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14 provisions
§ 1 I. 3
4 Zweck
Im Rahmen des Vollzugs der gesetzlichen Bestimmungen werden mit der kantonalen Landwirtschafts- und Ernährungspolitik insbesondere folgende Ziele verfolgt:
a) Förderung des Unternehmertums;
b) Steigerung der Produktivität und Senkung der Kosten;
c) Stärkung der Wertschöpfung;
d) standortangepasste, ressourcenschonende und nachhaltige Produktion gekoppelt mit ökologischen Leistungen;
e) Reduktion des administrativen Aufwands.
§ 2 II. Innovationsförderung
5 Ausgabenkompetenz
Die Zuständigkeiten zur Ausrichtung von Starthilfen und Beiträgen gemäss § 6 LG
richten sich nach der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung.
§ 3
6 Beitragsvoraussetzungen
1 Beiträge werden gewährt an:
a) direktzahlungsberechtigte Betriebe im Kanton Schwyz mit mindestens 0.75
Standardarbeitskräften;
b) landwirtschaftliche Trägerschaften und Selbsthilfeorganisationen im Sinne
von Art. 41 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 2. November 2022 (SVV)7, welche die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft bezwecken.
2 Gesuchsteller haben nachzuweisen, dass das Projekt:
a) die Marktstellung des Betriebes oder mehrerer Betriebe einer Region verbessert;
b) die Produktion, Verarbeitung, Vermarktung, Diversifizierung oder Aufwertung
der Region betrifft;
c) einen innovativen Charakter aufweist;
312.1112
d) mit der Ausrichtung der Agrarpolitik und den regionalwirtschaftlichen Interessen im Einklang steht;
e) mit genügenden personellen, organisatorischen und finanziellen Mitteln umgesetzt werden kann und
f) auf eine langfristige Wirkung ausgelegt ist.
§ 4
8 Gesuche
1 Gesuche sind beim Amt für Landwirtschaft einzureichen.
2 Sie haben Auskunft zu geben über:
a) Trägerschaft;
b) Art und Zielsetzung des Vorhabens (Projektbeschrieb);
c) Erfüllung der Beitragsvoraussetzun gen;
d) erwartete Wirkung des Projekts auf die Wertschöpfung;
e) Zeitplan;
f) Budget und Finanzplan;
g) Ums etzung der Wirkungskontrolle und die Berichterstattung.
§ 5
9 Beurteilungskriterien
Gesuche werden nach den Kriterien Innovation, Diversifikation, Marktorientierung,
Praxistauglichkeit, Wirtschaftlichkeit, regionalwirtschaftliches Interesse, Wertschöpfungssteigerung und Ökologie beurteilt.
§ 6
10 Beiträge
1 Anrechenbar sind nur jene Kosten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang
mit der Entwicklung oder Einführung neuer Produkte oder Produktionsmethoden
entstehen. Nicht anrechenbar sind insbesondere eigene Verwaltungskosten.
2 Beiträge von mindestens Fr. 5000.-- werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags als einmalige oder zeitlich begrenzte Starthilfe ausgerichtet.
3 Sie können auch pauschal entrichtet werden.
§ 6a
11 Wirkungskontrolle und Berichterstattung
Beitragsempfänger haben dem Amt für Landwirtschaft drei Jahre nach Projektabschluss Bericht über die finanziellen und personellen Auswirkungen des Projekts
sowie über dessen Umsetzung und die damit erzielte Wirkung zu erstatten.
§ 7 III. Selbsthilfe
Betriebshelferdienst
1 Der Kanton unterstützt den Betriebshelferdienst im Rahmen des Voranschlags
jährlich mit höchstens Fr. 20 000.--, sofern die Aufrechterhaltung dieser bäuerlichen Selbsthilfemassnahme es erfordert.
2 Der Kantonsbeitrag setzt eine Eigenfinanzierung von mindestens 75% voraus.
3 Das Beitragsgesuch ist jährlich einzureichen. Die Rechnung des Vorjahres sowie
das Budget des Gesuchsjahres sind beizulegen.
312.111SRSZ 1.2.2026 3
§ 8 12
§ 9 13
IV. Besonders ökologische Produktionsformen
§ 10 14 Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht § 7 LG sowie die Bestimmungen dieser Verordnung über besonders ökologische Produktionsformen.
§ 11 15 Beitragsvoraussetzungen
1 Beiträge für die erstmalige Umstellung auf biologische Produktionsform erhalten
Bewirtschafter, welche die Voraussetzungen nach Art. 11 der Verordnung über die
Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (DZV)16 erfüllen.
2 Beiträge für die Neu- oder Ersatzanpflanzung von Hochstamm-Feldobstbäumen
erhalten Bewirtschafter, welche die Voraussetzungen nach Art. 55 Abs. 1 und 58
DZV sowie Ziffer 12.1 zum Anhang 4 der DZV erfüllen, mindestens fünf Bäume
anpflanzen und diesen Bestand mindestens acht Jahre pflegen.
3 Beiträge nach Abs. 2 werden nicht ausgerichtet, wenn für die Pflanzung des selben Hochstamm-Feldobstbaumes Landschaftsqualitätsbeiträge ausbezahlt werden.
§ 12 17 Gesuche
Gesuche sind anlässlich der alljährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung gemäss
Art. 99 DZV einzureichen.
§ 13 18 Beiträge
1 Beiträge werden bis 31. Dezember des Gesuchsjahres ausgerichtet.
2 Pauschalbeiträge für die Umstellung auf biologische Produktionsform betragen
für das 1. und 2. Umstellungsjahr je Fr. 300.-- pro ha.
