Ausführungsreglement zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6
Grundsätze (Art. 11 Abs. 2 FHG 8)) 1 Das Rechnungswesen ist auf den folgenden allgemeinen Grundsätzen aufgebaut: a) Jährlichkeit: Der Voranschlag und die Rechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt. b) Vorherigkeit: Der Voranschlag muss vor Beginn des betreffenden Rechnungsjahres genehmigt werden. c) Vollständigkeit: Jeder Finanzvorfall oder Buchungsvorgang muss in der Buchhaltung enthalten sein. d) Öffentlichkeit: Der Voranschlag und die Rechnung werden veröffentlicht. e) Einheit: Alle Ausgaben und Einnahmen des Staates, die zum festgelegten Konsolidierungskreis gehören, sind in einem einzigen Voranschlag und einer einzigen Rechnung auszuweisen. f) Klarheit: Jedes Konto muss verständlich und eindeutig bezeichnet werden. g) Genauigkeit: Die im Voranschlag eingestellten Beträge sind genau zu budgetieren. Sie sind in den entsprechenden Buchungsposten und in Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu verbuchen. h) Wahrheit: Voranschlag und Rechnung dürfen keine fiktiven oder verfälschten Angaben enthalten. i) Bruttoverbuchung: Die Einnahmen und Ausgaben sind nach ihrem Bruttogesamtbetrag im Voranschlag und in der Rechnung aufzuführen. Verrechnungen zwischen Ausgaben und Einnahmen sind unzulässig. 7) SGF 610.1 8) SGF 610.1 j) Sollverbuchung: Die Ausgaben sind spätestens zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu verbuchen. Die Einnahmen sind zum Zeitpunkt, in dem sie in Rechnung gestellt werden, zu verbuchen, mit Ausnahme der Subventionen, die zum Zeitpunkt der Zahlung verbucht werden können, und der Steuereinnahmen, die in der Regel nach dem Steuerabgrenzungsprinzip verbucht werden. k) Qualitative Bindung: Ein Kredit kann nur für den Zweck verwendet werden, für den er gesprochen wurde. Die Bestimmung über die Kreditabtretung bleibt vorbehalten. l) Quantitative Bindung: Eine Ausgabe kann nur bis zu dem im Voranschlag eingestellten Betrag getätigt werden. Die Bestimmungen über die Kreditüberschreitung und den Nachtragskredit bleiben vorbehalten. m) Zeitliche Bindung: Ein nicht verwendeter Voranschlagskredit verfällt am Ende des Rechnungsjahres. Die Bestimmung über die Kreditübertragung bleibt vorbehalten. n) Vergleichbarkeit: Voranschlag und Rechnung sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein. o) Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen so weit als möglich über die Zeit hinweg unverändert bleiben. p) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen müssen gekennzeichnet und Buchungen durch Belege nachgewiesen werden. 2 Die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung können innerhalb der in den Artikeln 24a – 24e festgelegten Grenzen von den Rechnungslegungsgrundsätzen der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung abweichen.
Art. 6
Grundsätze (Art. 11 Abs. 2 FHG 8)) 1 Das Rechnungswesen ist auf den folgenden allgemeinen Grundsätzen aufgebaut: a) Jährlichkeit: Der Voranschlag und die Rechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt. b) Vorherigkeit: Der Voranschlag muss vor Beginn des betreffenden Rechnungsjahres genehmigt werden. c) Vollständigkeit: Jeder Finanzvorfall oder Buchungsvorgang muss in der Buchhaltung enthalten sein. d) Öffentlichkeit: Der Voranschlag und die Rechnung werden veröffentlicht. e) Einheit: Alle Ausgaben und Einnahmen des Staates, die zum festgelegten Konsolidierungskreis gehören, sind in einem einzigen Voranschlag und einer einzigen Rechnung auszuweisen. f) Klarheit: Jedes Konto muss verständlich und eindeutig bezeichnet werden. g) Genauigkeit: Die im Voranschlag eingestellten Beträge sind genau zu budgetieren. Sie sind in den entsprechenden Buchungsposten und in Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu verbuchen. h) Wahrheit: Voranschlag und Rechnung dürfen keine fiktiven oder verfälschten Angaben enthalten. i) Bruttoverbuchung: Die Einnahmen und Ausgaben sind nach ihrem Bruttogesamtbetrag im Voranschlag und in der Rechnung aufzuführen. Verrechnungen zwischen Ausgaben und Einnahmen sind unzulässig. 7) SGF 610.1 8) SGF 610.1 j) Sollverbuchung: Die Ausgaben sind spätestens zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu verbuchen. Die Einnahmen sind zum Zeitpunkt, in dem sie in Rechnung gestellt werden, zu verbuchen, mit Ausnahme der Subventionen, die zum Zeitpunkt der Zahlung verbucht werden können, und der Steuereinnahmen, die in der Regel nach dem Steuerabgrenzungsprinzip verbucht werden. k) Qualitative Bindung: Ein Kredit kann nur für den Zweck verwendet werden, für den er gesprochen wurde. Die Bestimmung über die Kreditabtretung bleibt vorbehalten. l) Quantitative Bindung: Eine Ausgabe kann nur bis zu dem im Voranschlag eingestellten Betrag getätigt werden. Die Bestimmungen über die Kreditüberschreitung und den Nachtragskredit bleiben vorbehalten. m) Zeitliche Bindung: Ein nicht verwendeter Voranschlagskredit verfällt am Ende des Rechnungsjahres. Die Bestimmung über die Kreditübertragung bleibt vorbehalten. n) Vergleichbarkeit: Voranschlag und Rechnung sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein. o) Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen so weit als möglich über die Zeit hinweg unverändert bleiben. p) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen müssen gekennzeichnet und Buchungen durch Belege nachgewiesen werden. 2 Die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung können innerhalb der in den Artikeln 24a – 24e festgelegten Grenzen von den Rechnungslegungsgrundsätzen der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung abweichen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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