Erklärung zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn betreffend die Wiederübernahme ehemaliger Staatsangehöriger
0.142.111.631.7 BS 11 726 Originaltext Erklärung zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn betreffend die Wiederübernahme ehemaliger StaatsangehörigerAbgegeben am 21./28.Oktober 1887 In Kraft getreten am 28. Oktober 1887 (Stand am 28. Oktober 1887) Mit der Republik Österreich ist die Weiterleitung dieser Erklärung bestätigt worden durch Ziff. 1 Bst. e des Notenaustausches vom 6. März 1926 über die Anwendung früherer Verträge (SR 0.196.116.31) und durch Bst. B Ziff. III 2 des Notenaustausches vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949/30. Nov. 1949 (SR 0.196.116.32). Die Regierungen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der östereichisch-ungarischen Monarchie sind übereingekommen, bezüglich der Übernahme Auszuweisender den Grundsatz zur Anwendung zu bringen, dass jeder der kontrahierenden Teile sich verpflichtet, auf Verlangen des andern Teiles seine Angehörigen wieder zu übernehmen, auch wenn dieselben die Staatsangehörigkeit nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, soferne sie nicht dem andern Lande nach dessen eigener Gesetzgebung angehörig geworden wären. UnterschriftenZu Urkund dessen ist die gegenwärtige Erklärung ausgestellt und gegen eine übereinstimmende Erklärung der k.k. österreichisch-ungarischen Regierung ausgewechselt worden. Bern, den 21. Oktober 1887. Wien, den 28. Oktober 1887. Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Droz Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier Seiner kais. und königl. Apostol. Majestät Minister des kaiserlichen Hauses und des Äussern: Gustav Graf Kálnoky