3 Pauschalbeiträge für Neu- oder Ersatzanpflanzungen von Hochstamm-Feldobstbäumen betragen einmalig Fr. 70.-- pro Baum.
V. Erschwerte Produktionsformen
§ 14 19 Amt für Landwirtschaft
§ 8 Das Amt für Landwirtschaft vollzieht
LG und die Bestimmungen dieser Verordnung über erschwerte Produktionsformen.
§ 15 20 Beitragsvoraussetzungen
1 Bewirtschaftungsbeiträge werden für die standortgerechte Bewirtschaftung von
Mäh- und Streuwiesen in Steillagen von mehr als 50% Neigung ausgerichtet.
Hanglagen in der Talzone sind nicht beitragsberechtigt.
312.1114
2 Bewirtschafter müssen Wohnsitz im Kanton Schwyz haben.
3 Die Beitragsvoraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 DZV müssen
erfüllt sein.
§ 16 Beiträge
1 Der jährliche Bewirtschaftungsbeitrag beträgt Fr. 280.-- je Hektare anrechenbare
Fläche.
2 Beiträge unter Fr. 470.-- werden nicht entrichtet.
VI. Tierzucht
§ 17 21 Regierungsrat
Der Regierungsrat schliesst mit den kantonalen Zuchtorganisationen Leistungsvereinbarungen über die Durchführung von Ausstellungen und Wettbewerben ab.
§ 18 22 Amt für Landwirtschaft
§ 9 Das Amt für Landwirtschaft vollzieht
LG sowie die Bestimmungen dieser Verordnung über die Tierzucht, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen.
§ 18a 23 Bienenzucht
1 Das Amt für Landwirtschaft kann auf Gesuch hin zeitlich und örtlich befristete
Zonen zum Schutz der Reinzucht in der Bienenzucht verfügen, wenn:
a) diese zur Sicherstellung der Reinzucht der Bienen notwendig sind;
b) diese Zielsetzung nicht mit anderen Massnahmen erreicht werden kann und
c) di e Schutzzone im öffentlichen Interesse liegt.
2 Das Gesuch ist dem Amt für Landwirtsc haft mindestens drei Monate vor der geplanten Unterschutzstellung mit folgenden Unterlagen einzureichen:
a) Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Abs. 1;
b) Angaben über die örtliche und zeitliche Beschränkung der Schutzzone.
3 Das Amt für Landwirtschaft publiziert die beabsichtigte Errichtung einer Schutzzone öffentlich und räumt Betroffenen vor Erlass der Verfügung eine Frist von
20 Tagen zur Wahrung des recht lichen Gehörs ein.
§ 19 Leistungsvereinbarung
1 Die kantonalen Zuchtorganisationen werden in der Leistungsvereinbarung insbesondere verpflichtet:
a) die Bezirke bei der Durchführung der Herbstausstellungen personell zu unterstützen;
b) die Durchführung weiterer Ausstellungen und Wettbewerbe sicherzustellen.
2 In der Leistungsvereinbarung werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags
der Kantonsbeitrag an die Massnahmen gemäss Absatz 1 (Grundbeitrag) sowie die
Höhe und die Bemessungskriterien für die tierbezogenen Beiträge an die Tierhalter,
die der Verbesserung der Zuchtqualität dienen, festgelegt.
312.111SRSZ 1.2.2026 5
VII. Pflanzenschutz
§ 20 24 Amt für Landwirtschaft
1 Der Pflanzenschutzdienst (Art. 11 LG) ist dem Amt für Landwirtschaft angegliedert.
2 Dieses ist insbesondere zuständig für die Anordnung, Umsetzung, Koordination
und Kontrolle von Pflanzenschutzmassnahmen und entscheidet über Entschädigungsgesuche.
§ 20a 25 Kantonale Pflanzenschutzmassnahmen
1 Der Regierungsrat legt die kantonal geregelten Schadorganismen im Sinne von
§ 11 Abs. 2 LG fest.
2 Der Umgang mit Schadorganismen und die Anordnung von Abwehrmassnahmen
richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verordnung über den Schutz
von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen vom 31. Oktober 2018
(PGesV)26.
VIII. Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen 27
§ 21 28 Regierungsrat
Der Regierungsrat umschreibt die Anforderungen an die Vernetzung, genehmigt
regionale Vernetzungsprojekte gemäss DZV und legt die Beitragssätze im Sinne
von § 12 LG fest.
§ 22 29 Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft genehmigt die von der Trägerschaft festgelegten Nutzungsvorschriften und beaufsichtigt deren Umsetzung.
§ 23 30 Beiträge
1 Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach der DZV.
2 Die Beitragsgewährung erfolgt im Rahmen des jährlichen Voranschlags.
VIIIa. Landschaftsqualitätsbeiträge 31
§ 23a 32 Regierungsrat
Der Regierungsrat genehmigt die Landschaftsqualitätsprojekte und legt die Beitragssätze im Sinne von § 12b Abs. 1 LG fest.
§ 23b 33 Amt für Landwirtschaft
1 Das Amt für Landwirtschaft schliesst mit den Bewirtschaftern Bewirtschaftungsvereinbarungen ab und beaufsichtigt deren Umsetzung.
2 Es reicht Projektbewilligungsgesuche gemäss DZV ein.
312.1116
§ 23c 34 Beiträge
1 Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach der DZV. Sie werden zusammen
mit den Beitragssätzen in den einzelnen Projekten festgelegt.
