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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice

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Change 1

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§ 5 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Pflanzenbau und Agrartechnik, 2. Arbeitsorganisation. (4) Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau und Agrartechnik bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Arbeiten des Pflanzenbaus durchführen, die hierfür erforderliche Agrartechnik kombinieren, einsatzbereit machen, einsetzen sowie warten kann und dabei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigt und seine Vorgehensweise begründen kann; 2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen, wobei jeweils mindestens eine Tätigkeit der Buchstaben a bis d und mindestens eine Tätigkeit der Buchstaben e bis f enthalten sein müssen: a) Bodenbearbeitungsmaßnahmen durchführen, b) Saatgut ausbringen, c) Pflanzenbestände beurteilen und pflegen, d) Erntemaßnahmen durchführen, e) Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag zusammenstellen, f) Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Maschinen und Geräten herstellen, g) Werkzeuge und Werkstoffe einsetzen; 3. der Prüfling soll zwei Arbeitsproben entsprechend des Vegetationsverlaufs durchführen und zu jeder ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen die Fachgespräche in höchstens 30 Minuten durchgeführt werden. (5) Für den Prüfungsbereich Arbeitsorganisation bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er: a) berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen anwenden, b) arbeitsvorbereitende Maßnahmen und Arbeitsschritte im Pflanzenbau planen, c) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten, d) Maßnahmen für Natur- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Tätigkeit berücksichtigen, e) technische und gesetzliche Normen zur Betriebs- und Verkehrssicherheit landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte beherrschen, f) Auftragsannahme und -bearbeitung erläutern und g) Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung darstellen kann; 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Your change, as a redline

§ 5 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Pflanzenbau und Agrartechnik, 2. Arbeitsorganisation. (4) Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau und Agrartechnik bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Arbeiten des Pflanzenbaus durchführen, die hierfür erforderliche Agrartechnik kombinieren, einsatzbereit machen, einsetzen sowie warten kann und dabei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigt und seine Vorgehensweise begründen kann; 2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen, wobei jeweils mindestens eine Tätigkeit der Buchstaben a bis d und mindestens eine Tätigkeit der Buchstaben e bis f enthalten sein müssen: a) Bodenbearbeitungsmaßnahmen durchführen, b) Saatgut ausbringen, c) Pflanzenbestände beurteilen und pflegen, d) Erntemaßnahmen durchführen, e) Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag zusammenstellen, f) Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Maschinen und Geräten herstellen, g) Werkzeuge und Werkstoffe einsetzen; 3. der Prüfling soll zwei Arbeitsproben entsprechend des Vegetationsverlaufs durchführen und zu jeder ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen die Fachgespräche in höchstens 30 Minuten durchgeführt werden. (5) Für den Prüfungsbereich Arbeitsorganisation bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er: a) berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen anwenden, b) arbeitsvorbereitende Maßnahmen und Arbeitsschritte im Pflanzenbau planen, c) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten, d) Maßnahmen für Natur- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Tätigkeit berücksichtigen, e) technische und gesetzliche Normen zur Betriebs- und Verkehrssicherheit landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte beherrschen, f) Auftragsannahme und -bearbeitung erläutern und g) Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung darstellen kann; 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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