Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande) über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
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Change 1
Art. 12 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nur mitgeteilt, wenn dies für die Umsetzung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. In einem gegebenen Fall unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft und, wenn eine zuständige Behörde eines Benelux-Staats als Aufsichtsbehörde agiert, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46 EG des Europäischen Parlaments und des EU-Rats vom 24. Oktober 1995 über den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und über den freien Verkehr dieser Daten, und dem aufgrund dieser Richtlinie verfügten nationalen Recht. Des Weiteren sind folgende Prinzipien anzuwenden: (a) personenbezogene Daten müssen rechtmässig und zulässig verarbeitet werden; (b) personenbezogene Daten müssen für die Realisierung des festgelegten, ausdrücklichen und legitimen Zwecks der Umsetzung dieses Abkommens gesammelt werden und dürfen nicht später von den Behörden, die sie mitgeteilt oder empfangen haben, auf eine mit diesem Zweck unvereinbare Weise verarbeitet werden; (c) personenbezogene Daten müssen hinsichtlich der Zwecke, für die sie gesammelt und/oder später verarbeitet werden, adäquat, sachdienlich und verhältnismässig sein. Übermittelte personenbezogene Daten dürfen ausschliesslich betreffen:– Personendaten der rückzuübernehmenden Person (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, aktuelle und vergangene Staatsangehörigkeit), – den Identitätsausweis oder Pass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort), – Aufenthaltsorte und Reisewege, – weitere für die Identifizierung der rückzuübernehmenden Person oder für die Prüfung der Rückübernahmebedingungen gemäss diesem Abkommen zweckdienliche Daten; (d) personenbezogene Daten müssen richtig sein und wenn erforderlich aktualisiert werden; (e) personenbezogene Daten dürfen nicht in einer Form aufbewahrt werden, die es erlaubt, die betroffene Person länger zu identifizieren, als es für die Realisierung der Zwecke, für die diese Daten gesammelt oder später verarbeitet wurden, erforderlich ist; (f) die mitteilende und die empfangende Behörde treffen alle erforderlichen Massnahmen, um auf die Berichtigung, Löschung oder Sperrung der personenbezogenen Daten zu achten, wenn deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen dieses Artikels entspricht, insbesondere weil die Daten unzureichend, nicht zweckdienlich, falsch oder unverhältnismässig hinsichtlich des Zwecks der Verarbeitung sind. Diese Bestimmung betrifft auch die Mitteilung jeder Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei; (g) die empfangende Behörde informiert die mitteilende Behörde auf deren Wunsch darüber, wie sie die mitgeteilten Daten verwendet und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat; (h) personenbezogene Daten dürfen nur den einzig und allein zuständigen Behörden mitgeteilt werden. Ihre spätere Weitergabe an andere Behörden unterliegt der vorherigen Genehmigung durch die mitteilende Behörde; (i) die mitteilenden und empfangenden Behörden sind verpflichtet, die Mitteilung und den Empfang personenbezogener Daten schriftlich zu registrieren.
Art. 12 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nur mitgeteilt, wenn dies für die Umsetzung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. In einem gegebenen Fall unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft und, wenn eine zuständige Behörde eines Benelux-Staats als Aufsichtsbehörde agiert, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46 EG des Europäischen Parlaments und des EU-Rats vom 24. Oktober 1995 über den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und über den freien Verkehr dieser Daten, und dem aufgrund dieser Richtlinie verfügten nationalen Recht. Des Weiteren sind folgende Prinzipien anzuwenden: (a) personenbezogene Daten müssen rechtmässig und zulässig verarbeitet werden; (b) personenbezogene Daten müssen für die Realisierung des festgelegten, ausdrücklichen und legitimen Zwecks der Umsetzung dieses Abkommens gesammelt werden und dürfen nicht später von den Behörden, die sie mitgeteilt oder empfangen haben, auf eine mit diesem Zweck unvereinbare Weise verarbeitet werden; (c) personenbezogene Daten müssen hinsichtlich der Zwecke, für die sie gesammelt und/oder später verarbeitet werden, adäquat, sachdienlich und verhältnismässig sein. Übermittelte personenbezogene Daten dürfen ausschliesslich betreffen:– Personendaten der rückzuübernehmenden Person (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, aktuelle und vergangene Staatsangehörigkeit), – den Identitätsausweis oder Pass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort), – Aufenthaltsorte und Reisewege, – weitere für die Identifizierung der rückzuübernehmenden Person oder für die Prüfung der Rückübernahmebedingungen gemäss diesem Abkommen zweckdienliche Daten; (d) personenbezogene Daten müssen richtig sein und wenn erforderlich aktualisiert werden; (e) personenbezogene Daten dürfen nicht in einer Form aufbewahrt werden, die es erlaubt, die betroffene Person länger zu identifizieren, als es für die Realisierung der Zwecke, für die diese Daten gesammelt oder später verarbeitet wurden, erforderlich ist; (f) die mitteilende und die empfangende Behörde treffen alle erforderlichen Massnahmen, um auf die Berichtigung, Löschung oder Sperrung der personenbezogenen Daten zu achten, wenn deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen dieses Artikels entspricht, insbesondere weil die Daten unzureichend, nicht zweckdienlich, falsch oder unverhältnismässig hinsichtlich des Zwecks der Verarbeitung sind. Diese Bestimmung betrifft auch die Mitteilung jeder Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei; (g) die empfangende Behörde informiert die mitteilende Behörde auf deren Wunsch darüber, wie sie die mitgeteilten Daten verwendet und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat; (h) personenbezogene Daten dürfen nur den einzig und allein zuständigen Behörden mitgeteilt werden. Ihre spätere Weitergabe an andere Behörden unterliegt der vorherigen Genehmigung durch die mitteilende Behörde; (i) die mitteilenden und empfangenden Behörden sind verpflichtet, die Mitteilung und den Empfang personenbezogener Daten schriftlich zu registrieren.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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