2 Die Beitragsgewährung erfolgt im Rahmen des jährlichen Voranschlags.
IX. Förderung der Wasserqualität
§ 24 Regierungsrat
Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlags über die
Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Wasserqualität (§ 13 LG).
X. Ressourceneffiziente, umwelt- und klimaschonende Landwirtschaft 35
§ 24a 36 Ausgabenkompetenz
Die Zuständigkeiten zur Ausrichtung von Beiträgen gemäss § 12a LG richten sich
nach der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung.
§ 24b 37 Beitragsvoraussetzungen
1 Beiträge nach § 12a LG werden gewährt an:
a) direktzahlungsberechtigte Betriebe im Kanton Schwyz mit mindestens 0.75
Standardarbeitskräften;
b) landwirtschaftliche Trägerschaften und Selbsthilfeorganisationen im Sinne von
Art. 41 SVV.
2 Gesuchsteller haben nachzuweisen, dass das Projekt oder die Massnahme:
a) einen innovativen Charakter aufweist und einen fundierten Klima- und Umweltschutznutzen zur Folge hat;
b) mit der Ausrichtung der Agrarpolitik und den regionalwirtschaftlichen Interessen im Einklang steht;
c) mit genügenden personellen, organisatorischen und finanziellen Mittel umgesetzt werden kann und
d) auf eine langfristige Wirkung ausgelegt ist;
e) das Projekt hat zudem von regionaler Bedeutung zu sein.
3 Das Amt für Landwirtschaft kann Massnahmen im Sinne von Abs. 2 Bst. a, b
und d als generell unterstützungswürdig definieren. Für diese müssen die Gesuchsteller die entsprechenden Nachweise nicht erbringen.
§ 24c 38 Beurteilungskriterien
a) Nutzen
1 Der fundierte Klima- und Umwel tschutznutzen nach § 12a Abs. 2 LG bestimmt
sich nach dem Beitrag:
a) zur Minderung von Treibhausgasemissionen;
b) zur Steigerung der Energieeffizienz;
312.111SRSZ 1.2.2026 7
c) zur Nutzung erneuerbarer Energien;
d) zum Erhalt und zur Aufwertung von Ökosystemen;
e) zur Schonung von Ressourcen;
f) zur Anpassung an den Klimawandel.
2 In die Beurteilung können sowohl direkte als auch indirekte Effekte einbezogen
werden. Zu berücksichtigen sind kurz-, mittel- und langfristige Wirkungen.
§ 24d 39 b) Regionale Bedeutung
1 Die regionale Bedeutung von Projekten nach § 12a Abs. 2 LG bestimmt sich
insbesondere nach:
a) ihrem Beitrag zur Erhaltung oder Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen im Kantonsgebiet;
b) ihrer Relevanz für die regionale Wertschöpfung;
c) ihrer Akzeptanz und Unterstützung in der Bevölkerung;
d) ihrer Eignung als Modell oder Vorbild für weitere Vorhaben.
2 Überregionale Wirkungen können berücksichtigt werden, sofern diese dem Kanton
zugutekommen.
§ 24e 40 Gesuche
1 Gesuche sind bei der vom Amt für Landwirtschaft bezeichneten Stelle einzureichen.
2 Sie haben Auskunft zu geben über:
a) Trägerschaft;
b) Art und Zielsetzung des Vorhabens (Projektbeschrieb);
c) Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen;
d) erwartete Wirkung (Ressourceneffizienz, Klima, Umwelt);
e) Innovationscharakter des Projekts oder der Massnahme;
f) Zeitplan, Budget und Finanzplan und
g) Umsetzung der Wirkungskontrolle.
§ 24f 41 Beitragshöhe
Art. 10
SVV.
2 Die Beiträge werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags als einmalige oder
zeitlich begrenzte Starthilfe ausgerichtet.
3 Für generelle Massnahmen nach § 24b Abs. 3 werden pauschale Beiträge ausgerichtet.
§ 24g 42 Berichterstattung
Beitragsempfänger haben dem Amt für Landwirtschaft drei Jahre nach Abschluss
des Projekts oder der Massnahme Bericht über die Umsetzung und die Wirkung
zu erstatten. Dies gilt nicht für als generell unterstützungswürdig erklärte Massnahmen gemäss § 24b Abs. 3 LV.
312.1118
XI. Marktentlastung 43
§ 25 Regierungsrat
Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlags über die
Gewährung von ergänzenden Beiträgen an Marktentlastungsmassnahmen (§ 14
LG).
XII. Pflicht zur Duldung der Bewirtschaftung von Brachland 44
§ 25a 45 Regierungsrat
Der Regierungsrat entscheidet über die Duldungspflicht der Grundeigentümer im
Sinne von Art. 165b des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vom
29. April 1998.46
§ 25b 47 Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft schliesst Verträge mit den künftigen Bewirtschaftern
des Brachlandes ab und überprüft deren Einhaltung.
XIII. Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen 48
§ 26 49 Zuständigkeiten
a) Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement:
a) sichert Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen (§§ 16 ff. LG) ab
Fr. 100 000.-- zu;
b) gewährt Zusatzbeiträge (§ 18 Abs. 4 LG);
c) gewährt Beiträge an die Wiederherstellung bei Unwetterschäden (§ 18 Abs. 5
LG);
d) gewährt landwirtschaftliche Investitionskredite (§ 20 LG) ab Fr. 250 000.--;
e) leistet Betriebshilfe (§ 15 LG) ab Fr. 250 000.--.
