Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande) über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
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Change 1
Art. 3 Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen
1. Jede Vertragspartei nimmt auf Gesuch der anderen Vertragspartei und ohne Formalitäten Drittstaatsangehörige in sein Hoheitsgebiet zurück, die die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Drittstaatsangehörigen durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei gereist sind oder sich in diesem aufgehalten haben. 2. Die im Absatz 1 festgelegte Rückübernahmeverpflichtung gilt nicht für: – Drittstaatsangehörige, die von der ersuchenden Vertragspartei in den Besitz eines anderen Visums als eines Transitvisums oder in den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gebracht wurden, das oder die zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültig war, oder die, nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eine von der besagten ersuchenden Vertragspartei ausgestellte Aufenthaltserlaubnis erlangt haben, es sei denn, dass die ersuchte Vertragspartei ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt hätte, das oder die zu einem späteren Datum abläuft; – Drittstaatsangehörige, die von der ersuchten Vertragspartei effektiv in ihr Herkunftsland oder in einen Drittstaat zurückgeschickt wurden, ausser wenn sie nach Durchführung der Wegweisungsmassnahme in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei über das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist sind. 3. Die Vertragsparteien bemühen sich vorrangig, die Angehörigen eines angrenzenden Staats in ihren Herkunftsstaat zurückzuführen. 4. Die Bestimmungen des obenstehenden Absatzes 1 sind jedoch nicht anwendbar, wenn die ersuchende Vertragspartei gegenüber dem Drittstaat, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist, eine Einreiseregelung ohne Visum anwendet. 5. Die Beweismittel, die erlauben festzustellen oder nachzuweisen, dass die von diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, werden im Anwendungsprotokoll beschrieben.
Art. 3 Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen
1. Jede Vertragspartei nimmt auf Gesuch der anderen Vertragspartei und ohne Formalitäten Drittstaatsangehörige in sein Hoheitsgebiet zurück, die die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Drittstaatsangehörigen durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei gereist sind oder sich in diesem aufgehalten haben. 2. Die im Absatz 1 festgelegte Rückübernahmeverpflichtung gilt nicht für: – Drittstaatsangehörige, die von der ersuchenden Vertragspartei in den Besitz eines anderen Visums als eines Transitvisums oder in den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gebracht wurden, das oder die zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültig war, oder die, nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eine von der besagten ersuchenden Vertragspartei ausgestellte Aufenthaltserlaubnis erlangt haben, es sei denn, dass die ersuchte Vertragspartei ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt hätte, das oder die zu einem späteren Datum abläuft; – Drittstaatsangehörige, die von der ersuchten Vertragspartei effektiv in ihr Herkunftsland oder in einen Drittstaat zurückgeschickt wurden, ausser wenn sie nach Durchführung der Wegweisungsmassnahme in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei über das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist sind. 3. Die Vertragsparteien bemühen sich vorrangig, die Angehörigen eines angrenzenden Staats in ihren Herkunftsstaat zurückzuführen. 4. Die Bestimmungen des obenstehenden Absatzes 1 sind jedoch nicht anwendbar, wenn die ersuchende Vertragspartei gegenüber dem Drittstaat, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist, eine Einreiseregelung ohne Visum anwendet. 5. Die Beweismittel, die erlauben festzustellen oder nachzuweisen, dass die von diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, werden im Anwendungsprotokoll beschrieben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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