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Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 6 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5

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6 provisions

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volkrepublik über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten StF: BGBl. Nr. 318/1984 (NR: GP XVI RV 14 AB 168 S. 35. BR: AB 2809 S. 443.) Die Republik Österreich und die Ungarische Volksrepublik, vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf den Gebieten der Wissenschaft und des Bildungswesens zu entwickeln und der Jugend beider Staaten freien Zugang zu den geistigen Gütern der beiden Staaten zu gewähren, haben folgendes vereinbart: Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Juni 1984 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am 1. September 1984 in Kraft. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

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Art. 1

Artikel 1 In diesem Abkommen bedeutet: 1. der Ausdruck „Reifezeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung –, die dem Inhaber das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu verlangen; 2. der Ausdruck „Universitäten“: a) die Universitäten; b) die Institutionen, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie gelegen sind, Universitätscharakter zuerkannt wird.

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Art. 2

Artikel 2 (1) Für die Zulassung zu den in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Universitäten anerkennt jeder der beiden Vertragsstaaten die Gleichwertigkeit der im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten Reifezeugnisse. (2) In den beiden Vertragsstaaten sind für die Zulassung zu den einzelnen Studienrichtungen beziehungsweise Fachrichtungen die Vorschriften jenes Vertragsstaates anzuwenden, in dem diese Zulassung beantragt wird. (3) Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.

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Art. 3

Artikel 3 Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftliche Mitteilungen über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen übermitteln.

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Art. 4

Artikel 4 Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt. Die Ständige Expertenkommission besteht aus je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten zu ernennenden Mitgliedern. Die Liste der Mitglieder wird dem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege übermittelt. Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der Vertragsstaaten zu einer Sitzung zusammen. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart.

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Art. 5

Artikel 5 (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht ausgetauscht. (2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. (3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft. Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen zu Budapest am 16. Juli 1982 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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