§ 27 50 b) Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft:
a) sichert Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen (§§ 16 ff. LG) von weniger als Fr. 100 000.-- zu;
b) gewährt landwirtschaftliche Investitionskredite (§ 20 LG) von weniger als
Fr. 250 000.--;
c) leistet Betriebshilfe (§ 15 LG) von weniger als Fr. 250 000.--;
d) ordnet die Rückerstattung von Beiträgen, Investitionskrediten und Betriebshilfen (§ 34 LG) an;
e) vollzieht die §§ 15 bis 20 LG sowie die Bestimmungen dieser Verordnung und
des Bundesrechts über Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen.
312.111SRSZ 1.2.2026 9
§ 28 51 Beitragsvoraussetzungen
a) allgemein
1 Die eingereichten Beitragsgesuche werden anhand der Kriterien Dringlichkeit,
Projektart, Trägerschaft, Sanierungsart und Planungsstand priorisiert.
2 Beitragsgesuche mit geringer Priorität können zurückgestellt werden, bis die
notwendigen Mittel vorhanden sind oder die Projekte eine höhere Dringlichkeit
erreicht haben.
§ 28a 52 b) Für Strukturverbesserungsmassnahmen
Beiträge für Strukturverbesserungsmassnahmen werden gewährt, wenn:
a) die Beitragsvoraussetzungen gemäss der SVV sowie nach § 29 ff. LV erfüllt sind;
b) im Beitragsjahr die diesbezüglichen Mittel des Bundes und des Kantons noch
nicht ausgeschöpft sind und
c) deren landwirtschaftliches Interesse mindestens 50% beträgt.
§ 29 53 c) Für Massnahmen im Hochbau
1 Für Beiträge für Massnahmen im Hochbau muss zusätzlich die Finanzierbarkeit
und langfristige Tragbarkeit der vorgesehenen Investition unter Berücksichtigung
der Rahmenbedingungen der zukünftigen Agrarpolitik nachgewiesen werden durch:
a) Betriebskonzept (Businessplan inklusive Betriebsvoranschlag, Finanzierungsplan für die nächsten fünf Jahre);
b) Betriebswirtschaftliche Buchhaltungsergebnisse der letzten drei Jahre;
c) einen voraussichtlichen Jahresgewinn nach der Investition von mindestens
Fr. 10 000.-- je Standardarbeitskraft;
d) eine Teilnahmebestätigung einer Weiterbildungsveranstaltung in den Bereichen Betriebswirtschaft oder Raumplanung ab einer Investitionssumme von
1.2 Mio. Franken;
e) eine Teilnahmebestätigung einer Gesamtversicherungsberatung ab einer Investitionssumme von Fr. 500 000.--.
2 Mit Beiträgen oder Investitionskrediten unterstützte Hochbauten sind zum Neuwert gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern.
§ 30 54
§ 31 55 Beitragsberechtigte Massnahmen und Beitragshöhe
1 Die beitragsberechtigten Kosten richten sich nach den Vorgaben der SVV.
2 Kantonsbeiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Tiefbaumassnahmen
gemäss Art. 14 ff. SVV können bis zu einem Höchstsatz von 40% ausgerichtet
werden.
3 Kantonsbeiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Hochbaubaumassnahmen gemäss Art. 29 f. SVV sowie an zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen gemäss Art. 40 f. SVV können bis zu einem Höchstsatz von 25% ausgerichtet
werden.
4 Für Projekte zur regionalen Entwicklung gemäss Art. 47 f. SVV beträgt der maximale Beitragssatz 32%.
312.11110
§ 32 56 Mindestbeträge
1 Kantonsbeiträge sowie Investitionskredite und B etriebshilfedarlehen unter
Fr. 20 000.-- werden nicht gewährt.
2 Ausgenommen sind Beiträge an ökologische Ma ssnahmen im Sinne von Art. 40
Abs. 2 Bst. c SVV, welche ab Fr. 5000.-- gewährt werden.
§ 32a 57 Feststellung Wettbewerbsneutralität und Einspracheverfahren
1 Das Amt für Landwirtschaft stellt die Wettbewerbsneutralität gemäss Art. 9 SVV
fest.
2 Einsprachen gegen die Feststellung der Wettbewerbsneutralität richten sich
nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP) vom 6. Juni 197458.
XIV. Berufsbildung und Beratung 59
§ 32b 60 Beiträge an landwirtschaftliche Weiterbildungen
1 Die vom Amt für Landwirtschaft bezeichnete Stelle entscheidet über die Gewährung von Beiträgen an landwirtschaftliche Weiterbildungen.
2 Die Gesuchsteller haben das Beitragsgesuch innerhalb von drei Jahren seit erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung mit dem Nachweis, dass die Beitragsvoraussetzungen nach § 21a Abs. 1 LG erfüllt sind, einzureichen.
3 Das Amt für Landwirtschaft bestimmt die als landwirtschaftsrelevant eingestuften eidgenössischen Berufsprüfungen oder höheren Fachprüfungen im Sinne von
§ 21a Abs. 1 LG und veröffentlicht diese auf einer Liste.
XV. Bäu erliches Bodenrecht 61
§ 33 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde (Art. 83 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] vom 4. Oktober 199162).
