Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande) über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
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Change 1
Art. 15 Unberührtheitsklausel
Das vorliegende Abkommen lässt die Verpflichtungen aus: (1) dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967; (2) Auslieferungs- und Durchbeförderungsverträgen; (3) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950; (4) dem europäischen Gemeinschaftsrecht für das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande; (5) dem internationalen Asylabkommen und der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags, für das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande; (6) dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984; (7) dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge für das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande; (8) internationalen Abkommen und Verträgen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger unberührt. SR 0.142.30 SR 0.142.301 SR 0.101 SR 0.105 SR 0.142.305
Art. 15 Unberührtheitsklausel
Das vorliegende Abkommen lässt die Verpflichtungen aus: (1) dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967; (2) Auslieferungs- und Durchbeförderungsverträgen; (3) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950; (4) dem europäischen Gemeinschaftsrecht für das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande; (5) dem internationalen Asylabkommen und der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags, für das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande; (6) dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984; (7) dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge für das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande; (8) internationalen Abkommen und Verträgen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger unberührt. SR 0.142.30 SR 0.142.301 SR 0.101 SR 0.105 SR 0.142.305
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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