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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande) über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 11 Erlittene und verursachte Schäden

1. Wenn ein Begleitungsbeauftragter der ersuchenden Vertragspartei, während er sich in Anwendung dieses Abkommens im Durchbeförderungshoheitsgebiet im Einsatz befindet, während oder anlässlich der Erfüllung seines Auftrags einen Schaden erleidet, übernimmt die Verwaltung der ersuchenden Vertragspartei gemäss nationalem Recht die Zahlung der fälligen Entschädigungen. Die ersuchende Vertragspartei übt bezüglich der von ihr gezahlten Entschädigungen keinen Rückgriff auf den Durchbeförderungsstaat aus, es sei denn, der Schaden wäre absichtlich oder durch schweres Verschulden, entweder durch eine unter der Verantwortung des Durchbeförderungsstaats begangene Handlung oder Fahrlässigkeit, verursacht worden. 2. Wenn ein Begleitungsbeauftragter der ersuchenden Vertragspartei, während er sich in Anwendung dieses Abkommens im Durchbeförderungshoheitsgebiet im Einsatz befindet, während oder anlässlich der Erfüllung seines Auftrags einen Schaden verursacht, haftet die ersuchende Vertragspartei gemäss dem Recht der als Durchbeförderungsstaat ersuchten Vertragspartei für den an Gegenständen oder an anderen Personen als dem eskortierten Ausländer verursachten Schaden. Wenn der besagte Begleitungsbeauftragte dem zu eskortierenden Ausländer einen Schaden verursacht, haftet die ersuchende Vertragspartei gemäss ihrem eigenen Recht für den verursachten Schaden. 3. Der Durchbeförderungsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der im ersten Satz des oben stehenden Absatzes 2 bezeichnete Schaden verursacht wird, gewährleistet den Ersatz dieses Schadens unter den Bedingungen, die er einhalten müsste, wenn der Schaden durch seine eigenen Beauftragten verursacht worden wäre. 4. Die Vertragspartei, deren Beauftragte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen wie im ersten Satz des oben stehenden Absatzes 2 bezeichneten Schaden verursacht haben, erstattet Letzterer vollständig den Betrag des Schadensersatzes, den diese den Opfern oder deren Berechtigten gezahlt hat. 5. Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und abgesehen von der Bestimmung des Absatzes 4 dieses Artikels, verzichten die beiden Vertragsparteien in dem Fall, der im ersten Satz des Absatzes 2 bezeichnet ist, darauf, von der anderen Vertragspartei die Erstattung des Betrags der von einer von ihnen erlittenen Schäden zu verlangen.

Your change, as a redline

Art. 11 Erlittene und verursachte Schäden

1. Wenn ein Begleitungsbeauftragter der ersuchenden Vertragspartei, während er sich in Anwendung dieses Abkommens im Durchbeförderungshoheitsgebiet im Einsatz befindet, während oder anlässlich der Erfüllung seines Auftrags einen Schaden erleidet, übernimmt die Verwaltung der ersuchenden Vertragspartei gemäss nationalem Recht die Zahlung der fälligen Entschädigungen. Die ersuchende Vertragspartei übt bezüglich der von ihr gezahlten Entschädigungen keinen Rückgriff auf den Durchbeförderungsstaat aus, es sei denn, der Schaden wäre absichtlich oder durch schweres Verschulden, entweder durch eine unter der Verantwortung des Durchbeförderungsstaats begangene Handlung oder Fahrlässigkeit, verursacht worden. 2. Wenn ein Begleitungsbeauftragter der ersuchenden Vertragspartei, während er sich in Anwendung dieses Abkommens im Durchbeförderungshoheitsgebiet im Einsatz befindet, während oder anlässlich der Erfüllung seines Auftrags einen Schaden verursacht, haftet die ersuchende Vertragspartei gemäss dem Recht der als Durchbeförderungsstaat ersuchten Vertragspartei für den an Gegenständen oder an anderen Personen als dem eskortierten Ausländer verursachten Schaden. Wenn der besagte Begleitungsbeauftragte dem zu eskortierenden Ausländer einen Schaden verursacht, haftet die ersuchende Vertragspartei gemäss ihrem eigenen Recht für den verursachten Schaden. 3. Der Durchbeförderungsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der im ersten Satz des oben stehenden Absatzes 2 bezeichnete Schaden verursacht wird, gewährleistet den Ersatz dieses Schadens unter den Bedingungen, die er einhalten müsste, wenn der Schaden durch seine eigenen Beauftragten verursacht worden wäre. 4. Die Vertragspartei, deren Beauftragte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen wie im ersten Satz des oben stehenden Absatzes 2 bezeichneten Schaden verursacht haben, erstattet Letzterer vollständig den Betrag des Schadensersatzes, den diese den Opfern oder deren Berechtigten gezahlt hat. 5. Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und abgesehen von der Bestimmung des Absatzes 4 dieses Artikels, verzichten die beiden Vertragsparteien in dem Fall, der im ersten Satz des Absatzes 2 bezeichnet ist, darauf, von der anderen Vertragspartei die Erstattung des Betrags der von einer von ihnen erlittenen Schäden zu verlangen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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