2 Er erlässt Weisungen über die Aufsicht.
§ 34 63 Amt für Landwi rtschaft
Das Amt für Landwirtschaft
a) bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 60
BGBB);
b) bewilligt den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken
(Art. 61 ff. BGBB);
c) bewilligt die Überschreitung der Belastungsgrenze (Art. 76 BGBB);
d) erlässt Feststellungsverfügungen nach Art. 84 BGBB;
e) verlangt Grundbuchanmerkungen nach Art. 86 BGBB;
f) schätzt den Nutzwert des Inventars (Art. 87 Abs. 1bis BGBB).
312.111SRSZ 1.2.2026 11
§ 35 Steuerverwaltung
Die Steuerverwaltung
a) schätzt den Ertragswert (Art. 87 BGBB);
b) setzt die Belastungsgrenze fest (Art. 73 BGBB);
c) bestimmt den Durchschnittspreis pro m2 landwirtschaftlicher Nutzfläche
sowie den Zeitwert der Gebäude (Art. 66 BGBB).
§ 36 64
§ 37 65 Zivilstandsamt
Das Zivilstandsamt am Ort des Grundstückes, des Wohnsitzes oder des Heimatortes des bisherigen Eigentümers reicht dem Grundbuchamt und dem Amt für
Landwirtschaft auf deren Verlangen ein Verzeichnis der nach BGBB kaufs- und
vorkaufsberechtigten Verwandten ein.
§ 38 Grundbuchamt
Das zuständige Grundbuchamt macht Personen, deren Adressen durch die Zivilstandsämter nicht ausfindig gemacht werden können, durch Publikation im Amtsblatt unter Androhung des Rechtsverlusts auf die Kaufs- und Vorkaufsrechte nach
BGBB aufmerksam.
§ 39 Gemeinden
Die Gemeinden können Grundbuchanmerkungen nach Art. 86 BGBB verlangen.
XVI. Landwirtschaftliches Pachtrecht 66
§ 40 67 Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement ist zur Einsprache gegen den vereinbarten
Pachtzins für einzelne Grundstücke (Art. 43 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht [LPG] vom 4. Oktober 198568) berechtigt.
§ 41 69 Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft
a) bewilligt verkürzte Pachtdauern (Art. 7 LPG);
b) bewilligt die Fortsetzung der Pacht auf kürzere Zeit (Art. 8 LPG);
c) bewilligt die parzellenweise Verpachtung (Art. 30 LPG);
d) bewilligt den Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe (Art. 42 und 44 LPG);
e) entscheidet über Einsprachen gegen den Pachtzins für landwirtschaftliche
Grundstücke (Art. 43 und 44 LPG).
312.11112
XVII. Verfahren und Verwaltungsmassnahmen 70
§ 41a 71 Rückforderung von Beiträgen
Das Amt für Landwirtschaft ist das zuständige Amt gemäss § 34a LG.
XVIII. Schlussbestimmungen 72
§ 42 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung zur Öko-Qualitätsverordnung vom 17. April 2002 (§§ 5 bis 7)73
wird aufgehoben.
§ 42a 74 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2025
1 Beiträge an die landwirtschaftliche Weiterbildung im Sinne von § 21a LG werden
in Abweichung von § 32b Abs. 2 LV nur für Weiterbildungen ausgerichtet, die ab
dem 1. Januar 2026 abgeschlossen wurden.
2 Die neue Beitragsvoraussetzung gemäss § 28a Bst. c LV sowie die erhöhte Bagatellgrenze gemäss § 32 LV gelten für sämtliche ab 1. Januar 2026 eingereichten
Gesuche, sofern den Antragsstellern durch das Amt für Landwirtschaft nicht vor
Inkrafttreten der Änderungen vom 25.November 2025 schriftlich eine Behandlung
gestützt auf die bis 31. Dezember 2025 geltenden Vorgaben zugesichert wurde.
3 Die bis am 31. Dezember 2025 eingereichten Gesuche für Strukturverbesserungsbeiträge werden gestützt auf das bisherige Recht behandelt, sofern dieses
für die Antragsteller vorteilhafter ist.
