wird dasselbe Schiedsgericht darüber befinden, ob die durch einen Mitgliedstaat ausgesetzten Leistungen gemäss Absatz 1 von gleichem Umfang sind. 3. Die Verfahren vor Schiedsgericht werden nach oben stehendem Artikel 1 Absatz 2 geführt. Das Schiedsgericht gibt seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach Ersuchen um Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Absatz 2 oder innerhalb einer von den Streitparteien vereinbarten Frist bekannt.