§ 42b 75 Änderung von bisherigem Recht
Die Verordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz vo m 18. Dezember 201276
wird wie folgt geändert:
312.111SRSZ 1.2.2026 13
Anhang 2: Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts nach § 1 Abs. 2
Bst. b KGeoiV
Bezeichnung zugeordnete
Rechtsgrund lagen
zuständige
Stelle
[Amtsstelle
des
Kantons]
Georeferenzdatensatz
ÖREB Kataster
Zugangsberechtigungsstufe
Freie Nutzung und
Weitergabe
Download-Dienst
Identifikator
Notariatskreis SRSZ 210.100
§ 81
Bezirke
[Grund buchinspektor]
A X 1-SZ
Fixpunkte LFP2, HFP2,
LFP3, HFP3 (amtliche
§ 19 Abs. 2 AGI X A X X 2-SZ
Bodenbedeckung (amtliche
§ 19 Abs. 2 AGI X A X X 3-SZ
Einzelobjekte (amtliche
§ 19 Abs. 2 AGI X A X X 4-SZ
Höhen (amtliche Vermessung) – kantonale Erweiterungen
§ 19 Abs. 2 AGI X A X X 5-SZ
Nomenklatur (amtliche
§ 19 Abs. 2 AGI X A X X 6-SZ
Liegenschaften (amtliche
§ 19 Abs. 2 AGI X A X X 7-SZ
Gebäudeadressen (amtliche
§ 19 Abs. 2 AGI X A X X 8-SZ
Dauernde Bodenverschiebung (amtliche Vermessung)
– kantonale Erweiterungen
§ 19 Abs. 2 AGI X A X X 9-SZ
Hoheitsgrenzen (amtliche
§ 19 Abs. 2 AGI X A X X 10-SZ
Administrative Einteilungen
(amtliche Vermessung) –
kantonale Erweiterungen
§ 19 Abs. 2 AGI X A X X 11-SZ
Rohrleitungen (amtliche
§ 19 Abs. 2 AGI X A X X 12-SZ
Bergregal und
Untergrund
SRSZ 215.110
§§ 3, 5
SRSZ 215.111
§ 4
ARE A X X 13-SZ
312.11114
Bezeichnung zugeordnete
Rechtsgrund lagen
zuständige
Stelle
[Amtsstelle
des
Kantons]
Georeferenzdatensatz
ÖREB Kataster
Zugangsberechtigungsstufe
Freie Nutzung und
Weitergabe
Download-Dienst
Identifikator
Sicherheitsstützpunkt SRSZ 250.100
§ 1
SRSZ 250.311
§ 2 Abs. 1
AJV A X X 14-SZ
Konkurskreise SRSZ 270.110
§ 2, 11
Bezirke
[Betreibungs- und
Konkursinspektor]
A X X 15-SZ
Sammelstellen für
Tierkörper (kommunal)
SRSZ 312.420
§ 12 Abs. 2
[Kantonstierarzt]
A X X 16-SZ
Sammelstellen für
Tierkörper (regional)
SRSZ 312.421
§ 3 Abs. 1
Kantonstierarzt A X X 17-SZ
Notschlachtlokale und
Schlachtanlagen
SRSZ 312.421
§ 4
Kantonstierarzt A X X 18-SZ
Forstkreise und Forstreviere SRSZ 313.110
§ 19 Abs. 2
Ziff. 7
SRSZ 313.111
§ 2
AWN A X X 19-SZ
Soziale Einrichtungen SRSZ 380.300
§ 2 AGS A X X 22-SZ
Richtpläne der Gemeinden SRSZ 400.100
§ 13
[ARE] A X 23-SZ
Stockgrenze SRSZ 400.111
§ 35 Abs. 2 AWN A X X 24-SZ
Hauptstrassen
(Kantonsstrassen)
SRSZ 442.110
§ 5,
§ 12 Abs. 1
SRSZ 442.111
§ 10
TBA X A X X 25-SZ
Verbindungsstrassen
(Verzeichnis für Beitragszahlungen)
SRSZ 442.110
§ 6 TBA B 26-SZ
Nebenstrassen (Bezirk) SRSZ 442.110
§ 6 Abs. 2,
§ 7 Abs. 2
Bezirke
[TBA] A X X 27-SZ
Nebenstrassen (Gemeinde) SRSZ 442.110
§ 6 Abs. 2,
§ 7 Abs. 2
[TBA] A X X 28-SZ
Öffentliche Gewässer
(Hoheit Kanton)
SRSZ 451.100
§ 6 Abs. 3
SRSZ 451.111
§ 4
AfG A X X 29-SZ
312.111SRSZ 1.2.2026 15
Bezeichnung zugeordnete
Rechtsgrund lagen
zuständige
Stelle
[Amtsstelle
des
Kantons]
Georeferenzdatensatz
ÖREB Kataster
Zugangsberechtigungsstufe
Freie Nutzung und
Weitergabe
Download-Dienst
Identifikator
Öffentliche Gewässer
(Hoheit Bezirk)
SRSZ 451.100
§ 6 Abs. 3
SRSZ 451.111
§ 4
Bezirke
[AfG] A X X 30-SZ
Wärmenutzung aus Wasser SRSZ 451.111
§ 15 Abs. 2
Bst. n
AfU A X X 31-SZ
Perimeterpläne Wuhrkorporationen (Pflichtenkreis)
SRSZ 451.100
§ 50
Bezirke
[AfG] A X X 32-SZ
Strandbodenbenützung
(öffentliche Gewässer)
SRSZ 454.110
§§ 6 ff. VA B 33-SZ
Strandbodenbenützung
(fliessende öffentliche
Gewässer)
SRSZ 454.110
§§ 10 ff. Bezirke
[AfG] B 34-SZ
Sirenenstandorte und
Beschallungsbereiche
SRSZ 512.100
§ 5 Abs. 1,
§ 23
SRSZ 711.111
§ 57
[AMFZ] A X X 36-SZ
Schutzräume und Schutzanlagen
SRSZ 512.100
§ 21 AMFZ B 37-SZ
Beurteilungsgebiete für
Steuerung Schutzraumbau
SRSZ 512.111
§ 5 Abs. 2 Bst. g AMFZ B 38-SZ
Zuweisungsplan (ZUPLA) SRSZ 512.111
§ 22
[AMFZ] B 39-SZ
Gebäude hoher
Brandgefahr
SRSZ 530.110
§ 6 Abs. 2 AMFZ B 40-SZ
Anlagen zur Löschwasserversorgung (Hydranten)
SRSZ 530.110
§ 20 Abs. 2
[AMFZ] B 41-SZ
Apotheken und Drogerien SRSZ 573.211
§§ 10, 14, 15 AGS A X X 43-SZ
§ 11 Spitäler (innerkantonal) SRSZ 574.110
AGS A X X 44-SZ
Friedhofplan und
Gräberverzeichnis
SRSZ 575.111
§ 2 Abs. 3,
§ 7 Abs. 1
SRSZ 571.110
§ 17 Abs. 1
[AGS] B 45-SZ
Einzugsgebiete von Schulen
(Kindergarten und Primarstufe)
SRSZ 611.210
§ 20 Abs. 1,
§ 21 Abs. 2
[AVS] A X X 46-SZ
Einzugsgebiet von Schulen
(Sekundarstufe I)
SRSZ 611.210
§ 20 Abs. 2,
§ 21 Abs. 2
Bezirke
[AVS] A X X 47-SZ
312.11116
Bezeichnung zugeordnete
Rechtsgrund lagen
zuständige
Stelle
[Amtsstelle
des
Kantons]
Georeferenzdatensatz
ÖREB Kataster
Zugangsberechtigungsstufe
Freie Nutzung und
Weitergabe
Download-Dienst
Identifikator
Einzugsgebiet von Sonderschulen
SRSZ 611.210
§ 20 Abs. 3,
§ 21 Abs. 2
AVS A X X 48-SZ
Standorte von Schulanlagen
(Volksschule)
SRSZ 611.310
§ 2 AVS A X X 49-SZ
Standorte für Schulanlagen
(Mittelund Hochschule)
SRSZ 623.110
§ 8 Abs. 1,
§ 37 Abs. 1
SRSZ 631.410
§ 9 Abs. 1
AMH A X X 50-SZ
Anlagen mit Immissionen
hochfrequenter, nichtionisierender Strahlung
SRSZ 711.111
§ 70 Bst. e AfU A X X 53-SZ
Sondier- und Probebohrungen
SRSZ 712.110
§ 29 Abs. 2 AfU B 54-SZ
Wärmenutzung aus dem
Untergrund
SRSZ 712.110
§ 29 Abs. 2 AfU A X X 55-SZ
Abbaustellen (kantonale
Erweiterung)
SRSZ 711.111
§ 45 AfU A X X 58-SZ
Einrichtungen für Hofdünger
und Raufuttersilos
SRSZ 451.111
§ 17 Abs. 1 Bst. i AFL A X X 60-SZ
Orte archäologischer Funde SRSZ 720.100
§§ 1, 14 AFK B X 61-SZ
Kommunale Inventare der
schutzwürdigen
Biotope und Landschaftselemente
SRSZ 721.110
§§ 2, 4 Gemeinden
[AWN] A X X 62-SZ
Kantonale Biotopschutzobjekte
SRSZ 721.110
§ 5,
§ 6 Abs. 3,
§ 7 Abs. 2
AWN A X X 65-SZ
Kommunale Biotopschutzobjekte
SRSZ 721.110
§ 5,
§ 6 Abs. 1, 3,
§ 7 Abs. 3
[AWN] A X X 66-SZ
Kantonale Pflanzenschutzreservate
SRSZ 721.110
§ 9a Abs. 3 AWN A X X 67-SZ
Bauten zur Haltung von
Nutztieren
SRSZ 312.420
§ 4 Bst. a AFL A X X 68-SZ
Lebensräume von Fischen,
Krebsen und Fischnährtieren
SRSZ 771.110
§ 21 AfG A X X 71-SZ
312.111SRSZ 1.2.2026 17
Bezeichnung zugeordnete
Rechtsgrund lagen
zuständige
Stelle
[Amtsstelle
des
Kantons]
Georeferenzdatensatz
ÖREB Kataster
Zugangsberechtigungsstufe
Freie Nutzung und
Weitergabe
Download-Dienst
Identifikator
Fischbrutanstalten SRSZ 771.110
§ 26
SRSZ 772.111.1
§ 10
SRSZ 772.310.1
§ 9
§ 13 SRSZ 772.421.1
AfG A X X 73-SZ
Fahrstreckenplan öffentlicher Verkehr
SRSZ 781.211
§ 2 AöV A X X 74-SZ
Stationierungsplätze für
Schiffe / Anlagen für die
Schifffahrt
SRSZ 784.311
§§ 2-4 Schiffskontrolle B 75-SZ
Kantonales Gewässernetz SRSZ 451.100
§ 42a AfG X A X X 76-SZ
Wasserpflanzen SRSZ 451.111
§ 7 Abs. 2 Bst. c AfG A X X 77-SZ
Wildtierlebensräume SRSZ 761.100
§ 45 AWN A X X 79-SZ
Sportanlagen SRSZ 611.310
§§ 1, 2
SRSZ 681.211
§ 1
AVS A X X 80-SZ
Verzeichnis öffentlicher
Wege mit privater Unterhaltspflicht (Wegrodel)
SRSZ 443.110
§ 9
[Kantonsgericht]
A X X 81-SZ
Seilbahnen, Skilifte und
Schrägaufzüge
SRSZ 783.211
§§ 1, 3 AöV A X X 82-SZ
Faulbrut der Bienen [SR 916.40
Art. 1 Abs. 1]
[SR 916.401
Art. 269 ff]
SRSZ 312.420
§ 5
SRSZ 581.220.1
Art. 8b Abs. 1
Bst. a
Kantonstierarzt [BLV] A X X 83-SZ
312.11118
Bezeichnung zugeordnete
Rechtsgrund lagen
zuständige
Stelle
[Amtsstelle
des
Kantons]
Georeferenzdatensatz
ÖREB Kataster
Zugangsberechtigungsstufe
Freie Nutzung und
Weitergabe
Download-Dienst
Identifikator
Sauerbrut der Bienen [SR 916.40
Art. 1 Abs. 1]
[SR 916.401
Art. 273 ff]
SRSZ 312.420
§ 5
SRSZ 581.220.1
Art. 8b Abs. 1
Bst. a
Kantonstierarzt
[BLV]
A X X 84-SZ
Handlungsbedarf Fliessgewässer
SRSZ 451.100
§§ 42a, 43 AfG A X X 85-SZ
Velowegnetzpläne kantonal SRSZ 444.100
§ 5 TBA A X X 86-SZ
Velowegnetzpläne kommunal SRSZ 444.100
§ 6
[TBA] A X X 87-SZ
Autorisierte Reinigungsstellen für Schiffe
SRSZ 784.312
§ 4
Amt für
Gewässer A X X 88-SZ
Schutzzonen für die Reinzucht von Bienen
§ 18a SRSZ 312.111
AFL A X X 89-SZ
§ 43 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.77
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 20-593 mit Änderungen vom 11. Dezember 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-159), vom 17. Juni
2008 (GS 22-22j), vom 20. April 2010 (GS 22-100), vom 6. Dezember 2011 (GS 23-20), vom
17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 9. September
2014 (GS 24-15), vom 6. Dezember 2022 (GS 26-95) und vom 25. November 2025 (GS 27-83).
2 SRSZ 312.100.
3 Aufgehoben am 9. September 2014.
4 Fassung vom 6. Dezember 2022; Bst. d in der Fassung vom 25. November 2025.
5 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Novmeber2025.
6 Abs. 1 Bst. a und b, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a bis d in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. e und f
neu eingefügt am 25. November 2025.
7 SR 913.1.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 Bst. c und d in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. e
bis g neu eingefügt am 25. November 2025.
9 Abs. 2 aufgehoben am 17. Juni 2008; Abs. 1 in der Fassung vom 25. November 2025.
10 Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
11 Neu eingefügt am 25. November 2025.
12 Aufgehoben am 6. Dezember 2011.
312.111SRSZ 1.2.2026 19
13 Aufgehoben am 6. Dezember 2011.
14 Fassung vom 17. Juni 2008.
15 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 9. September 2014; Abs. 1 in der
Fassung vom 25. November 2025.
16 SR 910.13.
17 Fassung vom 9. September 2014.
18 Abs. 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022
19 Fassung vom 17. Juni 2008.
20 Abs. 2, 3 in der Fassung vom 9. September 2014; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 6. Dezember 2022.
21 Fassung vom 11. Dezember 2007.
22 Fassung vom 17. Juni 2008.
23 Neu eingefügt am 25. November 2025.
24 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 25. November 2025.
25 Neu eingefügt am 25. November 2025.
26 SR 916.20.
27 Fassung vom 9. September 2014.
28 Überschrift in der Fassung vom 9. September 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 25. November
2025.
29 Fassung vom 9. September 2014.
30 Abs. 1 in der Fassung vom 9. September 2014.
31 Neu eingefügt am 9. September 2014.
32 Neu eingefügt am 9. September 2014.
33 Neu eingefügt am 9. September 2014; Abs. 2 in der Fassung vom 25. November 2025.
34 Neu eingefügt am 9. September 2014.
35 Neu eingefügt am 25. November2025.
36 Neu eingefügt am 25. November 2025.
37 Neu eingefügt am 25. November 2025.
38 Neu eingefügt am 25. November 2025.
39 Neu eingefügt am 25. November 2025.
40 Neu eingefügt am 25. November 2025.
41 Neu eingefügt am 25. November 2025.
42 Neu eingefügt am 25. November 2025.
43 Haupttitel in der Fassung vom 25. November 2025.
44 Neu eingefügt am 9. September 2014; Haupttitel in der Fassung vom 25. November 2025.
45 Neu eingefügt am 9. September 2014.
46 SR 910.1.
47 Neu eingefügt am 9. September 2014.
48 Haupttitel in der Fassung vom 25. November 2025.
49 Neu eingefügt am 25. November 2025.
50 Abs. 1 Bst. e neu eingefügt am 6. Dezember 2022; Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom
25. November 2025.
51 Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 25. November 2025.
52 Neu eingefügt am 25. November 2025.
53 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 25. November 2025.
54 Aufgehoben am 25. November 205.
55 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom, Abs. 5 aufgehoben am 25. November 2025.
56 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 25. November 2025.
57 Neu eingefügt am 9. September 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 25. November 2025.
58 SRSZ 234.110.
59 Haupttitel in der Fassung 25. November 2025.
60 Neu eingefügt am 25. November 2025.
61 Neu eingefügt am 25. November 2025.
62 SR 211.412.11.
63 Überschrift, Einleitung und Bst. f (neu) in der Fassung vom 17. Juni 2008.
64 Aufgehoben am 17. Juni 2008.
65 Fassung vom 17. Juni 2008.
66 Neu eingefügt am 25. November 2025.
312.11120
67 Fassung vom 9. September 2014.
68 SR 221.213.2.
69 Fassung vom 17. Juni 2008; Bst. b und c in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
70 Neu eingefügt am 25. November 2025.
71 Neu eingefügt am 25. November 2025.
72 Neu eingefügt am 25. November 2025.
73 SRSZ 312.220.
74 Neu eingefügt am 25. November 2025.
75 Neu eingefügt am 25. November 2025.
76 SRSZ 214.111.
77 Abl 2004 1842; Änderungen vom 11. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2402),
vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 20. April 2010 am 1. Mai 2010 (Abl
2010 064), vom 6. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2611), vom 17. Dezember 2013
am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 9. September 2014 am 1. Januar 2014 (Abl 2014
2069), vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3079) und vom 25. November
2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3025) in Kraft getreten.